(1) Die Präsidialsekretäre/Die Präsidialsekretärinnen überwachen die Abfassung des Protokolls der öffentlichen Sitzungen, erstellen die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen, besorgen den Namensaufruf, verlesen die Protokolle, die Vorschläge und die Schriftstücke und merken die zu Wort gemeldeten Abgeordneten vor, sofern dies nicht elektronisch erfolgt; sie verzeichnen die gefassten Beschlüsse, stellen das Ergebnis der Abstimmungen fest und unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin ganz allgemein bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten des Landtages. Der Präsident/Die Präsidentin kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.
(2) An der Feststellung des geheimen Abstimmungsergebnisses mit Stimmzetteln müssen in jedem Fall ein Präsidialsekretär/eine Präsidialsekretärin der politischen Mehrheit und Opposition beteiligt sein. Im Falle der Abwesenheit dieser Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen bestimmt der Präsident/die Präsidentin einen Abgeordneten/eine Abgeordnete der politischen Mehrheit bzw. der Opposition, der/die diese Aufgabe übernimmt. 22)