(1) Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen haben die Abgeordneten dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich bekannt zu geben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordneten, die im Verlauf der Gesetzgebungsperiode nachrücken, müssen besagte Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab der Sitzung, in der sie vereidigt worden sind, abgeben.
(2) Jene Abgeordneten, die innerhalb dieser Frist ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluss an eine Landtagsfraktion nicht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Ein allfälliger Fraktionswechsel oder die Bildung einer neuen Fraktion muss dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
(3) Innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen muss jede Landtagsfraktion dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich den Namen des/der Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muss von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der/die Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin sofort mitzuteilen, wobei dieselbe Vorgangsweise einzuhalten ist.
(4) Über die erfolgte Bestellung des/der Fraktionsvorsitzenden ist dem Landtag in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten.
(4/bis) Mit einer von der Mehrheit der Mitglieder einer Fraktion unterzeichneten Erklärung an den Präsidenten/die Präsidentin des Südtiroler Landtages kann ein Mitglied einer Fraktion aus derselben ausgeschlossen werden. Innerhalb von fünf Tagen erklärt der/die ausgeschlossene Abgeordnete die Bildung einer neuen Fraktion oder die Zugehörigkeit zu einer neuen Fraktion, wobei die/der Fraktionsvorsitzende dieser Fraktion innerhalb derselben Frist mittels Erklärung an den Präsidenten/die Präsidentin seine/ihre Zustimmung geben muss. Ohne diese Zustimmung ist die Erklärung des/der Abgeordneten über die Angliederung wirkungslos. Nach Ablauf dieser Frist wird der/die von einer Fraktion ausgeschlossene Abgeordnete der gemischten Fraktion angegliedert. 25)
(5) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages sorgt dafür, dass jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene Beiträge zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages zu.