(1) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin steht dem Präsidium vor. Er/Sie beruft die Sitzungen ein und legt deren Tagesordnung fest.
(2) Das Präsidium
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, einschließlich des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, anwesend ist. Es beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. 24)