(1) Das Präsidium des Landtages besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen.
(2) Im Präsidium muss die Opposition vertreten sein.
(3) Bei Neuwahlen des Landtages bleibt das Präsidium bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt.