(1) Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben oder für den Bereitschaftsdienst, hat das Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden, sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muss innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. In Ermangelung von Erhebungen seitens der Polizeibehörde kann der Schaden von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.
(2) Im Falle von Schäden, die laut Meinung der Verwaltung zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann sie die vom Personal erlittenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen Einsetzung der Verwaltung in den eventuellen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber den für verantwortlich erachteten Dritten.
(3) Nicht berücksichtigt werden die Ansuchen um Vergütung von Schäden deren Ausmaß weniger als zehn Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der ersten Funktionsebene ausmacht.