(1) Bei Außendiensten ins Ausland stehen folgende Vergütungen zu:
(2) Der Bruchteil von wenigstens dreißig Minuten zählt als volle Stunde.
(3) Die in diesem Absatz vorgesehene Außendienstvergütung steht bei Außendiensten zur Teilnahme an Weiter- und Fortbildungskursen nicht zu. Gleichermaßen steht diese Vergütung bei Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen oder Ähnlichem sowie bei Besuch von Messen oder ähnlichen Veranstaltungen nicht zu.