(1) Bediensteten, die ihre Arbeitstätigkeit hauptsächlich außerhalb des ordentlichen Dienstsitzes leisten, kann für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten eine tägliche Außendienstvergütung im Ausmaß von 5,00 bis 12,00 Euro zugesprochen werden, die an dienstfreien Tagen um 50 Prozent erhöht wird.
(2) Im Bereichsvertrag werden die Kategorien der Bediensteten laut Absatz 1 sowie das Ausmaß der Außendienstvergütung festgelegt.
(3) Für Bedienstete, denen von der Angehörigkeitskörperschaft die Begleitung bzw. die Betreuung von Personengruppen außerhalb des Landesgebietes anvertraut wird, werden im Bereichsvertrag das Ausmaß der Außendienstvergütung gemäß Absatz 1 und allfällige Detailregelungen festgelegt.