(1) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss das ärztliche Personal eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, ab dem Datum an welchem der entsprechende schriftliche Akt im Betrieb einlangt, einhalten.
(2) Wird der Arbeitsvertrag ohne Einhalten der Kündigungsfrist laut Absatz 1 aufgelöst, muss eine Entschädigung im Ausmaß der Besoldung geleistet werden, die für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zusteht.