(1) Falls die, gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt werden, können diese, auf Antrag des Interessierten, mit ärztlichem Personal von Sanitätsbetrieben, die außerhalb des Landes liegen, besetzt werden.
(2) Die Mobilität innerhalb der Betriebe wird auf Betriebsebene geregelt.