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n) Kollektivvertragvom 13. März 2003 1)
Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst für den Zeitraum 2001-2004
1

1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. April 2003, Nr. 14.

Präambel

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag zielt darauf ab, die geltende Lohnstruktur durch eine qualitäts-, ziel- und ergebnisorientierte Lohnstruktur zu ersetzen. Er führt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, ökonomischen und sozialen Bestimmungen, neue Institute ein, die im vorhergehenden Kollektivvertrag nicht vorgesehen waren, wie die ärztliche Spezialisierungszulage, die Zulage für die fixe Position, die Funktionszulage, die individuelle Zulage und die Ergebnisentlohnung. Weitere neue Elemente des Vertrages sind die Organisation der Arbeit aufgrund von Zielvereinbarungen, die Aufwertung der Führungskräfte, insbesondere durch die Abstufung der Funktionen und die Einführung von Überprüfungs- und Bewertungsmechanismen für die Führungskräfte.

(2) Die neue Lohnstruktur ersetzt Automatismen und belohnt durch die Einführung der obengenannten Institute Professionalität, Verantwortung und Managerfunktion der Führungskräfte. Durch diese Institute verfügen die Betriebe über ein gültiges Instrument um den bereits laufenden Prozess der Verbetrieblichung zu fördern und einen höheren Grad an Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Dienste zu erreichen.

(3) Die Berücksichtigung der Bestimmungen über die Mindestbetreuungsstandards, die Angemessenheit der ärztlichen Leistungen und der Zeiten für deren Erbringung, die mittels Budgetverhandlung vereinbart wird, ist notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der bisher erbrachten Leistungen und für den gleichmäßigen Einsatz der Human- und strumentellen Ressourcen. Die neue Lohnstruktur, die eine Reduzierung der Mehrstunden zur Folge hat, darf jedenfalls zu keiner Verminderung des aufgrund der bisherigen Lohnstruktur erbrachten Leistungsumfanges führen, außer im Falle vorhergehender Budgetverhandlung (Vereinbarung der Ziele und Ergebnisse), bei welcher der neuen, auch an der Ergebnisentlohnung orientierten Gehaltsstruktur Rechnung zu tragen ist.

(4) Zum Zwecke der Optimierung von diagnostischer und therapeutischer Kontinuität wird dem Bürger hinsichtlich jeglicher Leistung im Krankenhausbereich und im territorialen Bereich die frei Arztwahl garantiert, soweit dies möglich ist.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag beinhaltet die bereichsübergreifenden und die Bestimmungen auf Bereichsebene für das ärztliche und tierärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes, im folgenden "ärztliches Personal" genannt.

Art. 2 (Dauer, Wirkung und Verfahren für die Anwendung des Vertrages)

(1) Der normative Teil dieses Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 - 31. Dezember 2004, außer beide Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ihn durch einen eigenen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zu diesem Zwecke treffen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer der beiden, innerhalb eines Monates nach Antragstellung. Der normative Teil dieses Vertrages ist ab dem ersten Tag des auf Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monats wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.

(2) Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 - 31. Dezember 2004, wobei für den Zeitraum 2003 - 2004 der folgende Absatz zur Anwendung kommt. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft, bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des auf Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgenden Monates nach wirksam.

(3) Die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 24. Februar 2003 vorgesehenen Gehaltserhöhungen werden mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß ausschließlich auf die Lohnelemente der Grundentlohnung laut Artikel 24 Absatz 2 dieses Vertrages angewandt. Die in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Beträge der einzelnen Fonds bleiben bis zum 31. Dezember 2003 unverändert; die Vertragsparteien verpflichten sich, innerhalb Dezember 2003 über die Neufestlegung der genannten Fonds für das Jahr 2004 zu verhandeln.

(4) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, kommt für das in Artikel 1 genannte Personal der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für den Zeitraum 2001-2004 vom 1. August 2002 zur Anwendung. Folgende Artikel werden nicht angewandt: 21, 31, 65 - 83, 99, 100, 101, 103. Auf das ärztliche Personal werden auch die Bestimmungen künftiger bereichsübergreifender Kollektivverträge in Bereichen angewandt, welche im Kollektivvertrag für das ärztliche Personal nicht geregelt werden, außer die bereichsübergreifend repräsentativen Gewerkschaften legen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des entsprechenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages im Amtsblatt der Region eine Kündigung vor. Zu diesem Zweck ist die Kündigung gültig, wenn sie von jenen repräsentativen Gewerkschaften vorgelegt wird, welche unter den repräsentativen Gewerkschaften 50% + 1 des Personals vertreten. Dieselbe Möglichkeit steht der öffentlichen Seite zu.

(5) Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer vorzulegen. Die Verwaltungen werden die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. In der Zeitspanne von drei Monaten vor Ablauf der Verträge bis einen Monat nach dem Ablauf derselben, verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb eines Monats nach Ablauf der Verträge keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.

II. TITEL
Gewerkschaftsbeziehungen

Art. 3 (Verfahrensregeln für den Abschluss dezentraler Kollektivverträge und Gewerkschaftsrechte)

(1) Die Verhandlungen auf Betriebsebene werden über die Sachbereiche geführt, die der vorliegende Kollektivvertrag jenen Verhandlungen vorbehält.

(2) Für die Verhandlungen auf Betriebsebene gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ,

  1. die den vorliegenden Vertrag unterschrieben haben;
  2. bei denen, auf Betriebsebene, nicht weniger als 15% des ärztlichen Personals eingeschrieben sind.

(3) Die Fristen und Verfahrensregeln für den Abschluss der Kollektivverträge auf Betriebsebene werden vom Artikel 6 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 geregelt.

(4) Im Kollektivvertrag auf Betriebsebene können besondere Formen der Mitsprache, auch mittels Einsetzung von bilateralen Kommissionen oder Beobachtungsstellen, für alle Aspekte, die die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen, vorgesehen werden.

(5) Das ärztliche Personal hat das Recht, sich während der Arbeitszeit und ohne jegliche Gehaltskürzung, für zehn Stunden im Jahr, in geeigneten Lokalen, die mit dem Betrieb auszumachen sind, zu Gewerkschaftssitzungen zu versammeln.

(6) Die Versammlungen können das ärztliche Personal im allgemeinen oder einzelne Gruppen desselben betreffen und können von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen oder von einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen, sofern gewählt, getrennt oder einheitlich einberufen werden, wobei eine eigene Tagesordnung über Gewerkschafts- oder Arbeitsfragen erstellt wird.

(7) Die Modalitäten der Einberufung und Abwicklung der Versammlungen werden auf Betriebsebene vereinbart wobei jedenfalls die Kontinuität der notwendigen Leistungen in den betroffenen Betriebsstrukturen zu gewährleisten ist.

Art. 4 (Ausübung des Streikrechtes und Gewährleistung der unerlässlichen Dienste im Streikfalle)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, werden die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Streikrechtes und Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste gemäß bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 25. März 2002 angewendet.

(2) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt, einen Streik auszurufen, ist verpflichtet, dem Landesrat für Gesundheitswesen sowie den Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe einen eigenen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten.

(3) Im Falle eines Streikes, der die Dauer eines Arbeitstages hat, wird 1/26 der monatlich zustehenden Grundentlohnung und positionsgebunden Entlohnung abgezogen. Im Falle eines Streikes, dessen Dauer kürzer als ein Arbeitstag ist, beschränkt sich der Abzug auf die effektive Dauer. Der Stundenbetrag wird berechnet, indem der wie oben berechnete Tagesbetrag durch 7,6 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,33 (bei der 6-Tage Woche) dividiert wird.

(4) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom ärztlichen Personal zu gewährleisten sind, ist in der Anlage 1 zum Bereichsvertrag für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 28. August 2001 enthalten.

(5) Zu den Diensten des Absatzes 4 wird folgender hinzugefügt: 118er Dienst: Anwesenheit des gesamten ärztlichen Personals.

(6) Weitere Dienste und Abteilungen werden in Verhandlungen auf Betriebsebene festgelegt.2)

2)
Art. 4 wurde ersetzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004.

III. TITEL
Arbeitsverhältnis

I. ABSCHNITT
Begründung, Gestaltung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 5 (Probezeit)

(1) Das wieder in den Dienst angestellte oder aufgenommene ärztliche Personal muss wiederum die Hälfte der für die Anstellung in den Sanitätsbetrieben vorgesehenen Probezeit ableisten, wenn seit dem Dienstaustritt drei Jahre vergangen sind.

(2) Im Falle der vorhergehenden Unterzeichnung des Arbeitsvertrags kann das ärztliche Personal laut Absatz 1 auch vor der effektiven Dienstaufnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen teilnehmen, die vom Betrieb angeboten werden. Aus der Teilnahme kann kein Anrecht auf Bezahlung abgeleitet werden..

Art. 6 (Arbeitszeit) 3)

3)
Art. 6 wurde ersetzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004. Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird der Art. 6 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 7 (Teilzeit)

(1) Als Teilzeitarbeitsverhältnis gilt ein Arbeitsverhältnis, das eine Arbeitszeit von nicht weniger als 50% der für das ärztliche Personal in Vollzeit vorgesehenen Arbeitszeit umfasst. Es wird mit individuellem Arbeitsvertrag im Sinne des Artikels 10 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 begründet, abgeändert und aufgelöst.

(2) Die Teilzeitarbeitszeit muss an die dienstlichen Erfordernisse des Betriebes angepasst sein und kann folgendermaßen gegliedert werden:

  1. Horizontale Gliederung: Die Arbeitszeit ist auf 5 oder 6 Arbeitstage pro Woche aufgeteilt.
  2. Vertikale Gliederung: Die Arbeitszeit ist auf vorbestimmte Zeiträume der Woche, des Monats oder des Jahres aufgeteilt und auf diese beschränkt (zum Beispiel: für die Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit: 2,5 Tage pro Woche; 2 Wochen pro Monat, jeder zweite Monat im Jahr; usw.).
  3. Individuelle Gliederung: Im individuellen Arbeitsvertrag kann eine besondere Arbeitszeitgestaltung oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit über mehrere Wochen für eine Periode von nicht mehr als 12 Monaten vorgesehen werden.

(3) Die Prozeduren und Modalitäten für die Zulassung zum Teilzeitverhältnis werden auf Betriebsebene geregelt.

(4)4)

(5) Das ärztliche Personal mit Auftrag als Verantwortlicher einer einfachen Struktur, das gemäß Artikel 45 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 in den Wartestand für Personal mit Kindern versetzt ist, kann im Sinne und mit den Auswirkungen und Begünstigungen des Absatzes 7 des genannten Artikels 45 für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 75% des vollen Stundenplanes optieren.

(6) Das ärztliche Personal in Teilzeit kann in der Regel nicht zur Leistung von Überstunden ermächtigt werden. Bei entsprechenden Diensterfordernissen kann die vorübergehende Leistung von höchstens 133 Überstunden pro Jahr vereinbart werden. Die genannten Überstunden müssen im Jahr ihrer Leistung ausgeglichen werden. Können die Überstunden wegen nachgewiesener und schwerer Diensterfordernisse nicht ausgeglichen werden, werden die geleisteten Stunden als Überstunden vergütet oder auf dem mit dem vorliegenden Vertrag eingeführten Zeitkonto gut geschrieben.

(7) Das ärztliche Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis wird nicht zur Leistung von Zusatzstunden laut Artikel 39 zugelassen.

4)
Art. 7 Absatz 4 wird nicht mehr angewandt im Sinne von Art. 7 Absatz 1 erster Punkt des 3. Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 1. Dezember 2023.

Art. 8 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses)

(1) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss das ärztliche Personal eine Kündigungsfrist von 2 Monaten, ab dem Datum an welchem der entsprechende schriftliche Akt im Betrieb einlangt, einhalten.

(2) Wird der Arbeitsvertrag ohne Einhalten der Kündigungsfrist laut Absatz 1 aufgelöst, muss eine Entschädigung im Ausmaß der Besoldung geleistet werden, die für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist zusteht.

Art. 9 (Mobilität zwischen den Körperschaften)

(1) Falls die, gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt werden, können diese, auf Antrag des Interessierten, mit ärztlichem Personal von Sanitätsbetrieben, die außerhalb des Landes liegen, besetzt werden.

(2) Die Mobilität innerhalb der Betriebe wird auf Betriebsebene geregelt.

II. ABSCHNITT
Unterbrechung und Aussetzung der Arbeitsleistung

Art. 10 (Ordentlicher Urlaub)

(1) Das bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages bereits im Dienst stehende ärztliche Personal mit einer auf 5 Wochentage aufgeteilten wöchentlichen Arbeitszeit hat, zusätzlich zu dem im Artikel 18 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 vorgesehenen Urlaub, Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub von zwei Arbeitstagen pro Jahr.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der nächsten Kollektivvertragsverhandlungen, über den im Absatz 1 genannten, zusätzlichen, ordentlichen Urlaub für das bereits im Dienst stehende ärztliche Personal, zu diskutieren.

(3) Dem ärztlichen Personal, das dem Röntgenstrahlenrisiko gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 460, ausgesetzt ist, wird der Urlaub laut Absatz 1 um 15 Tage pro Jahr erhöht, welche in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch genommen werden müssen.

(4) Das ärztliche Personal der Dienste für Anästhesie und Wiederbelebung erhält acht Tage pro Jahr Erholungsurlaub für das doppelte Risiko (Anästhesiegas).

Art. 11 (Bezahlte Sonderurlaube)

(1) Zusätzlich zu den im Artikel 19 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 vorgesehenen Sonderurlauben erhält das in Facharztausbildung stehende ärztliche Personal einen bezahlten Sonderurlaub von bis zu 45 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme an den Pflichtvorlesungen der nationalen Spezialisierungsschulen der medizinischen und chirurgischen Fakultäten, welche mit der Abteilung, an welcher der Antragsteller Dienst leistet, konventioniert sind.

(2) Das ärztliche Personal, welches freie/r Universitätsdozent/in ist, hat Anrecht auf 15 Tage bezahlten Sonderurlaub, um an der Universität zu unterrichten, an welcher es als freie/r Dozent/in anerkannt ist.

Art. 12 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen und deren Einbringung)

(1) Die Modalitäten für die Einbringung der kurzen Abwesenheiten aus persönlichen Gründen - höchstens 36 Stunden pro Jahr - werden auf Betriebsebene vereinbart.

Art. 13 (Unbezahlter Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen)

(1) Der Antrag auf Gewährung von unbezahltem Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen wird bei der Personalabteilung vorgelegt und dem zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis übermittelt, welcher binnen einer auf Betriebsebene festzusetzenden Frist ein begründetes Gutachten darüber abgibt, ob der beantragte Wartestand mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.

(2) Aus besonderen Diensterfordernissen kann der Wartestand abgelehnt, teilweise angenommen oder, im Einvernehmen mit dem Antragsteller, zeitlich verschoben oder vorverlegt werden.

(3) Für die Fachausbildung wird die geltende Landesgesetzgebung angewandt.

Art. 14 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Im Einvernehmen mit den auf Betriebsebene repräsentativen Gewerkschaften kann der Betrieb die ärztliche Bescheinigung, beschränkt auf die Prognose, ab dem ersten Arbeitstag im Krankenstand verlangen.

III. ABSCHNITT
Chancengleichheit

Art. 15 (Chancengleichheit)

(1) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Komitee für Chancengleichheit zwischen Mann und Frau errichtet, welchem auch ein, von den Gewerkschaftsorganisationen des ärztlichen und tierärztlichen Personals ernanntes, Mitglied angehört.

IV. ABSCHNITT
Andere rechtliche Bestimmungen

Art. 16 (Auftrag als stellvertretender Direktor)

(1) Gemäß Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, erwählt jeder Direktor einer komplexen Struktur seinen Stellvertreter, der mit Maßnahme des Generaldirektors beauftragt wird. Hauptaufgabe der stellvertretenden Führungskraft ist es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei den Führungsaufgaben zu unterstützen.

(2) Der stellvertretende Direktor kann aus dem ärztlichen Personal mit Spezialisierung mit mindestens zwei Dienstjahren, oder aus dem ärztlichen Personal ohne Spezialisierung mit mindestens acht Dienstjahren im entsprechenden Fachbereich, ausgewählt werden. Die stellvertretenden Direktoren in den Diensten für Anästhesie, Radiologie, Nuklearmedizin und Radiotherapie müssen im Besitz der Spezialisierung sein.

Art. 17 (Auftrag als Verantwortlichereiner einfachen Struktur)

(1) Aufträge an Verantwortliche einfacher Strukturen können an nicht mehr als 30% des Personals der in Betrieb genommenen Strukturen des Sanitätsbetriebes vergeben werden.

(2) Als Verantwortliche einfacher Strukturen kann das ärztliche Personal mit Spezialisierung und mindestens drei Dienstjahren, zusätzlich zu den für die Erlangung der Spezialisierung geleisteten Dienstjahren, oder das ärztliche Personal ohne Spezialisierung mit mindestens 10 Dienstjahren im entsprechenden Fachbereich, ernannt werden. Der Verantwortliche der einfachen Struktur haftet gegenüber seinem Vorgesetzten für Projekte, Organisation und Verwaltung der ihm anvertrauten Ressourcen.

(3) Bis zur Abfassung der Geschäftsordnung sind die Leiter der derzeit bestehenden "Module" wiederbestätigt, sofern kein begründetes negatives Gutachten des Direktors der betroffenen komplexen Struktur vorliegt und die Gewerkschaftsorganisationen des ärztlichen Personals dazu angehört wurden.

Art. 18 (Beruflicher Auftrag und Auftrag für andere besondere Aufgaben)

(1) Dem ärztlichen Personal mit Spezialisierung oder mindestens fünf Dienstjahren im Fachbereich kann ein beruflicher Auftrag, der eine hohe Spezialisierung erfordert, oder ein Auftrag für besondere Aufgaben, die nicht bereits ausreichend entlohnt sind, erteilt werden. Der Auftrag wird mit Maßnahme des Generaldirektors auf Vorschlag des Direktors erteilt. Die entsprechenden Aufträge haben eine Dauer von höchstens zwei Jahren und können erneuert werden.

Art. 19 (Allgemeine Kriterien über die Beurteilung des ärztlichen Personals)

(1) Das ärztliche Personal wird einer jährlichen Überprüfung durch den zuständigen Vorgesetzten unterzogen. Das ärztliche Personal mit Führungsauftrag als Verantwortlicher einer einfachen Struktur oder Direktor einer komplexen Struktur unterliegt, über die jährliche Überprüfung durch den direkten Vorgesetzten hinaus, am Ende des Auftrages einer weiteren Überprüfung.

(2) Bei der Bewertung sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die jährliche Beurteilung der Leistungen erfolgt aufgrund der, jährlich im Voraus mit dem Vorgesetzten vereinbarten, Ziele und Ergebnisse, wobei insbesondere die Beteiligung am Projekt der Ermittlung von "Produktivitätsindikatoren" zu berücksichtigen ist;
  2. Gegenstand der Beurteilung sind die Ergebnisse der Tätigkeit sowie die Bewältigung der Führungsaufgaben aufgrund eines vorhergehenden Kolloquiums mit der jeweils zuständigen Führungskraft;
  3. die Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse sind im Voraus mit der einzelnen Führungskraft, zusammen mit den Qualitätsstandards, zu bestimmen.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Bewertungssystem wird sowohl für die Erneuerung und Auflösung des Führungsauftrages als auch für die Zuweisung der Ergebniszulage angewendet und wirkt sich zudem auf die berufliche Entwicklung gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vertrages aus.

Art. 20 (Kriterien für die Festsetzung der Funktionszulage)

(1) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen an die einfachen und komplexen Strukturen, Departements, Krankenhäuser und Bereiche, welche in der Geschäftsordnung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, festgelegt sind, sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Komplexität der Strukturen (Anzahl der internen Strukturen, Bettenanzahl, Schwierigkeit der Führungsaufgaben, Grad der persönlichen Verantwortung);
  2. Personelle, finanzielle und strumentelle Ausstattung (Anzahl der Ärzte, Bestückung mit komplexen Apparaten);
  3. Heterogenität und Komplexität der ausgeübten Tätigkeit in der Struktur (Tätigkeit in Notfallsituationen, Tätigkeit an allen sieben Wochentagen, Tätigkeit in der Nacht, Intensivtherapie);
  4. Anwendung spezieller Methodologien und Instrumentarien (hochspezialisierte Tätigkeiten, Grad der Komplexität der Apparate und deren Bedienung);
  5. Größe des Einzugsgebietes (überbetrieblicher Dienst).

(2) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen an Strukturen im tierärztlichen Bereich werden, zusätzlich zu den im vorhergehenden Absatz angeführten Kriterien, soweit anwendbar, folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Anzahl der zu überwachenden Tiere, Tierhaltungs- und Tierunterbringungsbetriebe sowie Transportfahrzeuge;
  2. Anzahl und Größe der zu überwachenden lebensmittelproduzierenden und –verarbeitenden Betriebe, Lebensmittellager und -transporte.

(3) Der Betrieb legt nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaften die Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen fest, wobei die Richtlinien, welche aufgrund der Kriterien dieses Artikels auf Landesebene auszuarbeiten sind, zu berücksichtigen sind.

Art. 21 (Auflösung des Führungsauftrages)

(1) Der Führungsauftrag als Verantwortlicher einer einfachen Struktur, Direktor einer komplexen Struktur, eines Departements, Krankenhauses oder Bereiches endet:

  1. mit dem Ablauf des Führungsauftrages;
  2. bei Erreichen der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Höchstaltersgrenze für die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand;
  3. bei Rücktritt der Führungskraft vom Führungsauftrag;
  4. bei Rücktritt der Führungskraft vom Arbeitsvertrag mit der Verwaltung;
  5. bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag infolge einer negativen Beurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben im Laufe des Führungsauftrages gemäß Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7;
  6. im Falle der Entlassung der Führungskraft oder des Rücktritts der Verwaltung vom Führungsauftrag infolge eines Disziplinarverfahrens;
  7. im Falle des Rücktritts der Verwaltung vom Führungsauftrag wegen Abschaffung oder Einverleibung der anvertrauten Führungsstruktur;
  8. wegen nachträglich aufgetretener Unvereinbarkeit, die laut Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, den Verfall vom Auftrag zur Folge hat;
  9. im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Führungsauftrages gegen Bezahlung einer Entschädigung, die der Entlohnung und/oder der Funktionszulage für maximal zwölf Monate entspricht;
  10. im Todesfalle.

(2) In jenen Fällen, in denen die Disziplinarordnung für das Personal des Landesgesundheitsdienstes die vorbeugende zeitweilige Enthebung vom Dienst ermöglicht, kann diese allein auf den Führungsauftrag beschränkt werden, falls die Führungskraft mit der Versetzung an eine andere Struktur einverstanden ist.

Art. 22 (Kündigungsfristen und -entschädigung)

(1) In folgenden Fällen der Auflösung des Führungsauftrages ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten:

  1. bei Rücktritt der Verwaltung während des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben;
  2. bei Rücktritt der Führungskraft. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verringert oder aufgehoben werden.

(2) Die Kündigungsfrist gemäß diesem Artikel ist nicht einzuhalten:

  1. bei Verfall vom Führungsauftrag;
  2. bei Entlassung in Folge eines Disziplinarverfahrens;
  3. bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag in Folge eines Disziplinarverfahrens;
  4. bei mangelnder Erneuerung des Führungsauftrages einer von außen berufenen Führungskraft.

(3) Im Falle des Rücktrittes der Verwaltung vom Führungsauftrag wegen Abschaffung oder Einverleibung der anvertrauten Führungsstruktur muss eine Kündigungsfrist von 12 Monaten eingehalten werden.

(4) Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist läuft ab Erhalt oder ab Kenntnisnahme des Beschlusses des Generaldirektors im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7.

(5) Die Partei, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, wo diese vorgeschrieben ist, vom Führungsauftrag zurücktritt, schuldet der anderen Vertragspartei eine Kündigungsentschädigung, die der Dauer des nicht eingehaltenen Kündigungszeitraumes entspricht.

(6) Die Kündigungsentschädigung entspricht der für den jeweiligen Zeitraum zustehenden Funktionszulage. Für die von außen berufenen Führungskräfte entspricht die Kündigungsentschädigung der Entlohnung, inbegriffen Funktionszulage, für den Kündigungszeitraum, der auf jeden Fall mit dem Verfall der Beauftragung endet.

(7) Für das ärztliche Personal, welches nicht aus dem Dienst scheidet, wird die Kündigungsentschädigung monatlich ausbezahlt und zwar für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist. Wird im Laufe dieser Frist eine andere, gleichwertige, Führungsstruktur angeboten, so wird die Bezahlung der genannten Entschädigung nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Angebot eingestellt. Die Bezahlung wird jedenfalls sowohl mit der Annahme des neuen Führungsauftrages als auch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.

(8) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Todesfall der Führungskraft wird die Kündigungsersatzentschädigung unter Mitberücksichtigung der Funktionszulage festgelegt.

(9) Bei Festlegung der gemäß diesem Artikel zustehenden Kündigungsentschädigung wird die mit dem bekleideten Führungsauftrag verbundene Funktionszulage berücksichtigt, vermindert um das Ausmaß der persönlichen Zulage laut Artikel 37 Absatz 2.

IV. TITEL
Lohngefüge

I. ABSCHNITT
Lohngefüge vor der Neueinstufung

Art. 23 (Allgemeine Gehaltserhöhungen)

(1) Mit Wirkung ab 1. Juli 2001 werden folgende Lohnelemente um 2,8% erhöht:

  1. Gehalt gemäß Besoldungsstufe (einschließlich Dienstalter) und Landeszulage gemäß Artikel 2 des Abkommens für das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches vom 10. Juli 1996;
  2. Sonderergänzungszulage; enthält auch das Lohnelement gemäß Artikel 3 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 1996, im Ausmaß des bereits erhöhten Betrages; .
  3. ärztliche Spezialisierungszulage;
  4. Vollzeitzulage;
  5. Ärztliche Direktionszulage;
  6. Differenzierte Zulage für Primariatsverantwortung.

(2) Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 werden die Lohnelemente laut Absatz 1 um 2,7% erhöht.

(3) Dem, im Laufe der Jahre 2001 und 2002 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausgeschiedenen Personal, wird die Gehaltserhöhung laut den Absätzen 1 und 2 bestimmt, indem ein Zwölftel der im Jahr des Dienstaustrittes insgesamt anfallenden Gehaltserhöhung für jedes im Dienst verbrachte Monat berechnet wird.

II. ABSCHNITT
Lohnstruktur

Art. 24 (Lohnelemente)   delibera sentenza

(1) Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird das im Dienst stehende ärztliche Personal gemäß den Bestimmungen laut Anlage 1 dieses Vertrages eingestuft. Die Besoldung des ärztlichen Personals gliedert sich, ab demselben Datum, in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.

(2) Grundentlohnung:

  1. Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung
  2. Sonderergänzungszulage
  3. Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache
  4. Ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage
  5. Zulage für die fixe Position.

(3) Positionsgebundene Entlohnung:

  1. Zulage für den Stellvertreter des Direktors
  2. Funktionszulage

(4) Zusatzentlohnung:

  1. individuelle Zulage
  2. Ergebniszulage
  3. Vergütung für programmierte Zusatzstunden
  4. Überstundenvergütung
  5. Bereitschaftsdienstzulage
  6. Zulage für Feiertags- und Nachtdienst
  7. Außendienstvergütung
  8. Röntgengefahrenzulage
  9. Zulage für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates gemäß Artikel 45 Absatz 17
  10. Zulage ad personam gemäß Artikel 54, Absatz 6. 5)

(5) Dem ärztlichen Personal wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt ausbezahlt, das einem Zwölftel des Jahresgehaltes entspricht und aufgrund der Lohnelemente der Absätze 2 und 3 berechnet wird. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen ärztlichen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausbezahlt.

(6) Die Zahlung des Gehaltes und der anderen fixen und kontinuierlichen Zulagen erfolgt monatlich am 27. Tag oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das dreizehnte Monatsgehalt wird in der Regel am 18. Dezember gleichzeitig mit dem Dezembergehalt, oder falls dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt, es sei denn der Dienstaustritt erfolgt früher, mit der Möglichkeit das Datum in Vereinbarung mit den Gewerkschaften auf Betriebsebene zu ändern.

massimeBeschluss vom 28. Juni 2004, Nr. 2357 - Abänderung des Beschlusses der Landesregierung vom 25.11.2002, Nr. 4331 betreffend die Vergütungen an das ärztliche- und Krankenpflegepersonal, welches im Rettungswesen in Südtirol eingesetzt wird (abgeändert mit Beschluss Nr. 3190 vom 04.09.2006, Beschluss Nr. 607 vom 30.05.2017 und Beschluss Nr. 747 vom 24.08.2021)
5)
Absatz 4 wurde ergänzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004.

Art. 25 (Besoldungsstufen und Gehälter)

(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter sind mit Wirkung ab 1. September 2002 wie folgt festgelegt:

Einziger Stellenplan, Funktionsbereich B:

  1. untere Besoldungsstufe: 19.021,49 Euro
  2. obere Besoldungsstufe: 24.465,44 Euro

Einziger Stellenplan, Funktionsbereich A:

  1. untere Besoldungsstufe: 23.559,73 Euro
  2. obere Besoldungsstufe: 30.302,52 Euro.

Art. 26 (Berufliche Entwicklung)

(1) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund zufriedenstellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei ist auch die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.

(2) Innerhalb des einzigen Stellenplanes erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der selben Funktionsebene und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung des Personals durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.

(3) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des ärztlichen Personals. Dabei ist die, auch in der Aus- und Weiterbildung erworbene, Sachkompetenz und Berufserfahrung sowie die jährliche Bewertung laut Artikel 19 dieses Vertrages zu berücksichtigen.

(4) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch entsteht.

(5) Die berufliche Entwicklung und der Übergang in die obere Besoldungsstufe finden auch auf das ärztliche Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis Anwendung.

(6) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das ärztliche Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder der folgenden Zweijahreszeiträume.

Art. 27 (Sonderergänzungszulage)

(1) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der sanitären Leiter ist mit Wirkung ab 1. September 2002 wie folgt festgelegt: 8.766,93 Euro.

(2) Der im Absatz 1 genannte Betrag enthält auch das Lohnelement gemäß Artikel 3 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 1996, im Ausmaß des bereits erhöhten Betrages.

Art. 28 (Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Dem ärztlichen Personal, das Diensten in ladinischen Ortschaften oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, welche ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, auch wenn deren Sitz außerhalb der genannten Ortschaften liegt, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht der selben Regelung des Gehaltes unterliegt, einschließlich beruflicher Entwicklung, Kürzung, Einstellung oder Verzögerung. Sie wirkt sich außerdem auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Die Zulage steht im Ausmaß von elf Prozent des zustehenden Monatsgehaltes laut Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a) zu. Voraussetzung für den Erhalt der Zulage ist der Besitz des Dreisprachigkeitsnachweises.

Art. 29 (Ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage)

(1) Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird dem ärztlichen Personal eine Zulage für die ärztliche und tierärztliche Spezialisierung ausbezahlt, welche die vorherige Spezialisierungs- und Direktionszulage, jeweils ohne die Erhöhung für die "Modulisten", sowie die differenzierte Zulage für Primariatsverantwortung, aufsaugt. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und steht 13 mal jährlich zu.

(2) Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:

  1. 4.089,39 Euro für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A, und diesen gleichgestellte,
  2. 8.178,79 Euro für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte ärztliche Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienstes im Funktionsbereich A,
  3. 8.724,04 Euro für das ärztliche Personal mit mehr als 15 effektiven Dienstjahren im Funktionsbereich A,
  4. 11.450,30 Euro für Direktoren und Leiter von Departements oder Bereichen.

Für die Bestimmung des effektiven Dienstalters wird auch der als Ober-, Assistenzarzt, Assistenzarzt in Ausbildung oder als Arzt der 1. Leitungsebene geleistete Dienst berücksichtigt.

(3) Das ärztliche Personal, das im Funktionsbereich B des einzigen Stellenplanes eingestuft ist, erhält die Zulage im Ausmaß der vor Inkrafttreten dieses Vertrages bezogenen ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage und der Zulage für ärztliche Leitung.

Art. 30 (Zulage für die fixe Position)

(1) Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird die im August 2002 bezogene Vollzeitzulage in die Zulage für die fixe Position umgewandelt.

(2) Für das nach dem 31. August 2002 aufgenommene ärztliche Personal werden folgende jährliche Bruttobeträge festgelegt:

Funktionsbereich B: 9.965,57 Euro

Funktionsbereich A: 12.378,31 Euro.

(3) Die Zulage für die fixe Position wird 13 mal jährlich ausbezahlt.

Art. 31 (Zulage für die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen)

(1) Den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von 15% der Funktionszulage des Direktors der komplexen Struktur zu. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors steht dessen Funktionszulage dem stellvertretenden Direktor ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder Verhinderung zu. Der Direktor gilt in dieser Hinsicht ebenfalls als abwesend, wenn ihm die Leitung einer anderen Führungsstruktur, auch zeitweise, übertragen wird und er gleichzeitig von der Leitung der Struktur, die er innehat, befreit wird.

(3) Die Zulage gemäß Absatz 1 steht den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen nicht zu, denen aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion die entsprechende Funktionszulage ausbezahlt wird.

(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003. Das ärztliche Personal, welches im Jahr 2002 als stellvertretender Direktor einer komplexen Struktur beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 oder ab dem späteren Datum der effektiven Beauftragung mit Maßnahme des Generaldirektors eine Zulage im Ausmaß von 15% der Funktionszulage des Direktors der komplexen Struktur für den entsprechenden Zeitraum.

Art. 32 (Funktionszulage der Verantwortlichen einfacher Strukturen)

(1) Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.

(2) Als Berechnungsgrundlage wird die, der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende, jährliche Besoldung der, für das Personal der Landesverwaltung geltenden, achten Funktionsebene herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und ersetzt die Zulage für die Verantwortung des "Moduls".

(3) Den einfachen Strukturen werden Koeffizienten von 0,5 bis 0,9 zugewiesen. In besonderen Fällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 1,2 angehoben werden.

(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003.

(5) Das ärztliche Personal, das im Jahr 2002 mit der Leitung einer einfachen Struktur ("Modul") beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 eine Funktionszulage, die dem Koeffizienten 0,5 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 1 entspricht und die bezogene Zulage für die Verantwortung des "Moduls" beinhaltet.

Art. 33 (Funktionszulage der Direktoren komplexer Strukturen)

(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, dem ärztlichen Krankenhausdirektor oder Direktor des territorialen Bereiches steht für die Dauer des Führungsauftrages, zusätzlich zur jeweils zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.

(2) Als Berechnungsgrundlage wird das jährliche Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des Funktionsbereiches A des einzigen Stellenplanes herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und enthält die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.

(3) Den komplexen Strukturen, den Krankenhäusern und den territorialen Bereichen wird ein Koeffizient von 1,3 bis 1,9 zugewiesen. In besonderen Fällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 2,5 angehoben werden.

(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003.

(5) Das ärztliche Personal, das im Jahr 2002 als Direktor einer komplexen Struktur beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002, oder ab dem späteren Datum der effektiven Beauftragung mit Maßnahme des Generaldirektors, eine Funktionszulage, die dem Koeffizienten 1,0 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 1 entspricht und die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, enthält.

(6) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 werden den einzelnen Führungsstrukturen jedenfalls die Mindestkoeffizienten laut Artikel 32 Absatz 3 sowie laut Absatz 3 dieses Artikels zugewiesen. Falls die Koeffizienten der Führungsstrukturen innerhalb 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht bestimmt sein sollten, wird den einfachen Strukturen der Koeffizient 0,7 und den komplexen Strukturen der Koeffizient 1,6 zugewiesen.

Art. 34 (Funktionszulage der Direktoren komplexer Strukturen mit anderen Funktionen)

(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, die zusätzlich zu ihrer Funktion die Funktion des Sanitätsdirektors des Betriebes, des ärztlichen Krankenhausdirektors, des Direktors des territorialen Bereiches oder des Direktors eines Departements wahrnehmen, wird die als Direktor einer komplexen Struktur bezogene Funktionszulage um mindestens 0,5 und um höchstens 1,0 erhöht.

Art. 35 (Funktionszulage in anderen besonderen Fällen)

(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, die zusätzlich zu ihrer Funktion die Funktion des stellvertretenden Sanitätsdirektors des Betriebes oder des stellvertretenden ärztlichen Krankenhaus- oder Direktors des territorialen Bereiches wahrnehmen, wird die als Direktor einer komplexen Struktur bezogene Funktionszulage um bis zu 0,2 erhöht.

(2) Den ärztlichen Krankenhausdirektoren und Direktoren des territorialen Bereiches wird ein Koeffizient zwischen 1,3 und 1,9 zugewiesen, welcher in besonderen Fällen bis auf höchstens 2,8 angehoben werden kann.

Art. 36 (Individuelle Zulage)

(1) Dem ärztlichen Personal, das berufliche Aufträge, Aufträge, die eine hohe Spezialisierung erfordern oder andere besondere institutionelle Aufgaben gemäß Artikel 46 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, ausführt, die durch das Gehalt der Besoldungsstufe, der es angehört nicht ausreichend entlohnt sind, kann ab dem 1. Januar 2003 eine individuelle Zulage von bis zu 60% des monatlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe, Funktionsbereich A, gewährt werden.

(2) Die individuelle Zulage laut Absatz 1 kann in Ausnahmefällen mit der Funktionszulage für die Verantwortung einer einfachen Struktur kumuliert werden, bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Funktionszulage einer einfachen Struktur mit dem Koeffizienten 1,4 entspricht.

Art. 37 (Gemeinsame Bestimmungen für die Funktionszulage und die individuelle Zulage)

(1) Die Funktionszulage wirkt sich auf die Festlegung folgender wirtschaftlicher Zuwendungen aus:

  1. 13. Monatsgehalt;
  2. Abfertigung;
  3. Gehaltskürzungen in den vorgesehenen Fällen;
  4. Ergebniszulage;
  5. Überstundenvergütung;
  6. angemessene Entschädigung.

(2)6)

(3) Die Funktionszulage und die individuelle Zulage werden bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft mit den Modalitäten und Einschränkungen ausbezahlt, die für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.

6)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe b) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 37 Absatz 2 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 38 (Ergebniszulage).7)

7)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 38 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 39 (Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden) 8)

8)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe d) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 39 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 40 (Röntgengefahrenzulage)

(1) Für die Auszahlung der Röntgengefahrenzulage wird die staatliche Regelung angewandt.

Art. 41 (Leistung und Vergütung des Bereitschaftsdienstes) 9)

(1) Der Bereitschaftsdienst ist ein Notdienst und von der unmittelbaren Erreichbarkeit des ärztlichen Personals gekennzeichnet. Das ärztliche Personal im Bereitschaftsdienst ist verpflichtet, seinen Dienstsitz in der kürzestmöglichen Zeit, die auf Betriebsebene festgelegt wird, zu erreichen.

(2) Der Bereitschaftsdienst ist in der Regel auf die Nachtstunden und auf die Feiertage begrenzt und hat normalerweise eine Dauer von 12 Stunden. Zwei Bereitschaftsdienstturnusse können nur an den Feiertagen vorgesehen werden.

(3) Der Bereitschaftsdienst kann den ärztlichen Wachdienstturnus ersetzen oder denselben ergänzen.

(4) In der Regel können für jeden einzelnen Bediensteten nicht mehr als 10 Bereitschaftsdienstturnusse pro Monat vorgesehen werden.

(5) Wenn der Bereitschaftsdienst auf einen Feiertag fällt, so hat der Bedienstete das Recht auf einen Ausgleichsruhetag, ohne dass dadurch die Wochenpflichtstunden reduziert werden.

(6) Die Direktoren komplexer Strukturen sind von der Pflicht zur Leistung des ersetzenden Bereitschaftsdienstes befreit außer es wird auf Betriebsebene eine anderslautende Regelung vereinbart.

(7) Die im Falle des Rufes effektiv geleistete Arbeit wird als Überstundenarbeit angesehen und in der Regel innerhalb des individuellen Höchstlimits, das im Sinne des Artikel 43 dieses Vertrages vereinbart wird, vergütet. Falls es die Diensterfordernisse erlauben, kann die geleistete Überstundenarbeit ausgeglichen werden.

(8) Die Bereitschaftsdienstzulage beträgt bei ersetzendem Bereitschaftsdienst 77,47 Euro pro Turnus von 12 Stunden (einschließlich die Zeit des Rufes), bei ergänzendem Bereitschaftsdienst 61,98 Euro pro Turnus von 12 Stunden (einschließlich die Zeit des Rufes). Für Turnusse von weniger oder mehr als 12 Stunden, wird die Zulage im Verhältnis zur effektiven Dauer der Bereitschaft vergütet.

(9) Für die im Falle des Rufes effektiv geleistete Arbeit steht außer der Überstundenvergütung oder dem Zeitausgleich auch die Nacht- und Feiertagsdienstzulage zu.

(10) Bis zur effektiven Reorganisation der Bereitschaftsdienste und der Wachdienste auf Betriebsebene wird die in Absatz 8 vorgesehene Zulage weiterhin zu 80% ausbezahlt. Nach dem genannten Zeitpunkt wird der restliche Betrag von 20% rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 entrichtet.

9)
Siehe Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags – Bereich der Sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

Art. 42 (Wachdienst) 10)

(1) Das ärztliche Personal muss den ärztlichen Wachdienst nach auf Betriebsebene festzulegenden Modalitäten und Turnussen leisten. Die entsprechenden Modalitäten haben jedenfalls zu gewährleisten, dass die Planung des Wachdienstes nach Besprechen mit dem betroffenen ärztlichen Personal erfolgt.

(2) Der Wachdienst wird in der Regel zwischen 20 und 8 Uhr sowie an Nichtarbeitstagen geleistet. Er zählt in jeglichen Hinsicht als Arbeitszeit und bringt die durchgehende Anwesenheit im Krankenhaus mit sich. Vorausgesetzt, dass es mit der jedenfalls vorrangigen Gewährleistung des Wachdienstes vereinbar ist und dass dessen Ausübung keinesfalls gefährdet werden darf, nimmt das ärztliche Personal in den Tagstunden andere institutionelle Aufgaben wahr.

(3) Die Direktoren komplexer Strukturen sind von der Pflicht zur Leistung des ärztlichen Wachdienstes befreit.

(4) Falls es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, ist das ärztliche Personal ab der Vollendung des 55. Lebensjahres von der Pflicht zur Leistung des nächtlichen ärztlichen Wachdienstes befreit bzw. genießt das Vorrecht, die entsprechenden Stunden auszugleichen.

(5) Die während des Wachdienstes geleisteten Arbeitsstunden sind in der Regel auszugleichen. Sollten die während des Wachdienstes in den Nachtstunden (zwischen 20 und 8 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden aufgrund besonderer, dokumentierter Diensterfordernisse nicht ausgeglichen werden können, werden sie wie folgt bezahlt:

  1. Ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich B eingestuft ist: 32,00 Euro;
  2. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, untere Besoldungsstufe, eingestuft ist: 35,00 Euro;
  3. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, bis zur 7. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 38,00 Euro;
  4. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, ab der 8. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 40,00 Euro.

In den genannten Beträgen sind die Nachtzulage bzw. Feiertagszulage nicht enthalten.

(6) Sollten die während des Wachdienstes in den Tagstunden (zwischen 8 und 20 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden aufgrund besonderer und dokumentierter Diensterfordernisse nicht ausgeglichen werden können, werden sie mit folgenden Tarifen bezahlt:

  1. Ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich B eingestuft ist: 33,00 Euro;
  2. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, untere Besoldungsstufe, eingestuft ist: 39,00 Euro;
  3. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, bis zur 7. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 43,00 Euro;
  4. ärztliches Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, ab der 8. Vorrückung (einschließlich) eingestuft ist: 45,00 Euro.

In den genannten Beträgen ist die Feiertagszulage nicht enthalten.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem 1. Januar 2004 zur Anwendung.11)

10)
Siehe Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags – Bereich der Sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.
11)
Art. 42 wurde ersetzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004.

Art. 43 (Überstundenarbeit)12)

12)
Art. 43 wurde ersetzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004. Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe e) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 43 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

V. TITEL
Verschiedene Bestimmungen

Art. 44 (Arbeitszeitkonto) 13)

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 wird auf Betriebsebene ein Arbeitszeitkonto für einen jeden einzelnen Bediensteten eingerichtet, dessen Verwaltungsmodalitäten auf Betriebsebene festgelegt sind.

13)
Siehe Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags – Bereich der Sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

Art. 45 (Berufliche Weiterbildung des ärztlichen Personals) 14)

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels werden für das gesamte ärztliche Personal mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsverhältnis angewandt.

(2) Ziel der Weiterbildung ist es, die Qualität der Dienste und deren Leistungen in den Sanitätsbetrieben ständig zu verbessern.

(3) Bei der Programmierung und der Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des Landesgesundheitsplanes, jene des Sanitätsbetriebes und schließlich der Organisationseinheit umgesetzt. Deren Inhalte sind deshalb als verpflichtende Weiterbildung zu bewerten. Die verpflichtende Weiterbildung wird auf folgenden Ebenen veranstaltet:

  1. Interne verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen: Als solche gelten jene, die in den Weiterbildungsprogrammen auf Landesebene und in jenen der Sanitätsbetriebe, die auf der Grundlage der Inhalte der ersteren erstellt werden, aufscheinen. Als solche gelten außerdem alle Veranstaltungen, die von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben sind und im Besonderen vom ges.v. D. 626/94.
  2. Externe verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen: als solche gelten alle Veranstaltungen, die nicht auf der Ebene der Landesverwaltung oder auf der Ebene der Sanitätsbetriebe angeboten werden, aber den Inhalten der genannten Programme entsprechen und die Zielsetzungen laut dem Punkt 3 verwirklichen.

(4) Die Verantwortlichen der Sanitätsbetriebe und deren Organisationseinheiten übernehmen die Aufgabe, die Weiterbildung der Bediensteten zu fördern, sei es, um die eigenen Kompetenzen und jene der Mitarbeiter entsprechend den ständigen Anforderungen auf Qualitätsverbesserung zu erweitern, als auch, um die oben genannten Ziele umzusetzen.

(5) Die Weiterbildungsämter der Sanitätsbetriebe überprüfen und bewerten die Ergebnisse der auf Betriebsebene abgewickelten Weiterbildungsveranstaltungen und das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals jene auf Landesebene.

(6) Das oben genannte Landesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe geeignete Methoden und Instrumente der Evaluation. Die Bewertung der Ausbildungsergebnisse des einzelnen Mitarbeiters erfolgt in einem persönlichen Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten. Negative Beurteilungen müssen schriftlich erfolgen.

(7) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, sich aus- und weiterzubilden. Es gelten die Kriterien und die Regelung, die von der Landeskommission für die ständige Weiterbildung, im Sinne des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erstellt werden. Für das ärztliche Personal, für welches diese Regelung keine Anwendung findet, wird folgendes festgelegt:

(8) Die für die verpflichtende Weiterbildung verwendete Zeit wird, im Sinne der geltenden Außendienstregelung und im Rahmen der finanziellen Verfügbarkeit bezüglich der Spesenvergütungen, in jeder Hinsicht als Dienst angesehen. Dies gilt auch für das ärztliche Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis, unabhängig vor der Stundenanzahl und der Gliederung der wöchentlichen Arbeitszeit.

(9) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Fachkomitee für die berufliche Weiterbildung errichtet. Um einen optimalen Informationsfluss und Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals des Landes und den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe zu gewährleisten, ist das Fachkomitee des Sanitätsbetriebes wie folgt zusammengesetzt:

  1. aus dem Leiter des Weiterbildungsamtes des Sanitätsbetriebes;
  2. aus Mitgliedern des Landesarbeitskreises für Weiterbildung, die in diesem Gremium ihren Sanitätsbetrieb und ihre Berufsgruppe vertreten;
  3. aus weiteren vom Generaldirektor ernannten Fachleuten, deren Anzahl von der Komplexität der Dienststellen des Sanitätsbetriebes abhängt.

Der Vorsitzende des Fachkomitees wird von den Mitgliedern gewählt. Das Fachkomitee entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Fachkomitee entscheidet autonom über seine Arbeitsweise und informiert den Generaldirektor des Zugehörigkeitsbetriebes sowie das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals über diese Entscheidungen (Wahl des Vorsitzenden und die Arbeitsweise).

(10) Das genannte Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Hauptaufgaben:

  1. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und auf der Grundlage der Weiterbildungsprogramme des Landes, die Weiterbildungsprogramme des Betriebes;
  2. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Kriterien für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  3. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Jahrespläne über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  4. es überprüft und entscheidet über die Anträge der Vorgesetzten und Bediensteten um Teilnahme an externen verpflichtenden und an den freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen;
  5. es legt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die jährlichen Prioritäten in der Weiterbildung auf der Grundlage der Zielsetzungen laut Absatz 3 als Orientierung für die Führungskräfte des Betriebes fest;
  6. es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor Kriterien zur Gewährung der Unkostenbeiträge für die freiwillige Weiterbildung;

Gegen die Ablehnung des Gesuches können sich die Interessierten an den Generaldirektor wenden, der endgültig entscheidet. Im Sinne des Artikels 86 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 1. August 2002 werden die Gewerkschaften bei den Entscheidungen gemäß der Buchstaben a), b), c), e) f) und g) dieses Absatzes angehört. Die Teilnahme an einer internen verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahme, gemäß Absatz 3 Buchstabe a) wird zwischen dem Mitarbeiter und dem direkten Vorgesetzten vereinbart.

(11) Die Sanitätsbetriebe können die freiwillige Weiterbildung der Bediensteten in folgenden Formen fördern:

  1. durch die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubes, der nur in Ausnahmefällen 5 Arbeitstage pro Jahr überschreiten kann;
  2. durch Gewährung eines Unkostenbeitrages auf die entstandenen Kosten. Um eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern, kann der Unkostenbeitrag auch dem ärztlichen Personal gewährt werden, welches vorübergehend keinen Dienst leistet , sofern die Teilnahme an der Weiterbildung mit dem Grund der Abwesenheit vereinbar ist.

Die beiden Förderungsformen sind unter sich vereinbar.

(12) Die freiwillige Weiterbildung kann nur gewährt werden, wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben und wenn die Weiterbildung auch im Interesse des Dienstes liegt. Das Interesse des Dienstes wird vom zuständigen Vorgesetzten festgestellt.

(13) Für die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung werden von den Sanitätsbetrieben für jedes Kalenderjahr eigene Mittel zur Verfügung gestellt. Der jährliche Weiterbildungsfonds wird zu Beginn des Jahres festgelegt und setzt sich aus folgenden Quoten zusammen:

  1. Aus 5,2 % jener Gehaltselemente, die dem Personal des gegenständlichen Verhandlungstisches im vorausgehenden Jahr ausbezahlt worden sind und für die Berechnung des 13. Monatsgehaltes ohne Sozialleistungen zählen;
  2. aus dem eventuell nicht genützten Betrag des Weiterbildungsfonds des Vorjahres;
  3. aus den finanziellen Mitteln gemäß Beschluss der Landesregierung über die Aufteilung und Bestimmung der Einnahmen für die Medikamentenforschung in den Sanitätsbetrieben.

Mit diesen Mitteln wird auch der Ankauf von Büchern, Fachzeitschriften und anderer Mittel, die für die kontinuierliche berufliche Weiterbildung der Bediensteten erforderlich sind, finanziert. 10% des gesamten Weiterbildungsfonds steht dem Generaldirektor als Reservefonds für die Finanzierung wichtiger und nicht vorhersehbarer Weiterbildungsinitiativen zur Verfügung. Wird diese Quote nicht ausgeschöpft, so kann sie im selben Finanzjahr, soweit erforderlich, auch für die Finanzierung der anderen Weiterbildungsvorhaben verwendet werden.

(14) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass obige Regelung in allen Sanitätsbetrieben einheitlich zur Anwendung kommt.

(15) Die Sanitätsbetriebe können zum Zwecke der Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 3 des gegenständlichen Artikels Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen abschließen.

(16) Der gegenständliche Artikel kommt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zur Anwendung.

(17)15)

(18) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes wird ab 1. Jänner 2003 bis zur Auflösung der Konvention und Ablauf des internationalen Bildungsprojektes wirksam.

(19) Im Rahmen der laut diesem Artikel zur Verfügung gestellten Ressourcen gewährleisten die Sanitätsbetriebe die für die Erreichung der vom Gesundheitsministerium vorgesehenen Weiterbildungscredits erforderliche Weiterbildung.

(20) Falls die Aus- und Weiterbildungstätigkeit für die Verwaltung einen geschätzten Kostenaufwand von mehr als 5.000 Euro pro Sonnenjahr mit sich bringt, kann die Teilnahme an derselben von der Verpflichtung des ärztlichen Personals abhängig gemacht werden, sich für eine gewisse Frist an die Verwaltung zu binden, wobei die geschätzten Gesamtkosten der entsprechenden Aus- und Weiterbildungstätigkeit berücksichtigt werden. Die Bindefrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sollte sie nicht eingehalten werden, ist das ärztliche Personal verpflichtet, den Sanitätsbetrieben eine Ersatzentschädigung im Verhältnis zur nicht eingehaltenen Bindfrist sowie zu den von den Betrieben getragenen Gesamtkosten zu zahlen. Weitere Modalitäten werden auf Betriebsebene bestimmt.

14)
Siehe Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags – Bereich der Sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.
15)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe f) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 45 Absatz 17 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 46 (Mensadienst)

(1) Das ärztliche Personal hat das Recht den Mensadienst in Verbindung zu seiner Dienstzeit, in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Essen wird außerhalb der Dienstzeit eingenommen und ist nicht in Geld umwandelbar.

(3) Die für die Essenseinnahme verwendete Zeit wird mit den normalen Kontrollmechanismen erfasst.

(4) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 beträgt der Mensapreis ohne Getränk 3,10 Euro. Der Betrieb kann das Frühstück zum Selbstkostenpreis anbieten.

(5) Der im Absatz 4 genannte Betrag wird gleichzeitig mit der Festlegung des Mensapreises in den Bereichsabkommen des Bereiches des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal bezahlt.

(6) In den Fällen, in denen das ärztliche Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene ärztliche Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.

(7) Das ärztliche Personal, das seinen Dienst in einem abgelegenen Dienstsitz verrichtet und den Mensadienst nicht in Anspruch nehmen kann, hat Anrecht auf einen Essensgutschein im Wert von 4,14 Euro.

(8) Auf Betriebsebene werden die Personengruppen festgelegt, auf die der zweite Absatz des Artikels 5 der Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 angewandt wird.

Art. 47 (Vergütung der Kosten für Arztvisiten)

(1) Dem ärztliche Personal, das aus Dienstgründen Arztspesen zu tragen hat, wird auf Vorweis der entsprechenden Zahlungsbestätigungen der gesamte Betrag vom Zugehörigkeitsbetrieb erstattet.

Art. 48 (Dienstkleidung)

(1) Dem ärztlichen Personal, welches während des Dienstes verpflichtet ist aus hygienischen und sanitären Gründen eine Uniform oder Arbeitskleidung und geeignete Fußbekleidung zu tragen, werden diese, inklusive waschen und flicken, ausschließlich auf Kosten der Verwaltung gepflegt.

Art. 49 (Versicherungsschutz)

(1) In Erwartung einer organischen Regelung des vorliegenden Sachbereiches auf Landesebene, treffen die Sanitätsbetriebe alle notwendigen Maßnahmen um den Versicherungsschutz der privatrechtlichen Haftung des Personals zu garantieren, die Anwaltsspesen für die möglicherweise anfallenden Auswirkungen von gerichtlichen Klagen Dritter betreffend ihre Tätigkeit inbegriffen, ohne Rückgriffsrecht, unbeschadet der vorsätzlich und grob fahrlässigen Verhaltensweisen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß vorhergehendem Absatz, können auf Betriebsebene Formen des Versicherungsschutzes für das ärztliche Personal zur Deckung der grob fahrlässigen Verwaltungshaftung zu Lasten desselben vorgesehen werden. Der Beitritt zu diesen Versicherungsformen vonseiten des ärztlichen Personals ist jedenfalls fakultativ und erfolgt freiwillig in schriftlicher Form.

Art. 50 (Zusatzleistungen zugunsten anderer Betriebe und Strukturen)

(1) Die Tätigkeit ist dem ärztlichen Personal ausschließlich für die Abwicklung institutioneller Aufgaben des Betriebes und in bezug auf das zugehörige Berufsbild und die zugehörige Planstelle und, falls vorgesehen, im eigenen Fachbereich, in folgenden Fällen gestattet:

  1. Tätigkeiten zugunsten anderer Sanitätsbetriebe:Leistungen in anderen Sanitätsbetrieben sind im Rahmen von Bestimmungen zugelassen, die in einem eigenen Abkommen zwischen den interessierten Betrieben festzulegen sind.
  2. Tätigkeiten zugunsten anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen:Diese Tätigkeiten sind dem ärztlichen Personal für begrenzte Zeiträume gestattet, falls diese nicht im Widerspruch zu den Zielsetzungen und den Aufgaben des Gesundheitsdienstes stehen. Die Tätigkeit wird im Rahmen von Bestimmungen abgewickelt, die in einem eigenen Abkommen zwischen den interessierten Strukturen festgelegt werden.
  3. Zusatztätigkeiten in anderen Krankenhausdiensten innerhalb des Zugehörigkeitsbetriebes:Um die Aufrechterhaltung notwendiger Dienste sicherzustellen, kann das ärztliche Personal ermächtigt werden, vorübergehend und außerhalb der normalen Arbeitszeit, Zusatztätigkeiten in anderen Krankenhausdiensten innerhalb des Zugehörigkeitsbetriebes zu erbringen. Diese Zusatzleistungen werden mit der Zuerkennung einer entsprechend erhöhten Ergebniszulage entlohnt. Die Finanzierung der erhöhten Ergebniszulage erfolgt durch die Umschichtung jener Finanzmittel, die für die entsprechenden Leistungen an anderer Stelle eingespart werden.

(2) In den im Absatz 1 genannten Abkommen wird Folgendes geregelt:

  1. die Dauer;
  2. die Beschränkungen des Zeitaufwandes der Verpflichtung, vereinbar mit der Gliederung der Dienstzeit;
  3. das Ausmaß des Entgelts und die Modalitäten der Auszahlung desselben an das ärztliche Personal, falls die Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit abgewickelt wird;
  4. Begründung und Zweck der Tätigkeit, um meritorische Bewertungen über die Art derselben zuzulassen und um die Vereinbarkeit derselben mit den Aufgaben des Sanitätsbetriebes und mit den Bestimmungen, die den juridischen Status des Personals regeln, feststellen zu können;

(3) Die entsprechende Entschädigung muss auf jeden Fall der Zugehörigkeitsstruktur zufließen, die 90 Prozent davon dem anspruchsberechtigten Bediensteten zuteilt.

Art. 51 (Einkünfte für die Aufnahme von Patienten in Sonderzimmern)

(1) Die Einkünfte für die Aufnahme von Patienten in Sonderzimmern werden zwischen Betrieb und dem Personal im Verhältnis 30% zu 70% aufgeteilt.

(2) Die dem ärztlichen Personal zugeteilte Quote wird aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung auf Betriebsebene auf die Leistungsequipe aufgeteilt.

(3) Die Vergütung aus den Einkünften für die Aufnahme in Sonderzimmern darf 15% der monatlich zustehenden individuellen Entlohnung nicht überschreiten.

Art. 52 (Freiberufliche Tätigkeit) 16)

16)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe g) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 52 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

VI. TITEL
Garantie-, Finanzierungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 53 (Effektive Gehaltserhöhungen) 17)

17)
Art. 53 wurde ersetzt durch den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 27. Juli 2004. Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe h) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 53 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 54 (Ableistung weiterer programmierter Zusatzstunden; Erhöhung der Ergebniszulage; Arbeitszeit) 18)

18)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe i) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 54 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 55 (Finanzierungsbestimmungen)19)

19)
Gemäß Art. 33 Absatz 1 Buchstabe k) des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009 wird Art. 55 dieses Vertrages nicht mehr angewandt.

Art. 56 (Anwendbarkeit von Bestimmungen)

(1) Die Regelungen betreffend die Leistung von Mehrstunden sowie die Ergebniszulage werden automatisch auch auf das tierärztliche Personal der Sanitätsbetriebe angewandt, welches aufgrund Freistellung für das Land arbeitet oder diesem zu Verfügung gestellt wurde.

Art. 57 (Bestimmung für das tierärztliche Personal)

(1) Den Tierärzten wird die ihnen zustehende Differenz zwischen den zugewiesenen und den effektiv ausbezahlten Mehrstunden nachträglich für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ausbezahlt.

(2) Zum Zwecke der durchgehenden Erreichbarkeit stellt der Betrieb den Tierärzten ein Mobiltelefon zur Verfügung. Außerdem erhalten sie eine monatliche Zulage von 100 Euro für die Bezahlung der Dienstgespräche und anderer dienstlicher Auslagen.

Art. 58 (Dauer des Vertrages)

(1) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 ab.

Art. 59 (Überprüfung der Anwendungsergebnisse des Vertrages)

(1) Acht Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages treffen sich die Vertragspartner um den Stand der Vertragsumsetzung und die Übereinstimmung der tatsächlichen Ergebnisse mit den vertraglichen Willenserklärungen festzustellen.

Art. 60 (Individuelles Gehalt aufgrund der Berufserfahrung)

(1) Bei Dienstaufnahme können die einzelnen Betriebe dem ärztlichen Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung aufweist, eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkennen, welche der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zweck kann das ärztliche Personal auf Antrag, der vor der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages vorzulegen ist, einer eigenen Überprüfung durch eine technische, auf Betriebsebene einzusetzende Kommission, unterzogen werden, um die entsprechend belegte Berufserfahrung unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit bestimmt der Betrieb die endgültige wirtschaftliche Stellung des ärztlichen Personals, wobei die unter Beweis gestellte Berufserfahrung berücksichtigt und von jeglicher Dienstanerkennung abgesehen wird.

Art. 61 (Wiederaufnahme)

(1) Bei Wiederaufnahme in den Dienst wird das ärztliche Personal im selben Funktionsrang eingestuft, in welchem es bei Dienstaustritt eingestuft war. Es wird eine wirtschaftliche Behandlung zugewiesen, die von einer eigenen technischen Kommission bestimmt wird, welche auch die für den vorgesehenen Dienst relevante Berufserfahrung berücksichtigt, wobei von jeglicher Dienstanerkennung abzusehen ist.

Art. 62 (Feiertags - und Nachtdienstzulage)

(1) Es gelten die Bestimmungen der Artikel 39 und 40 des Bereichsvertrages für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 28. August 2001.

Art. 63 (Aufhebungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages sowie, falls vorgesehenen, der Abkommen auf Betriebsebene, erlischt für das Personal laut Artikel 1 die Anwendung der Bestimmungen welche mit ihm unvereinbar sind, darunter auch folgende Bestimmungen:

  1. das Landesgesetz vom 23. Oktober 1978, Nr. 50;
  2. die gesamtstaatlichen Arbeitsverträge soweit noch gültig ( DPR vom 25. Juni 1983, Nr. 348, DPR vom 20. Mai 1987, Nr. 270, DPR vom 28. November 1990, Nr. 384);
  3. die Zusatzabkommen auf Landesebene zum DPR vom 28. November 1990, Nr. 384 "Gesamtstaatlichen Arbeitsvertrag für das Personal der Sanitätseinheiten";
  4. das Abkommen für das Personal des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches vom 10. Juli 1996;
  5. der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für den Zeitraum 1997 - 2000 für den ärztlichen und tierärztlichen Bereich vom 17. August 1999.

Anlage 1
Wirtschaftliche Einstufung und konventionelle Vorrückungen

Art. 1 (Einstufung in die Besoldungsstufen)

(1) Das ärztliche Personal wird mit Wirkung ab 1. September 2002 in die vom Artikel 25 vorgesehenen Besoldungsstufen des einzigen Stellenplans eingestuft. Sanitäre Leiter mit Spezialisierung werden in den einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestuft. Sanitäre Leiter ohne Spezialisierung werden in den einzigen Stellenplan, Funktionsbereich B, eingestuft und gehen nach 5 Jahren effektiven Dienstes im selben Fachbereich im Funktionsbereich B, oder bei Erlangung der Spezialisierung im Fachbereich oder in einem gleichgestellten, in den einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, über. Die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet.

(2) Die Einstufung in die untere oder obere Besoldungsstufe erfolgt gemäß angereifter wirtschaftlicher Entlohnung, welche sich aus dem Grundgehalt, einschließlich Landeszulage für die Zweisprachigkeit und Dienstalterentlohnung zusammensetzt. Für die Festlegung des effektiven Dienstalters wird der in den Sanitätsbetrieben des nationalen Gesundheitsdienstes geleistete Dienst berücksichtigt.

Art. 2 (Konventionelle Vorrückung)

(1) Bei Erstanwendung des vorliegenden Kollektivvertrages wird dem ärztlichen Personal, welches im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestuft ist, zusätzlich folgendes konventionelles Dienstalter, mit entsprechender Gehaltsvorrückung, gewährt:

Dienstalter

Konventionelles Dienstalter

Wirtschaftliche Vorrückung

von 0 bis 2 Jahre

0 Jahre  

0 Vorrückungen

von 2 bis 4 Jahre

1 Jahr

0 Vorrückungen

von 4 bis 6 Jahre

2 Jahre  

1 Vorrückungen

von 6 bis 8 Jahre

3 Jahre

1 Vorrückungen

von 8 bis 10 Jahre

4 Jahre  

2 Vorrückungen

von 10 bis 12 Jahre

5 Jahre

2 Vorrückungen

von 12 bis 14 Jahre

6 Jahre  

3 Vorrückungen

von 14 bis 16 Jahre

7 Jahre

3 Vorrückungen

von 16 bis 18 Jahre

8 Jahre  

4 Vorrückungen

von 18 bis 20 Jahre

9 Jahre

4 Vorrückungen

ab 20 Jahren

10 Jahre

5 Vorrückungen

 

(2) Bei der Bestimmung des Dienstalters wird auch der als Primar, Ober-, Assistenzarzt, Assistenzarzt in Ausbildung oder Arzt der I. Leistungsebene geleistete Dienst berücksichtigt.

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