(1) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag der interessierten Person.
(2) Der Antrag auf Eintragung ist auf dem vom Amt zur Verfügung gestellten Formular zu verfassen und dem Amt elektronisch zu übermitteln.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung erklärt die antragstellende Person, dass die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Amt prüft, ob die antragstellende Person die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Das Amt teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des Antrags schriftlich mit und sorgt im Falle eines positiven Ergebnisses für die Eintragung der Person in das Verzeichnis.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis ist fünf Jahre gültig, kann jedoch vor jedem Ablauf, auf Antrag der betroffenen Person, um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Die Verlängerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der genannten Fünfjahresfrist beantragt werden.
(7) Das Amt leitet das Verfahren zur Streichung einer eingetragenen Person aus dem Verzeichnis in nachstehenden Fällen ein:
- wenn eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
- auf Antrag der betroffenen Person,
- wenn die betroffene Person nicht die Verlängerung beantragt.
(8) Das aktualisierte Verzeichnis wird den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Rechtssubjekten zur Verfügung gestellt.