1. Wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko in der Standortgemeinde der Einrichtung oder in einer angrenzenden Gemeinde besteht oder positive bzw. Verdachtsfälle im Seniorenwohnheim auftreten, trifft die Direktion, in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin und nach Anhören der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung angemessene und angebrachte Maßnahmen. Eine der ersten Maßnahmen, die zu treffen sind, ist die weitere Einschränkung oder etwaige vorübergehende Einstellung der Zugänge (Heimaufnahmen, Besuche, Anwesenheit von ehrenamtlich tätigen Personen, Mitgliedern von Vereinen oder anderen Gruppen).
2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen immer im Verhältnis zum Infektionsrisiko für die Heimgemeinschaft getroffen werden.
3. Jedes Seniorenwohnheim erarbeitet auf der Grundlage dieses Beschlusses ein internes Dokument, in dem die spezifischen Verfahren beschrieben sind, die bei Auftreten von positiven Fällen oder in Verdachtsfällen innerhalb der Einrichtung umzusetzen sind. Dieses Dokument ist dem gesamten Personal zur Kenntnis zu bringen.