1. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben für den Ankauf von Bienenbeuten und Imkergeräten wird auf der Grundlage des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Land- und Forstwirtschaft festgelegt, wobei alle im zurückliegenden 10-Jahreszeitraum ab Datum des eingereichten Beihilfeantrages für diese Vorhaben anerkannten Ausgaben abgezogen werden.
2. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Errichtung von Bienenständen und Lagerräumen dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten. Jene für die Errichtung von Schleuderräumen und Lehrbienenständen dürfen 50 Prozent der oben genannten Kosten nicht überschreiten. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße werden höchstens 50 m² Gesamtnutzfläche für Lager- und Schleuderräume anerkannt.
3. Für Neuimkerinnen und Neuimker betragen die beihilfefähigen Höchstausgaben für den Ankauf von Bienenbeuten und Imkergeräten in den ersten zwei Jahren nach dem erfolgreichen Abschluss des Imkergrundkurses insgesamt 1.500,00 Euro.