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Beschluss vom 24. Januar 2023, Nr. 71
Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Imkereisektor

Anlage

Richtlinien für die Förderung von Investitionen im Imkereisektor

Art. 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Einzelbetrieben und deren Vereinigungen, die im Imkereisektor tätig sind. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 (ABI. L 327 vom 21.12.2022) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sowie die besonderen Voraussetzungen für die in Kapitel III Artikel 14 obiger Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt

2. Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a) Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion;

b) Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierwohlstandards;

c) Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft;

d) Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

3. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 600.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

4. Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

5. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Beihilfeempfänger sind einzelne und zusammengeschlossene Imkerinnen und Imker mit operativem Sitz in der Autonomen Provinz Bozen. Die Begünstigten müssen Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

3. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Bienenbeute“: Vorrichtung in Holz oder anderen Baustoffen zur Unterbringung eines Bienenvolkes;

b) „Imkergeräte“: Maschinen, Werkzeuge und Geräte für die Betreuung der Bienenvölker und die Gewinnung von Bienenprodukten;

c) „Bienenstand“: ortsfeste Einrichtung, welche mit Ausnahme des Unterbaus in Holz errichtet sein muss und der ausschließlichen Unterbringung von Bienenvölkern und eventuell von Bienenbeuten und Imkergeräten dient. Im Bienenstand kann sich auch ein bienendichter, den Hygienebestimmungen entsprechender Raum befinden, in dem der Honig geschleudert wird;

d) „Lagerraum“: Räumlichkeit für die Unterbringung von ausschließlich Beutenmaterial und Imkergeräten;

e) „Schleuderraum“: Räumlichkeit für die Gewinnung, Abfüllung, Verpackung und Lagerung des Honigs;

f) „Lehrbienenstand“: ortsfeste Einrichtung mit integriertem Bienenstand für Demonstrations- und Schulungszwecke.

Art. 4
Zugelassene Vorhaben

1. Beihilfefähig sind folgende Vorhaben im Bereich der Imkerei:

a) die Errichtung, der Umbau oder die Sanierung von Bienenständen, Lagerräumen, Schleuderräumen und Lehrbienenständen;

b) der Ankauf von Bienenbeuten und Imkergeräten.

Art. 5
Ausschluss von der Beihilfe

1. Nicht beihilfefähig sind die Ausgaben für den Ankauf gebrauchter Bienenbeuten und Imkergeräte sowie für Vorhaben, die bereits durch Versicherungen oder andere Entschädigungen abgedeckt sind.

Art. 6
Mindestbetrag der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die beihilfefähigen und bei der Abrechnung zu belegenden Ausgaben müssen mindestens 1.500,00 Euro betragen.

Art. 7
Voraussetzungen

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien werden gewährt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung den erfolgreichen Abschluss eines Imkergrundkurses oder eine mindestens dreijährige Imkertätigkeit nachweisen kann, und die Bienenvölker in der autonomen Provinz Bozen gehalten wurden. Für die Förderung von Bienenständen, Lager- und Schleuderräumen muss die Antragstellerin/der Antragsteller außerdem die Haltung und Meldung von mindestens 10 Bienenvölkern in den zwei Jahren vor der Antragstellung nachweisen. Die Überprüfung der Ausübung der Imkertätigkeit und der Anzahl der Bienenvölker erfolgt über die Jahresmeldungen in der nationalen Bienendatenbank.

2. Für die Förderung von Bienenständen und Lehrbienenständen wird vorausgesetzt, dass seit der Gewährung der letzten entsprechenden Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sind; davon ausgenommen sind Brandfälle und Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.

3. Wenn die beihilfefähigen Vorhaben in Gebäuden oder auf Flächen verwirklicht werden, so müssen diese im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers sein oder es muss die Verfügbarkeit mittels eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrages für die Mindestdauer der Zweckbestimmung laut Art. 13 Absatz 1, nachgewiesen werden.

Art. 8
Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben

1. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben für den Ankauf von Bienenbeuten und Imkergeräten wird auf der Grundlage des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Land- und Forstwirtschaft festgelegt, wobei alle im zurückliegenden 10-Jahreszeitraum ab Datum des eingereichten Beihilfeantrages für diese Vorhaben anerkannten Ausgaben abgezogen werden.

2. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Errichtung von Bienenständen und Lagerräumen dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten. Jene für die Errichtung von Schleuderräumen und Lehrbienenständen dürfen 50 Prozent der oben genannten Kosten nicht überschreiten. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße werden höchstens 50 m² Gesamtnutzfläche für Lager- und Schleuderräume anerkannt.

3. Für Neuimkerinnen und Neuimker betragen die beihilfefähigen Höchstausgaben für den Ankauf von Bienenbeuten und Imkergeräten in den ersten zwei Jahren nach dem erfolgreichen Abschluss des Imkergrundkurses insgesamt 1.500,00 Euro.

Art. 9
Art und Ausmaß der Beihilfen

Für die Vorhaben laut Artikel 4 wird ein Kapitalbeitrag in Höhe von bis zu 40% der beihilfefähigen Ausgaben gewährt.

Art. 10
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge sind im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. September und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten bzw. vor Tätigung des Ankaufs bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Landesamt erstellten Vordruck einzureichen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung, die Größe sowie die Rechtsform des Unternehmens;

b) den Sitz des Unternehmens;

c) die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin;

d) die Steuernummer, Mehrwertsteuer (falls verpflichtend) sowie die Bankverbindung;

e) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit samt Beginn und Abschluss des Vorhabens;

f) Standort des Projekts oder der Tätigkeit;

g) Aufstellung der beihilfefähigen Ausgaben;

h) Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Förderung.

2. Für bauliche Vorhaben sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

a) Eingriffsgenehmigung und damit zusammenhängende technische Unterlagen, falls erforderlich;

b) Kostenvoranschlag einer befähigten Freiberuflerin/eines befähigten Freiberuflers oder Firmenangebote;

c) weitere Unterlagen, falls erforderlich.

3. Für technische Investitionen müssen dem Antrag die Firmenangebote beigelegt werden.

4. Neuimkerinnen und Neuimker, welche eine mindestens dreijährige Imkertätigkeit aufgrund der Eintragung in der nationalen Bienendatenbank nicht nachweisen können, müssen dem Beihilfeantrag den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Imker-Grundausbildung von mindestens 90 Unterrichtsstunden beilegen.

Art. 11
Bearbeitung und Genehmigung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt den für das eingereichte Vorhaben zugeteilten einheitlichen Projektcodes (CUP) mit, der auf sämtlichen Ausgabenbelegen im Zuge der Abrechnung laut Artikel 12 aufscheinen muss.

2. Unvollständige Anträge müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden vollständig eingereichte Beihilfeanträge unter Berücksichtigung des Einreichdatums bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

Art. 12
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags, und der mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen.

2. Für bauliche Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe a, können als Alternative zu den Unterlagen laut Absatz 1 dieses Artikels eine pauschale Abrechnung auf der Grundlage von Einheitspreisen sowie eine Erklärung einer befähigten Freiberuflerin/eines befähigten Freiberuflers über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage des Endstandes der Arbeiten vorgelegt werden.

3. Für bauliche Vorhaben laut Artikel 4, Absatz 1 Buchstabe a, für die eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss für die Endauszahlung die Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Bauendemeldung, falls keine Erklärung über die Bezugsfertigkeit erforderlich ist, vorgelegt werden.

4. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen.

Art. 13
Verpflichtungen

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung beizubehalten, und zwar bei baulichen Investitionen für mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen für mindestens fünf Jahre.

2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- oder fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab Beihilfeauszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 14
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 15
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der gewährten Beihilfegesuche durchgeführt.

2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus der Direktorin/ dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus der Direktorin/dem Direktor des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einer Sachbearbeiterin/einem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamtinnen/Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 16
Kumulierungsverbot

1. Die Kumulierung der Beihilfen laut diesen Richtlinien mit anderen Beihilfen oder Staatsbeihilfen erfolgt im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Art. 17
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der entsprechenden Aufgabenbereiche und Programme des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

Art. 18
Berichterstattung

1. Innerhalb 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Art. 19
Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2029.

 

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