1. Gefördert werden:
a) Bau und Instandhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen, Kläranlagen, Wassersparmaßnahmen und Maßnahmen zur umweltschonenden Müllsammlung und -entsorgung,
b) Bau und Instandhaltung von Leitungen und Reservoirs zur Wasserversorgung und -entsorgung von Schutzhütten,
c) Bau und Instandhaltung von Seilbahnen zur Versorgung der Schutzhütten,
d) Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen, sowie Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,
e) Wiederaufbau, Ausbau, Instandhaltung und Einrichtung bestehender Schutzhütten,
f) Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Personen und Waren, wenn keine anderen wirtschaftlich vertretbaren Transportmittel verfügbar sind, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf einen Zuschuss für Investitionen gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes einzureichen,
g) Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Betreiber/die Betreiberin, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der geltenden Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.
2. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern/der Betreiberinnen von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, sofern der Verpächter/die Verpächterin erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf einen Zuschuss für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, einzureichen.
3. Als motorisierte Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Gütern und Personen laut Absatz 1 Buchstabe f) gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme von Pistenraupen („Schneekatzen“). Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss nachweisen, dass der Einsatz von motorisierten Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Die Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtfahrzeuge sein, wobei die zulässigen Kosten die in der Zeitschrift „Quattroruote“ angeführten Preise für Gebrauchtfahrzeuge nicht übersteigen dürfen. Anträge auf Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen dürfen – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – nur alle fünf Jahre gestellt werden.