1. Die Anspruchsberechtigten der Zuschüsse sind die Eigentümer/Eigentümerinnen der Schutzhütten laut Artikel 1 und 2 des Gesetzes, die sich auf dem Gebiet der Provinz Bozen befinden.
2. Nach Einverständnis des Eigentümers/der Eigentümerin können die Zuschüsse auch diejenigen erhalten, die nicht Eigentümer/Eigentümerin der Schutzhütte im Sinne von Absatz 1 sind, die aber über die Liegenschaft verfügen.