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Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 840
Genehmigung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“

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1. Die Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten der Schutzhütten gemäß Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die Anwendungsrichtlinien laut Anlage A dieses Beschlusses gelten für die Beitragsanträge gemäß Landesgesetz Nr. 5/1997, die ab 1. Jänner 2023 eingereicht werden.

3. Die Anwendungsrichtlinien gemäß dem Beschluss der Landesregierung Nr. 2264 vom 14. September 2009, in geltender Fassung, finden für die bis zum 31. Dezember 2022 eingereichten Beitragsanträge Anwendung.

4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797 vom 14. September 2021 erhält folgende Fassung:

„f) Bau und Instandhaltung von Materialseilbahnen,“.

Diese Abänderung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797 vom 14. September 2021 gilt ab 1. Jänner 2023.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage A

Genehmigung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“.

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten von Schutzhütten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, in geltender Fassung, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“ (in der Folge Gesetz genannt).

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Anspruchsberechtigten der Zuschüsse sind die Eigentümer/Eigentümerinnen der Schutzhütten laut Artikel 1 und 2 des Gesetzes, die sich auf dem Gebiet der Provinz Bozen befinden.

2. Nach Einverständnis des Eigentümers/der Eigentümerin können die Zuschüsse auch diejenigen erhalten, die nicht Eigentümer/Eigentümerin der Schutzhütte im Sinne von Absatz 1 sind, die aber über die Liegenschaft verfügen.

Art. 3
Förderfähige Vorhaben

1. Gefördert werden:

a) Bau und Instandhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen, Kläranlagen, Wassersparmaßnahmen und Maßnahmen zur umweltschonenden Müllsammlung und -entsorgung,

b) Bau und Instandhaltung von Leitungen und Reservoirs zur Wasserversorgung und -entsorgung von Schutzhütten,

c) Bau und Instandhaltung von Seilbahnen zur Versorgung der Schutzhütten,

d) Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen, sowie Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,

e) Wiederaufbau, Ausbau, Instandhaltung und Einrichtung bestehender Schutzhütten,

f) Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Personen und Waren, wenn keine anderen wirtschaftlich vertretbaren Transportmittel verfügbar sind, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf einen Zuschuss für Investitionen gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes einzureichen,

g) Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Betreiber/die Betreiberin, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der geltenden Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.

2. Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern/der Betreiberinnen von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, sofern der Verpächter/die Verpächterin erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf einen Zuschuss für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, einzureichen.

3. Als motorisierte Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Gütern und Personen laut Absatz 1 Buchstabe f) gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme von Pistenraupen („Schneekatzen“). Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss nachweisen, dass der Einsatz von motorisierten Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Die Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtfahrzeuge sein, wobei die zulässigen Kosten die in der Zeitschrift „Quattroruote“ angeführten Preise für Gebrauchtfahrzeuge nicht übersteigen dürfen. Anträge auf Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen dürfen – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – nur alle fünf Jahre gestellt werden.

Art. 4
Nicht förderfähige Vorhaben

1. Nicht gefördert werden folgende Vorhaben:

a) Bau neuer Schutzhütten,

b) Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,

c) Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen Gebrauchsgütern mit starker Abnutzung,

Art. 5
Mindest- und Höchstmaß der Investitionen

1. Das Mindestmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse.

2. Das Höchstmaß der Investitionen, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, wird wie folgt festgelegt:

a) bis zu 600.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,

b) bis zu 25.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Geländefahrzeugen,

c) bis zu 10.000,00 Euro für Zuschüsse zum Ankauf von Motorschlitten.

Art. 6
Art und Ausmaß der Zuschüsse

1. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Einstufung der Schutzhütten laut Anlage A.

2. Die Förderung beträgt:

a) bis zu 40 % der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

b) bis zu 55 % der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

c) bis zu 60 % der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

3. Die Prozentsätze laut Absatz 2 vermindern sich im Fall von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent.

Art. 7
Zulässige Anträge und Einreichung der Anträge

1. Die Anträge müssen, bei sonstigem Ausschluss, von 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres für die Vorhaben der darauffolgenden Jahre eingereicht werden.

Die Anträge für die Vorhaben des Jahres 2023 müssen, bei sonstigem Ausschluss, innerhalb 30. Juni 2023 eingereicht werden.

2. Jede Schutzhütte darf nur einen Antrag pro Kalenderjahr einreichen.

3. Investitionsprojekte zu Bauvorhaben samt Einrichtung können nicht auf mehrere Beitragsansuchen aufgeteilt werden.

4. Für dasselbe Vorhaben darf kein weiterer Zuschuss bei anderen öffentlichen Körperschaften beantragt werden.

5. Der Antrag auf einem eigenen, vom Funktionsbereich Tourismus ausgearbeiteten Formular ist, versehen mit einer Stempelmarke, beim Funktionsbereich Tourismus einzureichen, und zwar vor Beginn der Arbeiten bei konzessionspflichtigen Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges bei anderen Vorhaben.

6. Für Arbeiten, für die eine Baukonzession bzw. eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:

a) erläuternder technischer Bericht,

b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,

c) detaillierter Kostenvoranschlag,

d) Baukonzession oder -ermächtigung oder Eingriffsgenehmigung.

7. Für Vorhaben, die keiner Ermächtigung bedürfen, ist dem Antrag Folgendes beizulegen:

a) erläuternder Bericht,

b) detaillierter Kostenvoranschlag,

c) Pläne der betroffenen Räume.

8. Im Antrag muss sich der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichten, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Zuschuss gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Zuschuss im Verhältnis zur restlichen Dauer zurückbezahlt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss ferner erklären, dass er die Güter, die Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder verleiht, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab deren Ankauf. Andernfalls wird der Zuschuss widerrufen. In folgenden Fällen werden die Zuschüsse nicht widerrufen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich,

b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit verhindern.

9. Antragsteller/Antragstellerinnen, die nicht Eigentümer/Eigentümerin der Liegenschaft sind, müssen entweder die Verfügbarkeit des Rechtsgutes für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers/der Eigentümerin nach Absatz 8 beilegen.

10. Bei besonderen Notfällen kann auch, abweichend von den Absätzen 1, 2 und 5, ein Beitragsansuchen für dringende und unaufschiebbare Reparaturarbeiten, welche für die sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit der Schutzhütte notwendig sind, bis zu höchstens 25.000,00 Euro an zugelassener Ausgabe eingereicht werden.

Art. 8
Bearbeitung der Anträge und Gewährung der Zuschüsse

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet.

2. Der Funktionsbereich Tourismus ermittelt die zulässigen Ausgaben.

3. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom beauftragten Direktor/von der beauftragten Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.

Art. 9
Auszahlung der Zuschüsse

1. Die Auszahlung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.

2. Die Zuschüsse werden gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags ausgezahlt, der eine Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die Originale der quittierten Rechnungen oder die Kaufverträge beizulegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten kann auch anhand eines Begehungsprotokolls und einer Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen werden, die sich auf einen ausführlichen Endstandbericht und eine detaillierte Buchführung sowie auf Planunterlagen und Fotodokumentation stützt.

3. Wird bei einer Überprüfung der durchgeführten Bauarbeiten und der getätigten Ankäufe festgestellt, dass die Ausgaben niedriger sind als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, so wird der Zuschuss entsprechend gekürzt und anhand der effektiv belegten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen die belegten Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Ausgabensumme, so können die Zuschüsse zwar ausbezahlt werden, der Empfänger/die Empfängerin darf jedoch in den vier Jahren, die auf die Auszahlung des Zuschusses folgen, keine weiteren Zuschüsse für Investitionen beantragen.

4. Bei der Auszahlung des Zuschusses wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf den Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.

Art. 10
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Das für das Verfahren zuständige Landesamt widerruft die Zuschüsse in den Fällen und nach der Vorgangsweise gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Bei Widerruf sind die erhaltenen Zuschüsse zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

Art. 11
Kontrollen

1. Um die Ordnungsmäßigkeit der geförderten Investitionen und Vorhaben zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der genehmigten Anträge durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Investitionen und Vorhaben trifft eine Arbeitsgruppe innerhalb des zuständigen Ressorts. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen, die keine Rückschlüsse auf die Namen der Begünstigten zulässt. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, die vom zuständigen Amt als Zweifelsfälle angesehen werden.

3. Falls notwendig, kann sich das zuständige Amt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

4. Bei den Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.

5. Die Kontrollen können durch Ortsaugenscheine oder durch Anforderung von entsprechenden Unterlagen erfolgen.

6. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es für geeignet hält, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu überprüfen.

Art. 12
Schutzklausel

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen laut diesen Richtlinien werden im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel gewährt. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, wird der Zuschuss gekürzt oder die Anträge werden von Amts wegen archiviert.

Art. 13
Einstufung

1. Bei der Einstufung der Schutzhütten wird folgendes berücksichtigt: Gehzeit, Meereshöhe, alpinistische Bedeutung, Öffnungszeiten, das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft, allgemeine Versorgung, Wasserversorgung.

2. Die derzeitige Einstufung der Schutzhütten ist aus der Tabelle A ersichtlich.

3. Die Einstufung wird regelmäßig, in jedem Fall aber alle fünf Jahre, überprüft.

Art. 14
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten ab 1. Jänner 2023.

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