1. Die Beihilfen laut diesem Abschnitt werden hauptsächlich für die Organisation von Veranstaltungen zugewiesen; Beihilfen für die Teilnahme an Veranstaltungen werden nur dann gewährt, wenn diese Veranstaltungen im besonderen Interesse des Landes liegen.
2. Die gelieferten Angaben dürfen sich nur auf die Veranstaltung beziehen, für welche die Beihilfe beantragt wird.
3. Die Begünstigten dürfen die Beihilfen ausschließlich für die Veranstaltungen verwenden, für die sie beantragt und zugewiesen wurden.