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Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745
Kriterien für die Gewährung von Förderungen im Bereich Sport und Freizeit (abgeändert mit Beschluss Nr. 372 vom 09.05.2023)

Anlage

KRITERIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN IM BEREICH SPORT UND FREIZEIT

I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung von Förderungen im Bereich Sport und Freizeit.

2. Die Förderungen sind vorgesehen für

a) die Ausübung von Sporttätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22,

b) soziale Hilfeleistungen für Sportler und Sportlerinnen, die bei Ausübung des Sports Unfälle erlitten haben, sowie die Unterstützung talentierter Sportler und Sportlerinnen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19,

c) die Aus- und Fortbildung von Sportfachleuten, Sportlern und Sportlerinnen sowie Funktionären und Funktionärinnen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22,

d) die Organisation von und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 3 und 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22,

e) den Ankauf von Sportgeräten und Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22,

f) die Realisierung, die Verbesserung, den Ausbau, die Vervollständigung und die Umstrukturierung von Sportanlagen mit den entsprechenden Zusatzeinrichtungen, von Kinderspielplätzen und von anderen Sportzweckbauten sowie für den Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken zur Realisierung von Sportanlagen und für die Übernahme der entsprechenden finanziellen Lasten sowie der Projektierungs- und Zusatzspesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, der Artikel 4 und 6 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22, sowie des Landesgesetzes vom 25. November 1987, Nr. 29, und des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung,

g) die Unterstützung jedes anderen Vorhabens zur Förderung des Sports im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19.

3. Diese Kriterien legen auch die Modalitäten für das Sponsoring von Sportvorhaben und Sportveranstaltungen sowie von Sportlern und Sportlerinnen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, fest.

4. In Durchführung dessen, was in den Landesgesetzen vom 8. Juli 1983, Nr. 22, vom 25. November 1987, Nr. 29, und vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgesehen ist, wird mit diesen Kriterien festgelegt, wer Anspruch auf die Förderungen hat und welche Unterlagen den Gesuchen beizulegen sind.

5. Die Förderungen werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 Absatz 1 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere gemäß Artikel 55 für die Förderungen laut Absatz 1 Buchstabe f) gewährt.

6. Die Förderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn der Begünstigte keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder die Förderungen nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen. Letzteres ist bei Maßnahmen mit rein lokalem Charakter der Fall.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben

a) Sportfachverbände, die dem Italienischen Nationalen Olympischen Komitee CONI angeschlossen („Federazioni Sportive Nazionali“ FSN) oder angegliedert („Discipline Sportive Associate“ DSA) sind,

b) Sportförderungskörperschaften („Enti di Promozione Sportiva“ EPS),

c) Amateursportvereine und -gesellschaften, wie sie im Gesetz vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, in geltender Fassung, geregelt sind,

d) Profisportorganisationen,

e) ehrenamtliche Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 2000, Nr. 361, in geltender Fassung, und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, in geltender Fassung, welche gemäß Satzung ausschließlich oder vorwiegend Sporttätigkeiten ausüben oder im Sportbereich tätig sind und ihren Sitz oder eine operative Einrichtung in Südtirol haben.

2. Förderungen im Sinne dieser Kriterien können ebenfalls öffentliche Körperschaften, Sonderbetriebe der Gemeinden, Inhouse-Gesellschaften der Gemeinden und andere für geeignet erachtete Organisationen erhalten, sofern letztere folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie üben ausschließlich oder vorwiegend Sporttätigkeiten aus oder sind im Sportbereich tätig.

b) Sie arbeiten ohne Gewinnabsicht.

c) Sie haben ihren Sitz oder eine operative Einrichtung in Südtirol.

3. Die Förderungen für Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, sowie laut Landesgesetz vom 25. November 1987, Nr. 29, können auch Antragstellern gewährt werden, die nicht die Voraussetzungen laut diesem Artikel aufweisen.

Artikel 3
Einreichung der Gesuche

1. Die Gesuche sind auf eigenen vom Landesamt für Sport erstellten Vorlagen abzufassen und zusammen mit den entsprechenden Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.

2. Die Gesuche müssen bei sonstigem Ausschluss bis 31. Jänner eines jeden Jahres eingereicht werden; davon ausgenommen sind die Gesuche für Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 7, 7/bis und 8 und Buchstabe b) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, sowie jene laut Landesgesetz vom 25.November 1987, Nr. 29. Wird das Gesuch per Post zugeschickt, so ist in Bezug auf den Abgabetermin der Datumsstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

Artikel 4
Unterlagen

1. Wird das Gesuch zum ersten Mal eingereicht, müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Gründungsakt der Organisation,

b) Satzung,

c) Liste der Organe der Organisation,

d) Erklärung über den Steuereinbehalt und die MwSt.-Position,

e) jede weitere Information, die in Bezug auf die Gesuchstellenden für notwendig erachtet wird.

2. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, dem Amt umgehend allfällige inhaltliche Änderungen mitzuteilen, die sich nachträglich an den im Gesuch oder in den Unterlagen gemachten Angaben ergeben.

3. Das Landesamt für Sport kann zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen jedes andere für die Bearbeitung der Gesuche oder für die Auszahlung der Förderung für notwendig erachtete Dokument anfordern sowie Lokalaugenscheine durchführen.

Artikel 5
Ausschlusskriterien

1. Vorhaben oder Projekte, für welche einschlägige Rechtsvorschriften des Landes eigene Förderungen vorsehen, dürfen nicht gefördert werden.

2. Die Landesverwaltung ist befugt, Projekte, Vorhaben oder Ankäufe, für die ein Gesuch eingereicht wurde, sowie die entsprechenden Kosten nur teilweise als unbedingt nützlich anzuerkennen, wobei sie dies angemessen begründen muss.

Artikel 6
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) Lotteriepreise,

b) Spenden und andere Solidaritätsbeiträge,

c) Repräsentationsausgaben,

d) absetzbarer MwSt.-Betrag,

e) Passivzinsen,

f) Bilanzfehlbetrag der Vorjahre,

g) Abschreibungen,

h) Rückstellungen für zukünftige Ankäufe,

i) Verzugszinsen und Buß- und Strafgelder,

j) Ankauf von Sachen, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

k) Ausgaben, die mit der Zweckbestimmung des Förderbetrages nicht unmittelbar zusammenhängen,

l) nicht ausreichend belegte und abgerechnete Ausgaben,

m) Ausgaben, die nicht tatsächlich getätigt wurden, sowie Scheinausgaben oder solche, bei denen es sich nicht um eigentliche und reale Ausgaben handelt.

2. Gehälter, Entgelte und Vergütungen werden bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstausmaß anerkannt.

3. Die Vergütung der Reisespesen sowie der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung an Referenten und Referentinnen wird bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchsttarif anerkannt.

Artikel 7
Allgemeine Kriterien

1. Die Förderungen dürfen nicht 80 Prozent der zugelassenen und abrechenbaren Ausgabe überschreiten.

2. In Abweichung von Absatz 1 wird die Obergrenze, ausschließlich für die Förderung infrastruktureller Sportvorhaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2026 in Südtirol, auf 100 Prozent der zugelassenen und abrechenbaren Ausgaben festgelegt.

Artikel 8
Änderung der Zweckbestimmung der Förderung

1. Auf begründeten Antrag der Begünstigten kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport im Jahr der Gewährung der Förderung die Änderung der Zweckbestimmung der gewährten Förderung genehmigen, vorausgesetzt, der Antrag bezieht sich auf einen Bildungskurs, eine Veranstaltung oder eine Sache desselben Förderungsbereichs wie des ursprünglich angegebenen oder eines solchen mit höherer Priorität.

Artikel 9
Ehrenamtliche Organisationen

1. Förderungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen können jene ehrenamtlichen Organisationen in Anspruch nehmen, die gemäß Satzung folgende Merkmale aufweisen:

a) Arbeit ohne Gewinnabsicht,

b) Besetzung aller Ämter der Organisation durch Wahlen,

c) Unentgeltlichkeit des Auftrages, der mit der Bekleidung eines Amtes in der Organisation verbunden ist,

d) unentgeltliche Leistungserbringung der Mitglieder,

e) demokratischer Aufbau der Organisation und kein mehrfaches Stimmrecht für Mitglieder,

f) vorherige Festlegung der Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

g) vorherige Festlegung der Rechte und Pflichten der Mitglieder,

h) Pflicht zur jährlichen Erstellung einer Abschlussrechnung, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird,

i) Pflicht zur jährlichen Einberufung der Mitgliederversammlung,

j) präventive Festlegung des notwendigen Quorums für eine gültige Beschlussfassung,

k) im Falle der Auflösung, Pflicht zur Übertragung des restlichen Vermögens an eine andere Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen und Verbot der Verteilung des restlichen Vermögens an die Mitglieder.

2. Die Eintragung in das „Onlus-Verzeichnis“ oder in das Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen gilt als unwiderlegbare Vermutung, dass die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 10
Ehrenamtliche Leistungen

1. Mit Ausnahme der Gesuche, die den Ankauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständen betreffen, kann der Begünstigte einen Teil der effektiven Ausgabe durch die Quantifizierung der ehrenamtlichen Leistungen belegen, die von den Mitgliedern für die Organisation erbracht werden.

2. Nur zum Zweck der Rechnungslegung wird der geltende maximale konventionelle Stundensatz bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 25 Prozent der abrechenbaren Gesamtausgabe anerkannt, mit der Maßgabe, dass für den der gewährten Förderung entsprechenden Betrag Ausgabenbelege vorgelegt werden müssen. Der konventionelle Stundensatz wird von der Landesregierung jährlich entsprechend dem vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index der Verbraucherpreise angepasst.

3. Die begünstigte Organisation darf die Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen ihrer Organe nicht als ehrenamtliche Leistungen im Sinne dieses Artikels berechnen.

4. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen.

5. Die ehrenamtliche Tätigkeit, die Angestellte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Vertrag zur geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit für die begünstigte Organisation leisten, wird nicht berücksichtigt.

6. Die ehrenamtlich geleistete Arbeit muss dokumentiert werden.

Artikel 11
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege

a) müssen den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen,

b) dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die für die Gewährung der Förderung zugelassen sind,

c) müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten,

d) müssen quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung.

Artikel 12
Kontrollen

1. Das Landesamt für Sport nimmt bei 6 Prozent der zugelassenen Gesuche Stichprobenkontrollen vor; der Direktors/die Direktorin dieses Amtes kann zusätzliche für zweckmäßig erachtete Überprüfungen anordnen. Die Stichprobenkontrollen können auch von Fachleuten durchgeführt werden, die nicht der Landesverwaltung angehören. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Sport erteilt den Auftrag an die verwaltungsexternen Fachleute.

2. Durch Auslosung werden die Gesuche bestimmt, die der Kontrolle unterzogen werden; die Auslosung erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Gewährung der Förderung.

3. Die Auslosung wird von einer eigenen Kommission durchgeführt, der zwei Beamte/Beamtinnen – einer oder eine davon übernimmt die Schriftführung - des Landesamtes für Sport und als vorsitzendes Mitglied der Direktor/die Direktorin desselben Amtes angehören.

Artikel 13
Widerruf der Förderung

1. Unter Wahrung dessen, was in Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, für den Fall einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Förderungen festgelegt ist, wird die Förderung bei Nichteinhaltung der von diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen sowie bei Einreichung regelwidriger Unterlagen widerrufen.

2. In den Fällen laut Absatz 1 werden die Betroffenen für den Zeitraum und zu den Bedingungen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, von weiteren finanziellen Förderungen ausgeschlossen.

3. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes für Sport verfügt mit entsprechender Maßnahme die Kürzung der Förderung im Verhältnis zur Restdauer der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Mindestzeiträume und ordnet die Rückgabe des entsprechenden Betrages zuzüglich der gesetzlichen Zinsen an, die ab dem Auszahlungsdatum der Förderung berechnet werden. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Zahlungsfrist wird die Zwangseinhebung eingeleitet.

Artikel 14
Regelfördersatz

1. Der Regelfördersatz ist rein indikativ und kann je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln im Rahmen des Höchstausmaßes geändert werden. Reichen die Mittel nicht für die Anwendung des Richtsatzes auf alle Gesuche, werden die als vorrangig eingestuften Vorhaben bevorzugt gefördert.

Artikel 15
Pflichten der Begünstigten

1. Auf Aufforderung des Landesamtes für Sport weisen die Begünstigten im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise darauf hin, dass die Investitionen, Kurse, Vorhaben, Projekte oder Tätigkeiten von der Autonomen Provinz Bozen, Amt für Sport, finanziell unterstützt wurden.

Artikel 16
Schirmherrschaft

1. Auf ausdrücklichen und dokumentierten Antrag der veranstaltenden Organisation übernimmt das Land die Schirmherrschaft für Sportveranstaltungen und -vorhaben.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft ist nicht notwendigerweise mit finanzieller Förderung oder Vergünstigungen für die Veranstaltungen oder Vorhaben verbunden, für die sie vereinbart wurde.

II. Abschnitt
AUS- UND FORTBILDUNG VON SPORTFACHLEUTEN, FUNKTIONÄREN UND FUNKTIONÄRINNEN SOWIE SPORTLERN UND SPORTLERINNEN

Artikel 17
Zweckbestimmung der Beihilfe

1. Die Beihilfen laut diesem Abschnitt werden für die Organisation von und die Teilnahme an Kursen, Stages, Tagungen und anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zugewiesen. Beihilfen für die Teilnahme dürfen nur dann zugewiesen werden, wenn die Veranstaltung nicht im Landesgebiet stattfindet und das Bildungsangebot in Südtirol keine ähnliche Veranstaltung vorsieht.

2. Die gelieferten Angaben dürfen sich nur auf die Veranstaltung beziehen, für welche die Beihilfe beantragt wird.

3. Die Begünstigten dürfen die Beihilfen ausschließlich für die Zwecke verwenden, für die sie beantragt und zugewiesen wurden.

Artikel 18
Einreichung der Gesuche

1. Reicht eine Organisation mehrere Gesuche ein oder sucht sie mit einem Gesuch für mehrere Vorhaben an, muss sie eine Liste beilegen, in der die Vorhaben nach Priorität geordnet sind.

2. Gesuche zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, deren Ausrichtung erst nach dem festgelegten Einreichtermin beschlossen wird, können laufend eingereicht werden; sie müssen aber in jedem Fall vor Durchführung des Vorhabens eingereicht werden und die Verspätung ist angemessen zu begründen.

Artikel 19
Unterlagen

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kostenvoranschlag zum Vorhaben,

b) Finanzierungsplan, in dem die nach Posten getrennten Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der ebenfalls nach Posten getrennten Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,

c) ausführliches Programm der Kurse, Tagungen, Stages oder anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, mit Dokumentation einer ausreichenden Zahl an teilnehmenden Personen sowie der Kursauslastung.

Artikel 20
Ausschlusskriterien

1. Zur Förderung nicht zugelassen werden

a) Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,

b) Kurse, die bereits vor Einreichung des Gesuchs durchgeführt wurden oder begonnen haben,

c) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,

d) Vorhaben einzelner Sportvereine, wenn die Teilnahme nicht auch Personen offen steht, die nicht demselben Verein angehören,

e) Kurse zur Erlangung einer Eignung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,

f) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,

g) Vorhaben, in Bezug auf welche die Eigenfinanzierungskapazität evident ist, und insbesondere Vorhaben mit Teilnahmegebühren oder Eintrittspreisen, die besonders hoch sind,

h) Vorhaben mit einer zugelassenen Ausgabe von weniger als 5.000,00 Euro.

Artikel 21
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) alle Ausgaben oder Ausgabenteile, die nicht direkt mit dem zur Förderung zugelassenen Vorhaben zusammenhängen,

b) alle Ausgaben für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die außerhalb des Landes organisiert werden, mit Ausnahme der bestrittenen Fahrtkosten und Teilnahmegebühren bis zum Höchstbetrag von 500,00 Euro,

c) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten und andere einschlägige Ausgaben, deren Höhe nicht angemessen ist.

Artikel 22
Förderungsprioritäten

1. Folgende Bereiche werden in dieser Reihenfolge gefördert:

a) Ausbildung von Trainern und Trainerinnen, Ausbildern und Ausbilderinnen, Sportfachleuten für Wettkämpfe sowie Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen, die von Sportverbänden oder -körperschaften organisiert wird,

b) Ausbildung von Funktionären und Funktionärinnen, Verwaltungspersonal, Pressesprechern und Pressesprecherinnen sowie Wartungs- und Wachpersonal für die Sportanlagen,

c) Tagungen und Stages, die für den Sport und die Ausbildung relevant sind, oder andere Aus- oder Fortbildungsvorhaben oder -veranstaltungen,

d) Ausbildung von Trainern und Trainerinnen, Ausbildern und Ausbilderinnen, Sportfachleuten für Wettkämpfe sowie Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen, die von anderen Organisationen als den unter Buchstabe a) genannten veranstaltet werden,

e) Projekte und spezifische Kurse mit vorwiegendem Ausbildungscharakter.

Artikel 23
Allgemeine Förderkriterien

1. Für die Gewährung der Beihilfen gelten außerdem folgende allgemeine Kriterien:

a) Gewährleistung einer erheblichen Zahl an Teilnehmenden,

b) Besitz angemessener Kenntnisse und Qualifikationen seitens der Lehrkräfte,

c) Programminhalte und Eignung der Programme, den Teilnehmenden Kenntnisse zu vermitteln oder den Erwerb von Qualifikationen zu ermöglichen,

d) finanzielle Mittel der Gesuchstellenden,

e) innovativer Charakter des Vorhabens,

f) allfällige besondere Relevanz des Vorhabens.

Artikel 24
Regelfördersatz

1. Das Ausmaß der Beihilfe wird nach Förderungspriorität entsprechend der folgenden Tabelle bestimmt:

Förderungspriorität
(Art. 22)

Regelfördersatz

Buchstabe a)

50 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe b)

40 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe c)

30 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe d)

20 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe e)

10 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Artikel 25
Rechnungslegung

1. Die Beihilfen werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:

a) Erklärung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

b) Erklärung, dass das zur Förderung zugelassene Programm durchgeführt wurde,

c) Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllt sind; diese Erklärung ist für die im „Onlus-Verzeichnis“ eingetragenen Organisationen und für Einrichtungen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, nicht notwendig,

d) Anwesenheitslisten der Kurse, Seminare und anderen Bildungsveranstaltungen,

e) Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben:

1) Einnahmen: Nach Posten getrennte Aufstellung aller Einnahmen, die das Vorhaben betreffen, einschließlich jener Beträge, die von anderen Ämtern oder Körperschaften zugewiesen wurden oder zugewiesen werden, bei welchen um zusätzliche wirtschaftliche Förderung angesucht wurde,

2) Ausgaben: Nach Posten getrennte Aufstellung aller getätigten Ausgaben, die das Vorhaben betreffen; dieser Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass

- die durch Rechnungen oder andere steuerlich gültige Belege dokumentierte Ausgabe zur Gänze bestritten wurde und die entsprechenden Ausgabenbelege vorliegen,

- die Liste der ehrenamtlichen Leistungen erstellt wurde und für eine allfällige Kontrolle zur Verfügung steht, wobei der zulässige Höchstbetrag die in Artikel 10 angeführte Schwelle nicht überschreiten darf,

f) Abschlussbericht.

2. Bei der Rechnungslegung werden Ausgaben, die der Erreichung der Satzungsziele nicht dienen oder deren Betrag mit dem Ausgabenvoranschlag unvereinbar ist, nicht anerkannt.

Artikel 26
Kürzung der Beihilfe

1. Wurde das Programm nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport die vorgesehene Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe oder im Verhältnis zum tatsächlich realisierten Teil des Programms.

Artikel 27
Kontrollen

1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:

a) die quittierten Originalrechnungen oder andere steuerlich gültige Belege im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 25 angegeben ist,

b) die Aufstellung der ehrenamtlichen Leistungen mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 25 angegeben ist,

c) ob die Bildungsvorhaben, für die die Beihilfe gewährt wurde, realisiert wurden,

d) ob die ehrenamtlichen Leistungen, die in der dem Landesamt für Sport vorgelegten Aufstellung angegeben sind, mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, Maßnahmen und Arbeiten übereinstimmen,

e) ob die Anwesenheitslisten der Teilnehmer wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden,

f) ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind.

III. Abschnitt
ORGANISATION VON UND TEILNAHME AN SPORTVERANSTALTUNGEN

Artikel 28
Zweckbestimmung der Beihilfe

1. Die Beihilfen laut diesem Abschnitt werden hauptsächlich für die Organisation von Veranstaltungen zugewiesen; Beihilfen für die Teilnahme an Veranstaltungen werden nur dann gewährt, wenn diese Veranstaltungen im besonderen Interesse des Landes liegen.

2. Die gelieferten Angaben dürfen sich nur auf die Veranstaltung beziehen, für welche die Beihilfe beantragt wird.

3. Die Begünstigten dürfen die Beihilfen ausschließlich für die Veranstaltungen verwenden, für die sie beantragt und zugewiesen wurden.

Artikel 29
Einreichung der Gesuche

1. Reicht eine Organisation mehrere Gesuche ein oder sucht sie mit einem Gesuch für mehrere Veranstaltungen an, muss sie eine Liste beilegen, in der die Veranstaltungen nach Priorität geordnet sind.

2. Gesuche zu Sportveranstaltungen, deren Ausrichtung erst nach dem festgelegten Einreichtermin beschlossen wird, können laufend eingereicht werden; sie müssen aber in jedem Fall vor Durchführung des Vorhabens eingereicht werden und die Verspätung ist angemessen zu begründen.

Artikel 30
Unterlagen

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kostenvoranschlag zur Veranstaltung,

b) Finanzierungsplan, in dem die nach Posten getrennten Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der ebenfalls nach Posten getrennten Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dieselbe Veranstaltung eingereicht wurden oder werden,

c) ausführliches Veranstaltungsprogramm,

d) begründeter Bericht über die Auswirkungen der Veranstaltung auf Südtirols Fremdenverkehr und Wirtschaft.

Artikel 31
Ausschlusskriterien

1. Zur Förderung nicht zugelassen werden

a) Gesuchstellende, die in der Regel nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,

b) Veranstaltungen, die bereits vor Einreichung des Gesuches durchgeführt wurden oder begonnen haben,

c) Veranstaltungen mit einer zugelassenen Ausgabe von weniger als 5.000,00 Euro,

d) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,

e) Veranstaltungen einzelner Sportvereine, wenn die Teilnahme nicht auch Personen offen steht, die nicht demselben Verein angehören,

f) interne Wettkämpfe nur für die Mitglieder, die unter die ordentliche Tätigkeit fallen,

g) vorwiegend werbewirksame Sportveranstaltungen, die für Fremdenverkehr und Wirtschaft von Belang sind und für welche das Land die Kosten mit eigenem Sponsoringvertrag übernommen hat oder übernehmen wird,

h) Veranstaltungen, in Bezug auf welche die Eigenfinanzierungskapazität evident ist, und insbesondere Vorhaben mit Teilnahmegebühren oder Eintrittspreisen, die besonders hoch sind,

i) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,

j) Veranstaltungen mit vorwiegendem Kurscharakter,

k) Turniere zur Vorbereitung auf Meisterschaften oder Rennserien,

l) Regional-, Landes- oder niederrangige Meisterschaften,

m) Freizeitveranstaltungen,

n) Veranstaltungen der Kategorie Master,

o) Schulsportveranstaltungen,

p) Camps und Stages für Athleten und Athletinnen,

q) sich wiederholende Veranstaltungen ohne Bedeutung für Südtirol.

Artikel 32
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) alle Ausgaben oder Ausgabenteile, die nicht direkt mit der zur Förderung zugelassenen Veranstaltung zusammenhängen,

b) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten und Materialspesen sowie andere Ausgaben, deren Höhe nicht angemessen ist.

Artikel 33
Förderungsprioritäten

1. Folgende Bereiche werden in dieser Reihenfolge gefördert:

a) nicht wettkampfmäßige Breitensportveranstaltungen, und zwar Veranstaltungen zur Förderung des Sportgedankens als Gesundheitsprävention, Sportveranstaltungen für Menschen mit Beeinträchtigung, Sport für Senioren und Seniorinnen sowie nicht-wettkampforientierte Jugendsportveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen,

b) Jugendsportveranstaltungen,

c) Veranstaltungen, welche Welt-, Europa- oder Italienmeistertitel vergeben oder als Vor- oder Zwischenstufen dazu gelten oder sonst wie von besonderem Belang für Südtirol sind,

d) internationale, nationale und interregionale Veranstaltungen,

e) andere Veranstaltungen.

Artikel 34
Allgemeine Förderkriterien

1. Für die Gewährung der Beihilfen gelten außerdem folgende allgemeine Kriterien:

a) Aufnahme der Veranstaltung in ein EU-Projekt,

b) außergewöhnliche sportliche Bedeutung der Veranstaltung,

c) außergewöhnliche Bedeutung der Veranstaltung für Südtirols Fremdenverkehr und Wirtschaft,

d) ökologische Vertretbarkeit und Umweltverträglichkeit der Veranstaltung,

e) finanzielle Mittel der Gesuchstellenden,

f) innovativer Charakter des Vorhabens,

g) Aufnahme der Veranstaltung in die Kalender der internationalen oder nationalen Verbände,

h) ob die Veranstaltung anlässlich besonderer Feierlichkeiten oder Jahrestage stattfindet oder mit dem einem besonderen Thema gewidmeten Jahr zusammenhängt,

i) besondere Bedeutung der Veranstaltung,

j) ob es sich um traditionelle Sportarten handelt.

Artikel 35
Regelfördersatz

1. Das Ausmaß der Beihilfe wird nach Förderungspriorität entsprechend der folgenden Tabelle bestimmt:

 

Förderungspriorität
(Art. 33)

Regelfördersatz

Buchstabe a)

40 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe b)

35 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstaben c), d) und e)

5 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Artikel 36
Rechnungslegung

1. Die Beihilfen werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:

a) Erklärung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

b) Erklärung, dass das zur Förderung zugelassene Programm durchgeführt wurde,

c) Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllt sind; diese Erklärung ist für die im „Onlus-Verzeichnis“ eingetragenen Organisationen und für Einrichtungen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, nicht notwendig,

d) Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben:

1) Einnahmen: Nach Posten getrennte Aufstellung aller Einnahmen, die das Vorhaben betreffen, einschließlich jener Beträge, die von anderen Ämtern oder Körperschaften zugewiesen wurden oder zugewiesen werden, bei welchen um zusätzliche wirtschaftliche Förderung angesucht wurde,

2) Ausgaben: Nach Posten getrennte Aufstellung aller getätigten Ausgaben, die das Vorhaben betreffen; dieser Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass

- die durch Rechnungen oder andere steuerlich gültige Belege dokumentierte Ausgabe zur Gänze bestritten wurde und die entsprechenden Ausgabenbelege vorliegen,

- die Liste der ehrenamtlichen Leistungen erstellt wurde und für eine allfällige Kontrolle zur Verfügung steht, wobei der zulässige Höchstbetrag die in Artikel 10 angeführte Schwelle nicht überschreiten darf,

e) Abschlussbericht.

2. Bei der Rechnungslegung werden Ausgaben, die der Erreichung der Satzungsziele nicht dienen oder deren Betrag mit dem Ausgabenvoranschlag unvereinbar ist, nicht anerkannt.

Artikel 37
Kürzung der Beihilfe

1. Wurde das Programm nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter 80 Prozent der zugelassenen Ausgaben, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport die vorgesehene Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe oder im Verhältnis zum tatsächlich realisierten Teil des Programms.

Artikel 38
Kontrollen

1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:

a) die quittierten Originalrechnungen oder andere steuerlich gültige Belege für den Betrag, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 36 angegeben ist,

b) die Aufstellung der ehrenamtlichen Leistungen mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 36 angegeben ist,

c) ob die Veranstaltungen, für die die Beihilfe gewährt wurde, realisiert wurden,

d) ob die ehrenamtlichen Leistungen, die in der dem Landesamt für Sport vorgelegten Aufstellung angegeben sind, mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, Maßnahmen und Arbeiten übereinstimmen,

e) ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind.

IV. Abschnitt
ANKAUF VON SPORTGERÄTEN SOWIE EINRICHTUNGS- UND AUSSTATTUNGSGEGENSTÄNDEN

Artikel 39
Zweckbestimmung des Beitrages

1. Die Beiträge laut diesem Abschnitt werden für den Ankauf von Sportgeräten sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen zugewiesen.

2. Die gelieferten Angaben dürfen sich nur auf den Zweck beziehen, für den der Beitrag beantragt wird.

3. Die Begünstigten dürfen die Beiträge ausschließlich für die Zwecke verwenden, für die sie beantragt und zugewiesen wurden.

Artikel 40
Einreichung der Gesuche

1. Reicht eine Organisation mehrere Gesuche ein oder sucht sie mit einem Gesuch für den Ankauf mehrerer Sachen an, muss sie eine Liste beilegen, in der die Ankäufe nach Priorität geordnet sind.

Artikel 41
Unterlagen

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) wenigstens ein Angebot für die Sache oder die Gesamtheit der zusammenhängenden Sachen, für die der Beitrag beantragt wird,

b) Finanzierungsplan, in dem die nach Posten getrennten Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der ebenfalls nach Posten getrennten Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für denselben Ankauf eingereicht wurden oder werden,

c) schriftliche Begründung für den Ankauf und dessen Notwendigkeit,

d) Liste der Ankäufe nach Priorität, wenn mehrere Gesuche eingereicht werden oder wenn mit einem Gesuch der Beitrag für den Ankauf mehrerer Sachen beantragt wird.

Artikel 42
Ausschlusskriterien

1. Zur Förderung nicht zugelassen werden

a) Gesuchstellende die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,

b) Sachen, die vor Einreichung des Gesuches erworben wurden,

c) Gesuche mit einer zugelassenen Ausgabe pro Fördergegenstand von weniger als 3.000,00 Euro, ausgenommen gesetzlich vorgeschriebene Sachen,

d) Einrichtungsgegenstände für Lokale zum Absatz von Speisen und Getränken,

e) Geräte und Gegenstände, die einer raschen und ständigen Abnützung ausgesetzt sind,

f) Messgeräte, die nur gelegentlich verwendet werden,

g) Transportmittel,

h) Sportbekleidung,

i) alle Sachen, die für die Durchführung der Tätigkeit, für die Organisation von Veranstaltungen und für die Instandhaltung der Anlagen nicht unbedingt erforderlich sind,

j) Sportgeräte zum persönlichen Gebrauch, ausgenommen Sportgeräte für die Jugend, die Eigentum des Sportvereins, der Sportkörperschaft oder des Sportverbandes bleiben und von diesen verwahrt werden,

k) Sachen, die geförderte Sachen des gleichen Typs vor Ablauf der Abnützungszeit ersetzen,

l) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,

m) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,

n) Sachen, welche nicht primär zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben der Gesuchstellenden dienen.

Artikel 43
Förderungsprioritäten

1. Folgende Bereiche werden in dieser Reihenfolge gefördert:

a) Geräte sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für Anlagen und Einrichtungen von Landesinteresse,

b) Geräte sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für Anlagen und Einrichtungen mit übergemeindlicher Bedeutung,

c) andere Geräte und Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.

Artikel 44
Allgemeine Förderkriterien

1. Für die Gewährung der Beiträge gelten außerdem folgende allgemeine Kriterien:

a) tatsächliche Notwendigkeit und Dringlichkeit, um die satzungsmäßigen oder gemeinnützigen Ziele erreichen zu können,

b) Dringlichkeit des Ankaufes der Sache,

c) Zweckmäßigkeit der Geräte unter dem technisch-sportlichen Aspekt,

d) finanzielle Mittel der Gesuchstellenden.

Artikel 45
Regelfördersatz

1. Das Ausmaß der Beiträge wird nach Förderungspriorität entsprechend der folgenden Tabelle bestimmt:

Förderungspriorität
(Art. 43)

Regelfördersatz

Buchstabe a)

50 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe b)

40 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Buchstabe c)

30 Prozent der zugelassenen Ausgaben

Artikel 46
Pflichten der Begünstigten nach Auszahlung der Beiträge

1. Bei Einreichung der Gesuche um Auszahlung der Beiträge müssen sich die Begünstigten verpflichten, die Sachen mindestens fünf Jahre lang für den vorgesehenen Zweck zu verwenden und nicht zu veräußern, zu vermieten oder als Leihgabe oder unter irgend einem anderen Rechtstitel abzutreten. Sie dürfen die Sachen jedoch anderen Sportorganisationen für höchstens einen Monat leihen.

2. Auf Antrag der Begünstigten kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport einer allfälligen Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung der Sache zustimmen.

3. Die Begünstigten müssen sich verpflichten, bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Frist dem Land den erhaltenen Beitrag im Verhältnis zur verbleibenden Zeit, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum des Beitrags berechnet werden, zurückzuzahlen.

Artikel 47
Rechnungslegung

1. Die Beiträge werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung des Beitrages, bzw. der letzten Anlastung der Ausgabe, folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:

a) Erklärung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

b) Erklärung, dass die geförderte Sache ihrer Zweckbestimmung zugeführt wurde, mit der Angabe, wo sich die Sache befindet, und dass diese Zweckbestimmung mindestens fünf Jahre lang beibehalten wird,

c) Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben:

1) Einnahmen: Nach Posten getrennte Aufstellung aller Einnahmen, die den Ankauf der Sache betreffen, einschließlich jener Beträge, die von anderen Ämtern oder Körperschaften zugewiesen wurden oder zugewiesen werden,

2) Ausgaben: Aufstellung aller getätigten Ausgaben, die den Ankauf der Sache betreffen.

d) Rechnungen mit Zahlungsbestätigung,

e) Abschlussbericht.

Artikel 48
Kürzung des Beitrages

1. Wurde der Ankauf nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter der zugelassenen Ausgabe, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den gewährten Beitrag im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe.

Artikel 49
Kontrollen

1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:

a) ob die Ankäufe erfolgt sind,

b) ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

c) ob die geförderte Sache der angegebenen Zweckbestimmung zugeführt wurde.

V. Abschnitt
VERWIRKLICHUNG, VERBESSERUNG, AUSBAU, VERVOLLSTÄNDIGUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON SPORTANLAGEN

Artikel 50
Zweckbestimmung der Beiträge oder Darlehen

1. Die Beiträge oder Darlehen laut diesem Abschnitt werden zur Verwirklichung, zur Verbesserung, zum Ausbau, zur Vervollständigung, zur Aufwertung und zur Umstrukturierung von Sportanlagen mit den entsprechenden Zusatzeinrichtungen, von Kinderspielplätzen und von anderen Sportzweckbauten zugewiesen.

2. Die Beiträge oder Darlehen werden für die gesamte Arbeit oder für einzelne quantitative Baulose gewährt.

Artikel 51
Einreichung der Gesuche

1. Mit jedem Gesuch darf nur für einen Förderungsbereich laut Artikel 54 angesucht werden.

Artikel 52
Unterlagen

1. Ist eine Baukonzession erforderlich, müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) technischer Bericht mit Angabe der urbanistischen Zweckbestimmung,

b) genehmigtes und von der Gemeindebaukommission gestempeltes Projekt mit Auszug aus dem Bauleitplan,

c) Baukonzession, bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, und des Landesgesetzes vom 25. November 1987, Nr. 29, auf den Namen der Gesuchstellenden lautend,

d) detaillierter Kostenvoranschlag eines/einer bei einer Berufskammer oder einem Berufsverband eingetragenen Sachverständigen,

e) Finanzierungsplan, in dem die Summe der Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,

f) Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft für mindestens neun Jahre nachgewiesen wird und das bei Vorlage des Gesuches nicht älter als ein Jahr und im Falle der Verbesserung, Vervollständigung oder Umstrukturierung von Sportanlagen nicht älter als fünf Jahre ist; bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung, genügt ein Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft nachgewiesen wird,

g) technisches, verwaltungsmäßiges und wirtschaftliches Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten bei Vorhaben, welche den von der Bezugsvorschrift vorgegebenen Schwellenwert überschreiten,

h) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes,

i) Bauzeitenplan, unter Angabe des Datums des Baubeginns.

2. Ist keine Baukonzession erforderlich, müssen dem Gesuch folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht des Gesuchstellenden,

b) erläuterndes Projekt oder erläuternde Zeichnung,

c) Erklärung des zuständigen Organs, dass keine Baukonzession erforderlich ist,

d) Erklärung der zuständigen Gemeinde über die urbanistische Zweckbestimmung und Auszug aus dem Bauleitplan,

e) erforderliche Konzessionen und Bewilligungen,

f) detaillierter Kostenvoranschlag,

g) Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft für mindestens neun Jahre nachgewiesen wird und das bei Vorlage des Gesuches nicht älter als ein Jahr und im Falle der Verbesserung, Vervollständigung oder Umstrukturierung von Sportanlagen nicht älter als fünf Jahre ist; bei Vorhaben im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 5, in geltender Fassung, genügt ein Dokument, mit dem die Verfügbarkeit der Liegenschaft nachgewiesen wird,

h) Finanzierungsplan, in dem die Summe der Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderung für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,

i) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes.

j) Bauzeitenplan, unter Angabe des Datums des Baubeginns.

3. Den Gesuchen zum Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken für die Verwirklichung von Sportanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Kopie des Kaufvorvertrages über den Erwerb der Liegenschaft oder des Grundstückes,

b) Kopie des Teilungsplanes, falls erforderlich,

c) Vorprojekt oder Ausführungsprojekt, falls Bauarbeiten vorgesehen sind,

d) Erklärung der zuständigen Gemeinde, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben im Einklang mit dem Gemeindebauleitplan steht,

e) Finanzierungsplan für den Ankauf,

f) nur bei Grundankauf: Kopie der Schätzung des Grundstückes,

g) nur für Gemeinden: Beschluss des zuständigen Organs über die Genehmigung des Projektes oder über die Einleitung des Enteignungsverfahrens.

Artikel 53
Ausschlusskriterien

1. Zur Förderung nicht zugelassen werden

a) Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,

b) Arbeiten, die bereits vor Einreichung des Gesuches durchgeführt oder begonnen wurden,

c) Projekte, die auf Flächen oder Liegenschaften verwirklicht werden sollen, welche von einem nicht öffentlichen Rechtsträger zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme von

1) Projekten auf Flächen, die im Bauleitplan als Zone für öffentliche Einrichtungen, öffentliche Grünfläche oder Kinderspielplatz ausgewiesen sind oder als Fläche einer anderen Kategorie, die ebenfalls der Enteignung unterliegt,

2) Projekten auf Flächen, die im Bauleitplan als Zone mit Privatinitiative, ausgewiesen sind, vorbehaltlich des Abschlusses der vorgeschriebenen Konvention,

3) Projekten für Anlagen im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grünland und Waldgebiet, beschränkt auf Langlaufloipen, Rodelbahnen, Trimm-Dich-Pfade und andere Anlagen für Freizeittätigkeiten, die eine beschränkte Nutzungsdauer haben und die Bodenoberflächen unverändert belassen,

d) Projekte von Sportanlagen im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grünland und Waldgebiet, die unter die beschränkte Auswahl laut Buchstabe c) dieses Absatzes fallen, wenn diese Anlagen im Gemeindebauleitplan nicht als solche eingetragen sind,

e) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,

f) Projekte, die im Widerspruch zum Sportstättenentwicklungsplan stehen,

g) Projekte, die nicht den sportfunktionellen Anforderungen entsprechen,

h) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,

i) Bauten, die zur Ausübung der Sporttätigkeit nicht unbedingt notwendig sind,

j) Einrichtungen, die vorwiegend zu kommerziellen Zwecken verwendet werden (Bar und dazugehörige Einrichtung, Fitnesszentren),

k) Einrichtungen, für die in der Gesetzgebung des Landes bereits anderweitig die Möglichkeit zur finanziellen Förderung vorgesehen ist,

l) Führungskosten sowie ordentliche und periodisch anfallende Kosten für die Instandhaltung der Anlagen,

m) Ausgaben oder Honorare für die Beratung bei der Beitrags- oder Darlehensangelegenheit,

n) technische Kosten, die 10 Prozent der zugelassenen oder abrechenbaren Ausgabe überschreiten; diese wird ohne die unter Buchstabe o) angeführten Kosten berechnet,

o) Kosten, die über den Richtpreisen für Hochbauten liegen,

p) Projekte, bezüglich welcher bei der Bearbeitung hervorgeht, dass in dem Jahr, in dem der Beitrag oder das Darlehen gewährt werden soll, nicht mit den Arbeiten begonnen werden kann,

q) Projekte, für die der Finanzierungsplan nicht realistisch erscheint.

Artikel 54
Art der Vorhaben und Förderbereiche

1. Folgende Arten von Vorhaben werden gefördert:

a) Fertigstellung von Projekten, die bereits in früheren Jahres- oder Mehrjahresfinanzierungsplänen des Landes aufgenommen sind,

b) Umbau von wenigstens 10 Jahre alten Sportanlagen zu ihrer Wiedergewinnung, Erhaltung und Aufwertung,

c) Bau neuer Anlagen,

d) Restfinanzierung von Vorhaben laut den vorhergehenden Buchstaben.

2. Für jede Art von Vorhaben werden folgende Bauten in dieser Reihenfolge vorrangig gefördert:

1) Mehrzweckanlagen für Grundsportarten,

2) neue Anlagen für Grundsportarten,

3) neue Anlagen für besondere Sportarten,

4) Zweckbauten, welche für die Sportanlagen laut vorhergehenden Ziffern nicht unbedingt zur Sportausübung erforderlich sind, auf keinen Fall aber Einrichtungen und Räume, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden.

Artikel 55
Allgemeine Förderkriterien

1. Für die Gewährung der Beiträge und Darlehen gelten außerdem folgende allgemeine Kriterien:

a) ob die Anlage für die Sportausübung der Bevölkerung des Gebietes oder des betreffenden Ortes erforderlich ist,

b) ob die Anlage den sportfunktionellen Anforderungen entspricht,

c) ob die Möglichkeit besteht, die Anlage für den Freizeit- und Gesundheitssport von Menschen mit Beeinträchtigung zu nutzen,

d) die klimatischen Verhältnisse,

e) wie die Sportanlagen erreichbar sind,

f) die finanzielle Solidität der Gesuchstellenden,

g) die Dringlichkeit und die Notwendigkeit in Bezug auf die Gemeinnützigkeit,

h) die ökologische Vertretbarkeit und die Umweltverträglichkeit der Anlage.

2. Die Gemeinden können den Beitrag einem Subjekt laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, abtreten, falls dieses auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Umsetzung des Bauvorhabens beauftragt wurde.

Artikel 56
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen sich verpflichten, die ursprüngliche Zweckbestimmung der Anlage wenigstens neun Jahre ab ihrer Inbetriebnahme beizubehalten.

2. Bei Beiträgen oder Darlehen zum Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken für die Verwirklichung von Sportanlagen müssen die Begünstigten sich verpflichten, die Zweckbestimmung, die Grund und Bedingung für die Förderung war, für die Dauer von 20 Jahren nicht zu verändern. Das Land hat auf alle Fälle ohne zeitliche Beschränkung das Vorkaufsrecht oder das Vormietrecht.

3. Wird eine der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fristen nicht eingehalten, so muss die Rechtsperson, die die Verpflichtung eingegangen ist, dem Land die erhaltene Förderung im Verhältnis zur verbleibenden Zeit zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum der Förderung berechnet werden, zurückzahlen.

4. Auf Antrag des Begünstigten kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport einer allfälligen Änderung der Zweckbestimmung zustimmen.

5. Der Begünstigte verpflichtet sich, freien Zugang zur Sportanlage zu gewährleisten, soweit dies mit den technisch-organisatorischen Erfordernissen vereinbar ist.

Artikel 57
Bedeutende Projektänderungen

1. Auf begründeten Antrag der Begünstigten kann der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport genehmigen, dass der Beitrag oder das Darlehen auch bei zusätzlichen oder anderen als den im genehmigten Projekt vorgesehenen Arbeiten ausgezahlt wird, vorausgesetzt, das Projekt ist im Südtiroler Sportstättenentwicklungsplan vorgesehen und die Änderungen beschränken sich auf den ursprünglichen Standort der Fläche oder Immobilie.

Artikel 58
Meldung des Baubeginns

1. Der Begünstigte ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Arbeiten eine Kopie der Baubeginnmeldung, falls eine solche vorgesehen ist, zu übermitteln. Ist sie nicht erforderlich, so übermittelt der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin eine Erklärung über den Beginn der Arbeiten mit Angabe des Bauleiters/der Bauleiterin.

Artikel 59
Vorschüsse

1. Werden Beiträge in Höhe von mehr als 24.999,00 Euro zugewiesen, so können auf Antrag der Begünstigten Vorschüsse bis zu 50 Prozent des Beitragsausmaßes gegen Vorlage nicht quittierter Rechnungen über einen Betrag im Ausmaß wenigstens des beantragten Vorschusses gewährt werden.

2. Beträgt der Beitrag mehr als 149.999,00 Euro, kann auf Antrag der Begünstigten und gegen Vorlage der in Absatz 1 angeführten Rechnungen ein weiterer Vorschuss von bis zu 30 Prozent des Beitragsausmaßes gewährt werden.

3. Im Falle der Auszahlung von Vorschüssen muss der Begünstigte bis 30. April des darauf folgenden Jahres die Abrechnung des Vorschusses vorlegen, wobei die Vorschriften über die Rechnungslegung laut Artikel 60 gelten.

Artikel 60
Rechnungslegung

1. Die Beiträge werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung des Beitrages, bzw. der letzten Anlastung der Ausgabe, folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:

a) Erklärung des Begünstigten,

1) dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

2) welche wirtschaftliche Förderungen für die betreffende Investition von anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen oder bei diesen beantragt wurden,

b) die eine zusammenfassende Aufstellung aller Ausgaben und Einnahmen enthält,

c) die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten oder die Abnahmebescheinigung, denen die Abrechnung der Arbeiten beizulegen ist, falls Abkommen getroffen wurden, auf Grund derer die Abrechnung nach Maß erfolgt,

d) eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten oder die Abnahmebescheinigung, der die quittierten Rechnungen beigelegt sind, falls Abkommen getroffen wurden, auf Grund derer die Abrechnung nicht nach Maß erfolgt,

a) nur die quittierten Rechnungen, falls Arbeiten geringen Ausmaßes durchgeführt werden, bei denen keine Bauleitung vorgesehen ist,

b) weitere Buchhaltungsunterlagen, mit denen die erfolgte Zahlung nachgewiesen wird,

c) Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllt sind; diese Erklärung ist für die im „Onlus-Verzeichnis“ eingetragenen Organisationen und für Einrichtungen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, nicht notwendig,

h) Aufstellungen hinsichtlich der ehrenamtlich erbrachten Leistungen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind; diese Aufstellungen müssen eine Liste mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, enthalten.

2. Es dürfen auch Ausgabenbelege mit Datierung vor dem Tag der Beitrags- oder Darlehensgewährung vorgelegt werden, sofern sie nach dem Tag der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurden.

3. Die Beiträge und die Darlehen zum Ankauf von Liegenschaften für Vereinssitze und von Grundstücken für die Verwirklichung von Sportanlagen werden auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, dem der registrierte Kaufvertrag oder der Beleg über die Hinterlegung der Enteignungssumme beizulegen ist.

Artikel 61
Kürzung des Beitrages oder des Darlehens

1. Wurde die Investition nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter der zugelassenen, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den vorgesehene Beitrag oder das vorgesehene Darlehen im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe oder im Verhältnis zum tatsächlich realisierten Teil der Investition.

2. Wurde in dem von Artikel 59 vorgesehenen Fall zugunsten eines Begünstigten ein Vorschuss ausgezahlt, der höher ist als der Betrag, der sich aus der Rechnungslegung ergibt, stellt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den überschüssigen Betrag fest, der zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum des Vorschusses berechnet werden, dem Land rückzuerstatten ist.

VI. Abschnitt
SPORTTÄTIGKEIT, SOZIALE HILFESTELLUNG AN SPORTLER UND SPORTLERINNEN UND ANDERE VORHABEN IM SPORTBEREICH

Artikel 62
Zweckbestimmung der Beihilfen

1. Die Beihilfen laut diesem Abschnitt werden für die ordentliche Tätigkeit der Gesuchstellenden zugewiesen.

2. Die gelieferten Angaben dürfen sich nur auf die Tätigkeit der Gesuchstellenden beziehen.

3. Die Begünstigten dürfen die Beihilfen ausschließlich für die Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und zugewiesen wurden.

Artikel 62/bis
Zusatzförderungen in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Covid-19-Notstand

1. Zur Abmilderung des finanziellen Ausfalls aufgrund des epidemiologischen Covid-19-Notstandes werden Anspruchsberechtigten laut den Absätzen 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels für das Jahr 2020 Zusatzförderungen zur Unterstützung der Sporttätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien gewährt. Die entsprechenden Gesuche müssen bis Montag, den 31. August 2020, eingereicht werden.

2. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für das Jahr 2020 gemäß Artikel 3 ein Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien eingereicht haben, welches angenommen wurde. Die Zusatzförderung beträgt 10 Prozent der Summe der im Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 unter den Posten „Sponsoren und Werbung“, „Kurs- und Teilnahmegebühren“ sowie „Erlöse aus Veranstaltungen“ angegebenen Einnahmen, sofern 10 Prozent dieser Summe mindestens 300 Euro betragen.

3. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für die Saison 2019/2020 einen finanziellen Ausfall nachweisen können. Die Zusatzförderung beträgt 100 Prozent dieses finanziellen Ausfalls, welcher sich aus der Differenz zwischen den entgangenen Einnahmen und den nicht getätigten Ausgaben in der Saison 2019/2020 ergibt. Sämtliche zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls sind einzureichen.

4. In Abweichung von Absatz 2 wird die Bestimmung laut Absatz 3 auch auf Amateursportgesellschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro angewandt.

5. Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie laut Artikel 2 Absatz 2 können ein Gesuch um Zusatzförderung einreichen, sofern sie für das Jahr 2020 gemäß Artikel 3 ein Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien eingereicht haben, welches angenommen wurde, und sofern sie für das Jahr 2020 einen Rückgang der Einnahmen von mindestens 10 Prozent nachweisen können. Der finanzielle Ausfall wird im Verhältnis zum Finanzierungsplan bzw. Kostenvoranschlag berechnet, der im eingereichten und angenommenen Gesuch für die Gewährung der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 angegeben wurde, und ergibt sich aus der Differenz zwischen den entgangenen Einnahmen und den nicht getätigten Ausgaben im Jahr 2020. Sämtliche zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls sind einzureichen. Die Zusatzförderung beträgt 70 Prozent jenes Teils des nachgewiesenen finanziellen Ausfalls, der die genannte 10-Prozent-Schwelle übersteigt.

6. Die Zusatzförderung versteht sich als Teilbetrag der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020. Wie für letztere können im Sinne von Artikel 69 auch für die Zusatzförderung Vorschüsse im Höchstausmaß von 70 Prozent gewährt werden. Die Zusatzförderung wird gemeinsam mit dem Restbetrag der Förderung der ordentlichen Tätigkeit für das Jahr 2020 im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien abgerechnet. Die Zusatzförderung wird in Förderungshöhe abgerechnet.

7. Es finden in jedem Fall die Bestimmungen laut den Artikeln 70, 71 und 72 Anwendung sowie alle weiteren Bestimmungen dieser Kriterien, soweit vereinbar.

8. Die Gewährung der Förderungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.“

Artikel 62/ter
Außerordentliche Förderungen in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Covid-19-Notstand

1. Zur Abmilderung des finanziellen Ausfalls aufgrund des epidemiologischen Covid-19-Notstandes werden für das Jahr 2021 folgenden Anspruchsberechtigten außerordentliche Förderungen zur Unterstützung der Sporttätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien gewährt:

a) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), beschränkt auf Amateursportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 600.000 Euro für die Saison 2020/2021,

b) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), beschränkt auf Profisportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro für die Saison 2020/2021,

c) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 2, beschränkt auf Organisationskomitees von Weltcupevents mit einem Umsatz von über 1 Million Euro für die Weltcupveranstaltung der Wintersaison 2020/2021.

2. Die außerordentliche Förderung wird zum Ausgleich entgangener Einnahmen aus dem Ticketverkauf (Einzelkarten und Abos) für die Saison 2020/2021 oder für die Weltcupveranstaltung der Wintersaison 2020/2021 gewährt und beträgt 70 Prozent des finanziellen Ausfalls. Dieser Ausfall ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Ticketverkauf der Saison 2020/2021 bzw. der Weltcupveranstaltung im Winter 2020/2021 und den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Ticketverkauf der drei vorhergehenden Saisonen bzw. Weltcupveranstaltungen. Die jeweiligen Gesuche sind bis 31. August 2021 zusammen mit sämtlichen zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls einzureichen, d.h. die jährlichen Bilanzen oder die von der Vollversammlung genehmigte Abschlussrechnungen, aus denen im Detail die Einnahmen aus dem Ticketverkauf der Saisonen bzw. der Weltcupveranstaltungen in den Wintern 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 hervorgehen.

3. Die Gewährung der Förderungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.

Artikel 62/quater
Außerordentliche Förderungen in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Covid-19-Notstand

1. Zur Abmilderung des finanziellen Ausfalls aufgrund des epidemiologischen Covid-19-Notstandes werden für das Jahr 2022 folgenden Anspruchsberechtigten außerordentliche Förderungen zur Unterstützung der Sporttätigkeit im Sinne des VI. Abschnitts dieser Kriterien gewährt:

a) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), beschränkt auf Amateursportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 600.000 Euro für die Saison 2021/2022,

b) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d), beschränkt auf Profisportgesellschaften mit einem Jahresumsatz von über 1 Million Euro für die Saison 2021/2022,

c) Anspruchsberechtigte laut Artikel 2 Absatz 2, beschränkt auf Organisationskomitees von Weltcupevents mit einem Umsatz von über 1 Million Euro für die Weltcupveranstaltung in der Wintersaison 2021/2022.

2. Die außerordentliche Förderung wird zum Ausgleich entgangener Einnahmen aus dem Ticketverkauf (Einzelkarten und Abos) für die Saison 2021/2022 bzw. für die Weltcupveranstaltung in der Wintersaison 2021/2022 gewährt und beträgt maximal 25 Prozent des finanziellen Ausfalls. Dieser Ausfall ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Ticketverkauf für die Saison 2021/2022 bzw. für die Weltcupveranstaltung in der Wintersaison 2021/2022 und den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Ticketverkauf für die letzten drei vergleichbaren Saisonen bzw. für die Weltcupveranstaltungen in den letzten drei vergleichbaren Wintersaisonen vor dem epidemiologischen Covid-19-Notstand. Die Fördergesuche sind bis 30. November 2022 zusammen mit sämtlichen zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des finanziellen Ausfalls einzureichen, d.h. die jährlichen Bilanzen oder die von der Vollversammlung genehmigten Abschlussrechnungen, aus denen im Detail die Einnahmen aus dem Ticketverkauf für die letzten drei vergleichbaren Saisonen bzw. für die Weltcupveranstaltungen der letzten drei vergleichbaren Wintersaisonen vor dem epidemiologischen Covid-19-Notstand hervorgehen. Die außerordentliche Förderung darf den nachgewiesenen Verlust in der entsprechenden Abschlussbilanz nicht überschreiten.

3. Die Gewährung der Förderungen laut diesem Artikel erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushalts zugewiesenen Mittel. Falls die bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichen, wird das Ausmaß der Förderung reduziert oder die Förderungsgesuche werden von Amts wegen abgelehnt.

Artikel 63
Unterlagen

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ausführliches Tätigkeitsprogramm für das laufende Jahr,

b) Erklärung darüber, bei welchen Ämtern oder Körperschaften andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderungen für dieselbe Tätigkeit eingereicht wurden oder werden,

c) Dokumentation, die zur Berechnung der Punkte im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) erforderlich ist; dies gilt nur für Gesuchstellende mit Punkteberechnung,

d) Kostenvoranschlag für die Tätigkeit,

e) Finanzierungsplan, in dem die nach Posten getrennten Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der ebenfalls nach Posten getrennten Ausgaben angeführt sind.

Artikel 64
Ausschlusskriterien

1. Zur Förderung nicht zugelassen werden

a) Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen,

b) Gesuchstellende mit weniger als 20 Mitgliedern oder 20 Personen, die sich für die Sportgesellschaften regelmäßig an Vorhaben beteiligen,

c) Gesuche, in Bezug auf welche die verlangten Angaben oder eine der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der Frist nachgereicht wurden, die das Landesamt für Sport im formellen Aufforderungsschreiben festgesetzt hat,

d) Sektionen von mehrere Sportarten umfassenden Organisationen, sofern sie nicht finanziell und rechtlich unabhängig sind,

e) Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen,

f) Gesuchstellende, deren vorwiegende Tätigkeit auf das Angebot von Kursen oder Dienstleistungen ausgerichtet ist.

Artikel 65
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) Geldpreise,

b) Ausgaben für Einrichtungen und Räume, die vorwiegend zu kommerziellen Zwecken genutzt werden,

c) alle Ausgaben oder Ausgabenteile, die nicht direkt mit der zur Förderung zugelassenen Tätigkeit zusammenhängen,

d) Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten und Materialspesen sowie andere Ausgaben, deren Höhe nicht angemessen ist,

e) Ausgaben, die im Bezugsjahr nicht effektiv getätigt werden.

Artikel 66
Bestimmung der Förderbereiche

1. Folgende Bereiche werden in dieser Reihenfolge gefördert:

a) soziale Hilfeleistungen für Sportler und Sportlerinnen,

b) Tätigkeiten von Sportfachverbänden, die dem CONI angeschlossen (FSN) oder angegliedert (DSA) sind,

c) Tätigkeiten von Sportvereinigungen, Sportförderungskörperschaften (EPS), Bünden oder Vereinigungen von Vereinen, Vereinigungen von Sportfachleuten und Landeskomitees anderer Sportdisziplinen, die nicht im CONI organisiert sind,

d) Tätigkeit, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, fällt,

e) Tätigkeiten von Amateursportvereinen und -gesellschaften, wie sie von der einschlägigen Regelung definiert werden.

2. Das Landesamt für Sport legt für jeden der in Absatz 1 angeführten Förderungsbereiche die verfügbaren finanziellen Mittel fest, bevor es zur Aufteilung unter den einzelnen Gesuchstellenden übergeht.

Artikel 67
Allgemeine Förderkriterien

1. Für die Gewährung der Beihilfen gelten außerdem folgende allgemeine Kriterien:

a) die finanziellen Mittel der Gesuchstellenden sowie die ehrenamtliche Mitarbeit und die Angemessenheit der Mitgliedsbeiträge,

b) die Wirtschaftlichkeit der Vereinsführung,

c) das Ausmaß der Gemeinnützigkeit und der Akzeptanz in der Bevölkerung,

d) die Effizienz, Intensität, Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit,

e) ob die Organisation eine Sportanlage führt,

f) die Kosten in Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten Sportdisziplin,

g) ob ein Sport angeboten wird, dessen Ausübung in Südtirol Tradition hat,

h) ob ein Sportangebot für Menschen mit Beeinträchtigung besteht,

i) die sportlichen Leistungen,

j) ob Breitensport und Freizeitsport angeboten wird,

k) Veranstaltungen, Kurse oder Vorhaben, die zusätzlich zur normalen jährlichen Tätigkeit organisiert werden,

l) Initiativen für die Jugend und die Senioren,

m) objektive Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Programme,

n) Vorhaben im Bereich des nicht wettkampfmäßigen Sports und offenes Angebot von Freizeit- und Gesundheitssportmöglichkeiten sowie von Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten,

o) ökologische Vertretbarkeit und Umweltverträglichkeit der Tätigkeit,

p) innovativer Charakter der Tätigkeit,

q) ob Nutzungsgebühren für Sportanlagen anfallen,

r) ob Athleten und Athletinnen der Jugendkategorien zu einer Meisterschaft eines Sportdachverbandes (z.B. USSA, VSS), einer Sportförderungskörperschaft (EPS) oder eines nicht im CONI organisierten Sportfachverbandes angemeldet sind,

s) ob es sich um eine Randsportart handelt.

Artikel 68
Festlegung des Beihilfebetrages

1. Das Ausmaß der Beihilfen wird folgendermaßen bestimmt:

a) Sie betragen bis zu 80 Prozent der zugelassenen oder abrechenbaren Ausgaben für Gesuche in Zusammenhang mit sozialen Hilfeleistungen, mit Tätigkeiten von dem CONI angeschlossen (FSN) oder angegliedert (DSA) Sportfachverbänden, mit Tätigkeiten von Landeskomitees anderer Sportdisziplinen, die nicht im CONI organisiert sind, fallen sowie mit Tätigkeiten von Sportvereinigungen, Sportförderungskörperschaften, Bünden oder Vereinigungen von Vereinen, Vereinigungen von Sportfachleuten und ähnlichen und für Gesuche in Zusammenhang mit Pilotprojekten, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, fallen.

b) Für Amateursportvereine und -gesellschaften sowie andere Organisationen werden 70 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel nach dem nachstehenden Punktesystem vergeben, die restlichen 30 Prozent nach den in Artikel 67 angeführten Kriterien.

Anzahl der Vereinsmitglieder

Punkte

bis zu 50

10

von 51 bis 100

12

von 101 bis 200

20

von 201 bis 300

28

von 301 bis 400

36

von 401 bis 500

40

von 501 bis 1000

60

von 1001 bis 2000

80

über 2000

100

Für jede weitere Sektion mit mindestens 20 Mitgliedern

10

Für jedes aktive Mitglied unter 16 Jahren

5

Für jedes weitere aktive Mitglied

1

Für jeden Athleten und jede Athletin, der bzw. die bei einem dem CONI angeschlossenen (FSN) oder angegliederten (DSA) Sportfachverband „tesseriert“ ist

5

Für jede der folgenden von einem Sportfachverband geprüften Personen, die im Vorjahr durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Tätigkeitswoche bei der Sportorganisation tätig war: diplomierter Trainer/diplomierte Trainerin, diplomierter Sportlehrer/diplomierte Sportlehrerin, Übungsleiter/Übungsleiterin oder Sportinstruktor/Sportinstruktorin sowie andere Personen mit gleichwertigem Titel.

10

2. Die oben genannten Angaben müssen sich auf den 1. Jänner des Jahres beziehen, in dem die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 69
Vorschüsse

1. Für Beihilfen in Höhe von mehr als 2.000 Euro werden Vorschüsse im Ausmaß von höchstens 70 Prozent der gewährten Beihilfe gezahlt.

Artikel 70
Rechnungslegung

1. Die Beihilfen werden auf ein entsprechendes Gesuch hin, das bis 30. Juni des auf die Gewährung des Beitrages folgenden Jahres beim Landesamt für Sport einzureichen ist, ausgezahlt; dem Gesuch ist Folgendes beizulegen:

a) Erklärung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen noch gegeben sind,

b) Bestätigung der Gesuchstellenden, dass das Programm, für das die Beihilfe gewährt wird, durchgeführt wurde,

c) Erklärung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllt sind; diese Erklärung ist für die im „Onlus-Verzeichnis“ eingetragenen Organisationen und für Einrichtungen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, nicht notwendig,

d) Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Kassenprinzip:

1) Einnahmen: Nach Posten getrennte Aufstellung aller Einnahmen, die das Vorhaben betreffen, einschließlich jener Beträge, die von anderen Ämtern oder Körperschaften zugewiesen wurden oder werden,

2) Ausgaben: Nach Posten getrennte Aufstellung aller getätigten Ausgaben, die das Vorhaben betreffen; dieser Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, ist eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass

- die durch Rechnungen oder andere steuerrechtlich gültige Belege dokumentierte Ausgabe zur Gänze bestritten wurde und die entsprechenden Ausgabenbelege vorliegen,

- die Liste der allfälligen ehrenamtlichen Leistungen erstellt wurde und für eine allfällige Kontrolle zur Verfügung steht, wobei der zulässige Höchstbetrag die in Artikel 10 angeführte Schwelle nicht überschreiten darf,

e) Abschlussbericht.

2. Der Betrag, für den die Gesuchstellenden die Rechnungslegung vorlegen müssen, wird auf die gewährte Beihilfe beschränkt.

3. Bei der Rechnungslegung werden Ausgaben, die der Erreichung der Satzungsziele nicht dienen oder deren Betrag mit dem Ausgabenvoranschlag unvereinbar ist, nicht anerkannt.

Artikel 71
Kürzung der Beihilfe

1. Wurde das Programm nur teilweise durchgeführt oder liegt die getätigte Ausgabe unter dem im Sinne von Artikel 68 errechneten Betrag, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport die vorgesehene Beihilfe im Verhältnis zur tatsächlich bestrittenen Ausgabe oder im Verhältnis zum tatsächlich realisierten Teil des Programms.

2. Wurde in dem von Artikel 69 vorgesehenen Fall zugunsten eines Begünstigten ein Vorschuss ausgezahlt, der höher ist als der Betrag, der sich aus der Rechnungslegung ergibt, stellt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den überschüssigen Betrag fest, der zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum des Vorschusses berechnet werden, dem Land rückzuerstatten ist.

Artikel 72
Kontrollen

1. Bei der Kontrolle wird Folgendes überprüft:

a) die quittierten Originalrechnungen oder andere steuerlich gültige Belege für den im Gesuch laut Artikel 70 angegebenen Betrag, auf der Grundlage des Kassabuches/Journals oder des auf die Sportorganisation laufenden Kontos,

b) ob die Daten, die zur Festlegung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 68 herangezogen wurden, wahrheitsgetreu sind,

c) die Aufstellung der ehrenamtlichen Leistungen mit Angabe der Namen der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Art der von diesen erbrachten Leistungen sowie der Tage und Stunden, an bzw. zu denen sie erbracht wurden, im Rahmen des Betrages, der in der Erklärung zur Rechnungslegung laut Artikel 70 angegeben ist,

d) ob die Tätigkeitsprogramme, für welche die Beihilfe gewährt wurde, realisiert wurden,

e) ob die ehrenamtlichen Leistungen, die in der dem Landesamt für Sport vorgelegten Aufstellung angeführt sind, mit den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten, Maßnahmen und Arbeiten übereinstimmen.

VII. Abschnitt
SPONSORING

Artikel 73
Zweckbestimmung des Sponsorings

1. Die Verträge zu Sponsoringzwecken laut diesem Abschnitt können abgeschlossen werden für

a) Südtiroler Mannschaften,

b) Südtiroler Spitzensportlern und Spitzensportlerinnen,

c) Südtiroler Nachwuchssportlern und Nachwuchsportlerinnen,

d) Sportveranstaltungen oder andere sehr werbewirksame Initiativen und Vorhaben im Sportbereich, die von besonderer Bedeutung für Südtirol sind, wie Veröffentlichungen zum Thema Sport, Trainingsaufenthalte, Unterstützung von Programmen oder Vorhaben von Sportorganisationen und Sportfachverbänden.

Artikel 74
Voraussetzungen für das Sponsoring

1. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

a) Südtiroler Mannschaften

1) Die Mannschaften nehmen in der jeweiligen Sportart an überregionalen Meisterschaften der allgemeinen Klasse teil. Sie müssen in jedem Fall in der höchsten Spielklasse mit Südtiroler Beteiligung sein.

2) Die ausgeübte Sportart muss kompatibel mit den Werbestrategien Südtirols sein; durch die Werbemaßnahmen mit Verwendung der Dachmarke Südtirol muss ein positiver Imagetransfer gewährleistet sein.

3) Die zu unterstützenden Mannschaften müssen in der jeweiligen Sportart herausragende Bedeutung und einen leicht identifizierbaren guten Ruf haben sowie gute Vorbereitung und Professionalität aufweisen.

4) Die zu unterstützenden Mannschaften sind geeignet, ein positives Image zu vermitteln und sich positiv auf die öffentliche Meinung auszuwirken.

5) Es muss die Möglichkeit der kommunikativen Nutzung durch Massenmedien wie Fernsehen, Radio, Presse oder andere, auch innovative Medien gewährleistet sein.

b) Südtiroler Spitzensportler und Spitzensportlerinnen

1) Berücksichtigt werden Athleten und Athletinnen, die ihre Aktivitäten auf internationalem Niveau ausüben.

2) Die zu unterstützenden Sportler und Sportlerinnen müssen in der jeweiligen Sportart herausragende Bedeutung und einen leicht identifizierbaren guten Ruf haben sowie gute Vorbereitung und Professionalität aufweisen.

c) Südtiroler Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen

1) Als Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen können Personen bezeichnet werden, welche konkrete Chancen haben an Olympischen/Paralympischen Spielen teilzunehmen. Nicht zugelassen sind Sportler und Sportlerinnen, welche schon zweimal an Olympischen oder Paralympischen Spielen teilgenommen haben.

2) Sportler und Sportlerinnen, die von der Südtiroler Sporthilfe gesponsert werden, müssen die von dieser erhaltenen Beträge angeben, die dann bei der Festlegung des Sponsoringbetrages berücksichtigt werden.

3) Die zu unterstützenden Sportler und Sportlerinnen müssen in der jeweiligen Sportart herausragende Bedeutung und einen leicht identifizierbaren guten Ruf haben sowie gute Vorbereitung und Professionalität aufweisen.

4) Die zu unterstützenden Sportler und Sportlerinnen nehmen an Wettkämpfen und Initiativen teil, die geeignet sind, ein positives Image zu vermitteln und sich somit positiv auf die öffentliche Meinung auswirken.

5) Es muss die Möglichkeit der kommunikativen Nutzung durch Massenmedien wie Fernsehen, Radio, Presse oder andere, auch innovative Medien gewährleistet sein.

6) Es darf kein nachgewiesenes Dopingvergehen des Sportlers/der Sportlerin vorliegen.

d) Sportveranstaltungen, Sportinitiativen und andere Sportevents

1) Es muss die Möglichkeit der kommunikativen Nutzung durch Massenmedien wie Fernsehen, Radio, Presse oder andere, auch innovative Medien gewährleistet sein.

2) Die zu unterstützenden Veranstaltungen, Initiativen und Events sind geeignet, ein positives Image zu vermitteln und sich positiv auf die öffentliche Meinung auszuwirken.

3) Die zu unterstützenden Veranstaltungen, Initiativen und Events müssen in der jeweiligen Sportart herausragende Bedeutung und einen leicht identifizierbaren guten Ruf haben sowie gute Vorbereitung und Professionalität aufweisen.

4) Die zu unterstützenden Veranstaltungen, Initiativen und Events zeichnen sich durch ihre Einzigartigkeit und ihre Breitenwirkung aus.

5) Die Vorhaben müssen für Südtirols Fremdenverkehr, Wirtschaft und Sport von Belang und Interesse sein.

6) Sofern es sich um Veranstaltungen handelt, müssen diese in Südtirol stattfinden und internationalen Charakter aufweisen.

2. Alle Vorhaben müssen mit den Kernwerten der Dachmarke Südtirol vereinbar sein.

Artikel 75
Höhe des Sponsorbeitrages

1. Die jeweilige Beitragshöhe wird folgendermaßen festgelegt:

a) Südtiroler Mannschaften: Der Sponsorbetrag wird je nach Sportart und deren Bedeutung für Südtirol festgelegt, und zwar für

1) Fußball, Handball, Eishockey, Basketball und Volleyball aufgrund ihrer Sonderstellung in der Südtiroler Sportrealität wegen Tradition, Verbreitung und Popularität und wegen des hohen Medieninteresses: Bis zu 10 Prozent des Gesamtbudgets der Gesuchstellenden, je nach Spielklasse und Medieninteresse,

2) andere Sportarten: Bis zu einem Betrag von 15.000,00 Euro, gestaffelt nach Spielklasse und Medieninteresse,

b) Südtiroler Spitzensportler und Spitzensportlerinnen: Die Beitragshöhe richtet sich nach den marktüblichen Preisen,

c) Südtiroler Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen: Bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro. Die Beiträge können höchstens 5 Jahre gewährt werden,

d) Sportveranstaltungen, Sportinitiativen und andere Sportvorhaben: Sofern das Land nicht als Hauptsponsor auftritt, liegt der Sponsorbeitrag bei wiederkehrenden Wettkampfveranstaltungen in der Regel nicht über 10 Prozent der anerkannten Kosten; bei erstmalig ausgetragenen Wettkampfveranstaltungen kann der Sponsorbeitrag als Anschubfinanzierung für 3 Jahre bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kosten betragen.

Artikel 76
Einreichung der Gesuche/Vertragsangebote

1. Angebote für Sponsorverträge laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a) werden auf den dafür vorgesehenen Antragsformularen in der Regel bis 1. August eines jeden Jahres eingereicht. Angebote für Sponsorverträge laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) können laufend eingereicht werden, müssen aber beim Landesamt für Sport so zeitgerecht vorgelegt werden, dass eine sorgfältige Bearbeitung des Gesuches gewährleistet werden kann und die Umsetzung der Gegenleistungen tatsächlich gewährleistet ist. Sponsorverträge und Beauftragungen werden auf der Grundlage von detaillierten Angeboten der Bewerber und Bewerberinnen abgeschlossen.

Artikel 77
Unterlagen

1. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kostenvoranschlag für das Vorhaben,

b) Finanzierungsplan, in dem die nach Posten getrennten Einnahmen und eine detaillierte Aufstellung der ebenfalls nach Posten getrennten Ausgaben angeführt sind sowie die Ämter oder Körperschaften, bei welchen andere Gesuche um Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Förderungen für dasselbe Vorhaben eingereicht wurden oder werden,

c) detailliertes Werbeangebot.

Artikel 78
Auszahlung

1. Nach Erbringung der Leistung wird der Sponsorbeitrag auf ein entsprechendes Gesuch hin ausgezahlt, das zusammen mit der Rechnung oder Honorarnote in digitaler Form beim Landesamt für Sport einzureichen ist.

2. Dem Gesuch sind außerdem ein Kurzbericht und die Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der mit dem Sponsorvertrag eingegangenen Pflichten beizulegen.

Artikel 79
Kürzung des Beitrages

1. Wurden die vereinbarten Leistungen laut Sponsorvertrag oder Beauftragung nicht oder nur teilweise erfüllt, kürzt der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Sport den vorgesehenen Beitrag im Verhältnis der tatsächlich erbrachten zu den vereinbarten Werbeleistungen.

VIII. Abschnitt
FREIZEIT

Artikel 80
Allgemeine Bestimmungen

1. Auf das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Beihilfen und Beiträgen zur Förderung des Freizeitwesens im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22, sind die Bestimmungen des I., II., III., IV., V. und VI. Abschnittes anzuwenden, sofern sie mit dem genannten Gesetz und den folgenden Bestimmungen vereinbar und sinngemäß anwendbar sind.

2. Auf die Förderung des Freizeitwesens werden die Artikel 22, 24, 33, 35, 43, 45, 54 und 68 dieser Kriterien nicht angewandt.

3. Für Beihilfen für die ordentliche Tätigkeit im Bereich Freizeit wird der Betrag, für den die Gesuchstellenden die Rechnungslegung vorlegen müssen, auf die gewährte Beihilfe beschränkt.

Artikel 81
Ausschlusskriterien

1. Zusätzlich zu den in den vorhergehenden Abschnitten angeführten Fällen sind folgende Rechtssubjekte ausgeschlossen:

a) Vereine mit weniger als 20 Mitgliedern,

b) Berufsorganisationen, Standesvertretungen und Organisationen, die sich den Schutz der Interessen der Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, sowie Privatklubs,

c) Vereine mit spezifisch kulturell, pädagogisch, sportlich, sozial oder therapeutisch ausgerichteter oder speziell den Jugenddienst betreffender Tätigkeit,

d) Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit auf das ausschließliche Angebot von Kursen oder Dienstleistungen ausgerichtet ist,

e) Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit auf die Organisation von Festen, gesellschaftlichen Ereignissen, Führungen, Ausflügen, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen ausgerichtet ist, und auf jeden Fall solche Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit ausschließlich auf den Konsum von Sachen und Dienstleistungen ausgerichtet ist.

 

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