1. Die Gesuche sind auf eigenen vom Landesamt für Sport erstellten Vorlagen abzufassen und zusammen mit den entsprechenden Unterlagen bei diesem Amt einzureichen.
2. Die Gesuche müssen bei sonstigem Ausschluss bis 31. Jänner eines jeden Jahres eingereicht werden; davon ausgenommen sind die Gesuche für Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 7, 7/bis und 8 und Buchstabe b) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, in geltender Fassung, sowie jene laut Landesgesetz vom 25.November 1987, Nr. 29. Wird das Gesuch per Post zugeschickt, so ist in Bezug auf den Abgabetermin der Datumsstempel des Annahmepostamtes maßgebend.