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k) Landesgesetz vom 6. Oktober 2022, Nr. 121)
Förderung und Unterstützung des aktiven Alterns in Südtirol

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 13. Oktober 2022, Nr. 41.

Art. 6 (Wohn- und Lebensräume, Mobilität)

(1) Die Umsetzung der Gebiets- und funktionalen Ausstattung für Siedlungen gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich Raum und Landschaft berücksichtigt verstärkt die Bedürfnisse und Interessen der Seniorinnen und Senioren.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen zum geförderten Wohnbau unterstützt das Land Maßnahmen zum Umbau des Wohnungsbestandes, die den Bedürfnissen von Seniorinnen und Senioren Rechnung tragen, sowie Maßnahmen zur Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in Privatgebäuden, in denen Seniorinnen und Senioren wohnen. Außerdem kann es letzteren über das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes altersgerechte Wohnungen zur Verfügung stellen.

(3) Das Land fördert zusammen mit der Architektenkammer, den Genossenschaften und den Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die im Bereich Wohnbau tätig sind, Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit sowie gezielte Weiterbildungsangebote für Fachleute zu Thematiken wie barrierefreies Planen, Bauen, Umbauen und Sanieren.

(4) Das Land und die Gemeinden fördern Pilotprojekte, innovative Wohnmodelle und neue Wohnformen für Seniorinnen und Senioren.

(5) Das Land und die Gemeinden sorgen für eine fortwährende Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in öffentlichen Gebäuden sowie im öffentlichen Raum, schaffen ein seniorengerechtes Umfeld und gewährleisten die Sicherheit der Seniorinnen und Senioren.

(6) Das Land fördert die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Überwachung der Gesundheit der Seniorinnen und Senioren, zur Förderung ihrer Sicherheit, zur Prävention und zur Bekämpfung von Einsamkeit. Das Land fördert zudem innovative Projekte sowie digitale und webbasierte Dienste, welche Seniorinnen und Senioren helfen selbständig zu bleiben und gleichzeitig dazu beitragen, die Hilfs- und Pflegeleistungen zu optimieren.

(7) In Zusammenarbeit mit dem Seniorenbeirat laut Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinde, in der sich das betreffende Gebäude befindet, sorgen die Eigentümer und Mieter öffentlicher Gebäude für Folgendes:

  1. sie überprüfen regelmäßig die Möglichkeit der Bereitstellung technischer Hilfsmittel in weitläufigen öffentlichen Gebäuden, welche die Bewältigung längerer Entfernungen in diesen Gebäuden erleichtern und somit den Zugang der Senioren und Seniorinnen zu den Räumlichkeiten dieser Gebäude verbessern,
  2. sie melden den zuständigen Ämtern die dafür erforderlichen Maßnahmen.

(8) Zur Sicherung der Grundversorgung der Seniorinnen und Senioren fördern das Land und die Gemeinden den Erhalt, die Entwicklung und den Ausbau von öffentlichen Infrastrukturen und von öffentlichem Interesse, vor allem in strukturell benachteiligten Gebieten, ebenso wie wohnortsnahe Dienstleistungsangebote. Zudem werden Projekte unterstützt, die die Zulieferung von Grundnahrungsmitteln und Medikamenten nach Hause sicherstellen.

(9) Land und Gemeinden gewährleisten einen seniorengerechten Personennahverkehr.

(10) Der öffentliche Personennahverkehr unterstützt, auch mittels geeigneter Begünstigungen, die Mobilität der in Südtirol ansässigen Seniorinnen und Senioren.

(11) Das Land ermittelt und prämiert, unter anderem im Rahmen des Projekts „FamilyPlus, Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“ der Familienagentur, die Gemeinden, die sich bei der Umsetzung unterstützender Maßnahmen für das aktive Altern und einer seniorenfreundlichen Gemeindepolitik besonders hervorheben.

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ActionActionb) Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77
ActionActionc) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 17
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 12. August 1977, Nr. 34
ActionActione) LANDESGESETZ vom 9. November 1979, Nr. 16
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Februar 1990, Nr. 5
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 7. Juli 1992, Nr. 26
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. November 1997, Nr. 38 —
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. November 2011, Nr. 40
ActionActionk) Landesgesetz vom 6. Oktober 2022, Nr. 12
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS
ActionActionArt. 4 (Aufgaben zur Förderung des aktiven Alterns)
ActionActionArt. 5 (Frühzeitige Stärkung)
ActionActionArt. 6 (Wohn- und Lebensräume, Mobilität)
ActionActionArt. 7 (Gesundheit und Wohlbefinden)
ActionActionArt. 8 (Gesellschaftliche Teilhabe, Kultur und Bildung)  
ActionActionArt. 9 (Arbeit und Ehrenamt)
ActionActionArt. 10 (Begleitung, Betreuung und Pflege)
ActionActionArt. 11 (Familie und Senioren)
ActionActionArt. 12 (Finanzielle Unterstützung von Seniorinnen und Senioren)
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