(1) Die Dienste und Angebote im Bereich Begleitung, Pflege und Betreuung sind im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bereichsregelungen bedarfsgerecht und bürgernah auszurichten.
(2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Grundsätze und Schwerpunkte fördert das Land die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen öffentlichen Diensten, privaten Diensten und Familien, um Seniorinnen und Senioren eine angemessene Begleitung, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Das Land bemüht sich auch um die Koordinierung der verschiedenen Dienste und um deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung. Der Landessozialplan laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, bildet die Planungsgrundlage für die Begleitungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote.