(1) Zur Förderung eines gesunden und erfüllten Arbeitslebens und einer stärkeren gesellschaftlichen Teilhabe der Seniorinnen und Senioren werden in den Bereichen Arbeit und Ehrenamt die Maßnahmen laut diesem Artikel vorgesehen.
(2) Das Land fördert, in Übereinstimmung mit der geltenden europäischen und staatlichen Gesetzgebung und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Initiativen, die zu einer verstärkten Humanisierung der Arbeits- und Beschäftigungswelt führen, durch gezielte Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Land unterstützt insbesondere Präventionsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die geeignete Arbeitsbedingungen für Seniorinnen und Senioren schaffen.
(3) In Anwendung der einschlägigen Fördergesetze im Bereich des Genossenschaftswesens, kann das Land Genossenschaften fördern, die berufliche Weiterbildung, Umschulung und Eingliederung von Personen betreiben, die aufgrund ihres Alters Schwierigkeiten haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
(4) Das Land unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, Seniorinnen und Senioren für das Ehrenamt zu sensibilisieren, und fördert Körperschaften und Organisationen ohne Gewinnabsicht, in welchen Seniorinnen und Senioren ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben.
(5) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Berufsverbänden generationenübergreifende Projekte mit dem Ziel, Erfahrungen, handwerkliches Geschick und Kenntnisse von Seniorinnen und Senioren an Jugendliche und Berufsanfängerinnen und -anfänger weiterzugeben.
(6) Das Land fördert die Tätigkeit von Seniorenclubs als Orte der Begegnung, der Unterhaltung und der Unterstützung für Seniorinnen und Senioren.