1. Die Anspruchsberechtigten können die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse beantragen:
a) Vorschuss von 50 Prozent, berechnet auf den zuletzt gewährten Beitrag. Dieser Vorschuss wird in Erwartung der Zuteilung des Beitrages für das Bezugsjahr ausgezahlt. Der Vorschuss wird gleichzeitig mit dem Antrag, bis zum 15. Dezember vor dem Bezugsjahr, beantragt;
b) Vorschuss von 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrages. Dieser Vorschuss kann mit den Begleitunterlagen zum Antrag, bis zum 31. Mai, beantragt werden.
2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1, Buchstabe a), kann auf maximal 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrages aufgestockt werden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 31. Mai eingereicht wird.