1. Zur Förderung zugelassen sind die nachfolgend angeführten direkten Führungsausgaben für die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten:
a) Ausgaben für die Gehälter der Direktoren und des Lehrpersonals entsprechend dem Landeskollektivvertrag. Die Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen zur Lehrstuhlbildung und des wöchentlichen Unterrichtstundenplanes von 22 Wochenstunden bei den Grundschulen laut Artikel 5 und von 20 Wochenstunden bei den Sekundarschulen laut Artikel 6 desselben Landesvertrages;
b) Ausgaben für die Gehälter des Verwaltungs- und Reinigungspersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages;
c) Ausgaben für die Verwaltung des Schulgebäudes einschließlich Mietzins, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr- und Abwassergebühren, Reinigungsmaterial, sowie Ausgaben für Buchhaltung, Steuerberatung und Versicherungsprämien;
d) Spesen für die ordentliche Instandhaltung und Reparaturen am Schulgebäude bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro.
2. Die zulässigen Ausgaben für das Personal enthalten sämtliche Lohnnebenkosten, einschließlich Abfertigung, Sozialbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Nicht beitragsfähig sind Ausgaben, die sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen.
3. Nicht zulässig sind jene Ausgaben, die mit dem Landesgesetz 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ gefördert werden.