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Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 670
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der gleichgestellten Schulen mit deutscher Unterrichtssprache

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Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der gleichgestellten Privatschulen mit deutscher Unterrichtssprache

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der gleichgestellten Privatschulen mit deutscher Unterrichtssprache, im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 „Autonomie der Schulen“, in geltender Fassung, und von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9 „Landeskulturgesetz“, in geltender Fassung.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge haben Rechtssubjekte, welche deutschsprachige gleichgestellte Privatschulen führen und die von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die Klassenbildung erfüllen. Die Mindestanzahl von 15 Schülern bei der Klassenbildung kann jahrgangsstufenübergreifend sein. Sollte die Mindestanzahl nicht erreicht werden, werden für das Bezugsjahr die Richtlinien der anerkannten Privatschulen angewandt.

2. Die Anspruchsberechtigten dürfen mit der Schultätigkeit keine Gewinnabsicht verfolgen.

3. Die Anspruchsberechtigten müssen über eine interne Organisation verfügen, die den Grundsätzen der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit sowie der Transparenz entspricht.

4. Die Angaben über die Organisation und die Durchführung der Schul- und Lehrtätigkeiten müssen der Deutschen Bildungsdirektion jederzeit zugänglich sein.

Artikel 3
Förderung der Ausgaben für die Führung

1. Zur Förderung zugelassen sind die nachfolgend angeführten direkten Führungsausgaben für die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten:

a) Ausgaben für die Gehälter der Direktoren und des Lehrpersonals entsprechend dem Landeskollektivvertrag. Die Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen zur Lehrstuhlbildung und des wöchentlichen Unterrichtstundenplanes von 22 Wochenstunden bei den Grundschulen laut Artikel 5 und von 20 Wochenstunden bei den Sekundarschulen laut Artikel 6 desselben Landesvertrages;

b) Ausgaben für die Gehälter des Verwaltungs- und Reinigungspersonals des entsprechenden Landeskollektivvertrages;

c) Ausgaben für die Verwaltung des Schulgebäudes einschließlich Mietzins, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr- und Abwassergebühren, Reinigungsmaterial, sowie Ausgaben für Buchhaltung, Steuerberatung und Versicherungsprämien;

d) Spesen für die ordentliche Instandhaltung und Reparaturen am Schulgebäude bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro.

2. Die zulässigen Ausgaben für das Personal enthalten sämtliche Lohnnebenkosten, einschließlich Abfertigung, Sozialbeiträge und Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Nicht beitragsfähig sind Ausgaben, die sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen.

3. Nicht zulässig sind jene Ausgaben, die mit dem Landesgesetz 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ gefördert werden.

Artikel 4
Förderung des Lehr- und Verwaltungsbetriebes

1. Zu Gunsten der Anspruchsberechtigten können Beiträge für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb, gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die ordentlichen Zuweisungen an die öffentlichen Schulen, gewährt werden. Die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Beträge bilden die Grundlage zur Berechnung der entsprechenden Ausgaben der gleichgestellten Privatschulen. Falls die im Antrag veranschlagten Ausgaben für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb im Vergleich zu den Beträgen der genannten Richtlinien geringer sein sollten, wird für die Förderung der geringere Betrag anerkannt. Falls die gleichgestellte Privatschule nicht alle Klassen einer Schulstufe eingeführt hat, werden die Grundbeträge der Richtlinien für die Direktion, Spezialräume und Labors im Verhältnis zur Zahl der funktionierenden Klassen reduziert.

2. Den gleichgestellten Privatschulen können weiters außerordentliche Beiträge für besondere Initiativen, die entsprechend beschrieben und begründet sind, gewährt werden.

Artikel 5
Eigenfinanzierung

1. Die Anspruchsberechtigten müssen sich an den veranschlagten Ausgaben auch mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen. Der Betrag der Eigenfinanzierung samt Einnahmequellen muss im Antrag eindeutig angegeben sein.

Artikel 6
Beitragsberechnung

1. Die Führungsausgaben betreffend die Abhaltung der Schul- und Lehrtätigkeiten, gemäß Artikel 3, können bis zu einem Höchstbetrag von 90 Prozent der anerkannten Personalkosten gefördert werden.

2. Der Gesamtbeitrag gemäß Artikel 3 und Artikel 4 darf den im Antrag erklärten Fehlbetrag nicht überschreiten.

Artikel 7
Schutzklausel

1. Die Beiträge gemäß diesen Richtlinien werden bis zur Höhe der Bereitstellungen auf den entsprechenden Kapiteln des Landeshaushaltes gewährt. Sollten die zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Förderungen im Verhältnis gekürzt.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Beiträge beziehen sich auf die von den Antragstellenden geplanten Schul- und Lehrtätigkeiten für das Bezugskalenderjahr.

2. Der Antrag muss auf dem vom zuständigen Amt bereitgestellten Vordruck verfasst werden und ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin zu unterzeichnen.

3. Der Antrag ist bis spätestens 15. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen.

4. Folgende Begleitunterlagen zum Antrag sind bis spätestens 31. Mai des Bezugsjahres einzureichen:

a) detaillierter Kostenvoranschlag mit Finanzierungsplan für das Bezugsjahr auf der Grundlage der vom zuständigen Amt bereitgestellten Vorlage. Der Finanzierungsplan enthält die zulässigen Ausgaben sowie die Eigenfinanzierung. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der Fehlbetrag;

b) Jahresabrechnung des vorhergehenden Jahres auf der Grundlage der vom zuständigen Amt bereitgestellten Vorlage, aus welcher der effektive Fehlbetrag klar hervorgeht.

Artikel 9
Gewährung von Vorschüssen

1. Die Anspruchsberechtigten können die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse beantragen:

a) Vorschuss von 50 Prozent, berechnet auf den zuletzt gewährten Beitrag. Dieser Vorschuss wird in Erwartung der Zuteilung des Beitrages für das Bezugsjahr ausgezahlt. Der Vorschuss wird gleichzeitig mit dem Antrag, bis zum 15. Dezember vor dem Bezugsjahr, beantragt;

b) Vorschuss von 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrages. Dieser Vorschuss kann mit den Begleitunterlagen zum Antrag, bis zum 31. Mai, beantragt werden.

2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1, Buchstabe a), kann auf maximal 80 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrages aufgestockt werden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 31. Mai eingereicht wird.

Artikel 10
Abrechnung der Vorschüsse

1. Anspruchsberechtigte, die einen Vorschuss erhalten haben, müssen diesen innerhalb 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres durch die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Artikel 10 abrechnen.

2. Wird eine Aufstockung gemäß Artikel 8, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausgezahlt werden, nachdem der Vorschuss gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a), vollständig abgerechnet ist.

3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse bis zum Erreichen des Vorschussbetrages, kann der Restbetrag ausgezahlt werden.

4. Der Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Tätigkeiten verwendet oder nicht entsprechend abgerechnet wurde, ist an die Landesverwaltung zurückzuzahlen, zuzüglich der ab der Zahlung des Vorschusses angereiften gesetzlichen Zinsen.

Artikel 11
Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Abrechnung des Beitrages muss bis spätestens 31. Oktober des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden.

2. Der vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnete Antrag auf Auszahlung des Beitrages wird auf der vom zuständigen Amt bereitgestellten Vorlage verfasst und ist mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung gemäß Absatz 3 zu übermitteln. Der Antrag enthält folgende Erklärung, die bescheinigt, dass:

a) die geförderten Tätigkeiten vollständig durchgeführt und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden;

b) der Anspruchsberechtigte im Besitz der in der zusammenfassenden Aufstellung angeführten Ausgabenbelege ist und diese auf Anfrage vorlegen kann;

c) die aufgelisteten Ausgabenbelege bei keinen anderen Landesämtern oder öffentlichen Körperschaften für eine finanzielle Unterstützung eingebracht wurden oder in Zukunft noch werden;

d) die Gesamtausgaben für die geförderten Tätigkeiten höher sind als die entsprechenden Gesamteinnahmen. Der effektive Fehlbetrag wird erklärt.

3. Bei den Antragstellern ohne Gewinnabsicht können, im Sinne von Artikel 2, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Belege auf den gewährten Beitrag beschränkt werden. Demzufolge besteht die Rechnungslegung in der Vorlage einer zusammenfassenden Aufstellung der bestrittenen Ausgaben mindestens bis zur Höhe des gewährten Beitrages. Aus der vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichneten Aufstellung müssen die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen und Folgendes enthalten:

a) bei Rechnungen: Lieferant/Dienstleister, Datum, Nummer und Betrag der Rechnung sowie die Daten zum entsprechenden Zahlungsnachweis mit Angabe des effektiv bezahlten Betrags und Zahlungsdatums;

b) bei Gehältern: detaillierte Liste des gehaltsempfangenden Personals betreffend den Zeitraum der wirtschaftlichen Vergünstigung, mit den Daten zum Zahlungs¬nachweis.

4. Sollten die in der Aufstellung erklärten Ausgaben die Höhe des gewährten Beitrages nicht erreichen oder überschreitet die Förderung den effektiven Fehlbetrag, wird der Beitrag entsprechend gekürzt. Die eventuelle Beitragskürzung wird vom Direktor des Amtes für die Finanzierung der Bildungseinrichtungen verfügt.

Artikel 12
Ausgabenbelege

Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) auf den Anspruchsberechtigten ausgestellt sein;

c) quittiert sein;

d) sich auf die für die Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben beziehen;

e) sich auf das Kalenderjahr beziehen, für welches der Beitrag gewährt wurde.

Artikel 13
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die für die Auszahlung der Förderung zuständige Organisationseinheit stichprobenartige Kontrollen an mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen durch.

2. Jedes Jahr wird mindestens eine Förderung kontrolliert.

3. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch das Los bestimmt. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor/der Abteilungsdirektorin oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin, dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin und dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin der Abteilung besteht. Die entsprechende Kontrolle wird nach Abrechnung des Beitrages durchgeführt.

4. Bei den Stichprobenkontrollen wird die Übereinstimmung der vorgelegten Erklärungen mit den originalen Abrechnungsunterlagen überprüft.

5. Darüber hinaus überprüft die für die Auszahlung der Förderung zuständige Organisationseinheit sämtliche Zweifelsfälle.

Artikel 14
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Förderungen

1. Bei unrechtmäßig in Anspruch genommenen Förderungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

 

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