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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2022, Nr. 181)
Bestimmungen über die Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Aktualisierung des Gebäudekatasters zur Koordinierung mit der Grundbuchsordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2022, Nr. 25.

Art. 2 (Erstellung der Gebäudekatastermeldungen)

(1) Die Meldungen zur Erhebung der neu gebauten Liegenschaftseinheiten laut Artikel 56 der Verordnung zur Einführung des neuen städtischen Gebäudekatasters, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142, sowie die Meldungen zur Änderung des Standes der Liegenschaften laut Artikel 20 des königlichen Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652 – mit Gesetz vom 11. August 1939, Nr. 1249, mit Änderungen zum Gesetz erhoben –, ersetzt durch Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. April 1948, Nr. 514, müssen zusammen mit den diesbezüglichen grafischen Unterlagen in digitalem Format erstellt werden, und zwar in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften, die von Artikel 23 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. Aprile 2007, Nr. 6/L, in geltender Fassung, für die Pläne zur materiellen Teilung und deren Änderungen vorgesehen sind.

(2) Zu diesem Zweck müssen die Verwaltungsmaßnahmen, die von der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 23 Absatz 7 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L betreffend die Erstellung der Pläne der materiell geteilten Gebäude erlassen werden, auch die Vorschriften für die Erstellung und Vorlage der Meldungen an den Gebäudekataster enthalten.

(3) Zur Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Regelung ist die Implementierung der entsprechenden IT-Programme erforderlich, insbesondere der Software zur automatisierten Erstellung der Meldungen, welche mit der zur Erstellung der Pläne der materiell geteilten Gebäude übereinstimmen muss.

(4) Die Daten, die ausschließlich Katasterrelevanz haben, werden nicht in die Grundbuchsakten übertragen, ausgenommen die Angaben über die Entsprechung der unterschiedlichen Identifikatoren – Baueinheit und materieller Anteil –, die in den zwei Systemen verwendet werden.