(1) Diese Verordnung enthält im Sinne von Artikel 19 Absatz 16 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, durch Gesetz vom 30. Juli 2010, Nr.122, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, Bestimmungen über die Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Aktualisierung des Gebäudekatasters, um die nötige Koordinierung mit der Grundbuchsordnung zu gewährleisten.