(1) In Fällen, in denen die Antragstellenden nicht der Registrierungspflicht bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) unterliegen, werden die Anforderungen des Artikels 31 des Gesetzes durch eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Beitragslage bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge („INPS“) erfüllt.
(2) Für die in Artikel 31 des Gesetzes vorgesehenen Überprüfungen und Erfordernisse der Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage (DURC) oder der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung, können Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gleichwertige Unterlagen aus dem Herkunftsmitgliedstaat vorlegen.