(1) In Abwesenheit des Inhabers/der Inhaberin der Berechtigung oder in Abwesenheit der Gesellschafter/ Gesellschafterinnen können Angestellte oder Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund ausüben.
(2) Der Nachweis des Arbeitsverhältnisses mit dem Inhaber/der Inhaberin der Berechtigung wird mit einer Erklärung erbracht, die gemäß Artikel 46 und nachfolgende des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, verfasst wird.
(3) Die Erklärung laut Absatz 2 muss immer dann vorgelegt werden, wenn die beauftragen Aufsichtsorgane dies verlangen.