(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund unterliegt den Hygiene-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die gesetzlich, durch Ministerialverordnungen und durch die geltenden Gemeindeverordnungen festgelegt sind.
(2) Die Ausübung der Handelstätigkeit – auch von Lebensmitteln – ist auf öffentlichem Grund unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen zulässig, vorausgesetzt, dass diese den einschlägigen Vorschriften des Staates und der Autonomen Provinz Bozen entsprechen.
(3) Der Handel auf öffentlichem Grund mit verderblichen, gekühlt aufzubewahrenden Lebensmitteln, wie tiefgekühlte, gefrorene oder gekühlte Waren, ist nur dann erlaubt, wenn die betreffenden Flächen über einen Stromanschluss verfügen. Zulässig ist der Verkauf auch dann, wenn die Kühlvorrichtungen für die Lagerung der Produkte autonom mit Strom versorgt sind.
(4) Der Handel auf öffentlichem Grund mit lebenden Tieren ist unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften auszuüben, insbesondere mit Bezug auf die veterinärpolizeilichen und die Tierschutzbestimmungen. Auf Märkten, Jahrmärkten und verkaufsfördernden Veranstaltungen ist es verboten, lebende Tiere auf demselben Standplatz oder auf angrenzenden Standplätzen zu verkaufen, an denen Lebensmittel zum Verkauf angeboten und/oder verabreicht werden.
(5) Der Einzelhandel von losen frischen Pilzen in Form des Wanderhandels laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ist verboten.
(6) Der Handel auf öffentlichem Grund mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, der auf einem Standplatz ausgeübt wird, ist auf jenen Flächen verboten, die keinen Wasser-, Kanalisierungs- und Stromanschluss haben, es sei denn, die von den Handeltreibenden auf den Standplätzen benutzten Fahrzeuge besitzen die Eigenschaften laut Absatz 2.
(7) Der Wanderhandel auf öffentlichem Grund mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, ist verboten, sofern hierbei nicht Fahrzeuge mit den Eigenschaften gemäß Absatz 2 eingesetzt werden.
(8) Handeltreibende, die ihre Tätigkeit auf öffentlichem Grund mit Fahrzeugen durchführen, die mit flüssiggasbetriebenen Kochvorrichtungen ausgestattet sind, unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften.