(1) Auf Märkten und Jahrmärkten, die ab 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, und auf Märkten und Jahrmärkten, die am 31. Dezember 2020 bestehen – mit Wirkung für letztere ab 1. Januar 2033 –, darf ein und dasselbe Rechtssubjekt auf Märkten oder Jahrmärkten mit weniger als 100 oder mit genau 100 Standplätzen nicht mehr als zwei Standplatzkonzessionen pro Warenbereich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel innehaben bzw. besitzen. Diese werden auf drei pro Warenbereich erhöht, falls der Markt oder der Jahrmarkt mehr als 100 Standplätze vorsieht.