1. Das Kindergeld laut Artikel 14 wird den Familien auf der Grundlage der Zusammensetzung gewährt, wie diese durch den Indikator der gleichwertigen wirtschaftlichen Lage (ISEE) für den Zugang auf das einheitliche, universelle Kindergeld gemäß gesetzesvertretendes Dekret Nr. 230 vom 29. Dezember 2021 definiert ist, unbeschadet der mit den vorgesehenen Gleichstellungen verbundenen Besonderheiten.
2. Der Elternteil oder die Betreuungsperson, der/die die Leistung beantragt, muss seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ununterbrochen wohnhaft sein. Alternativ muss diese Bedingung von dem anderen Elternteil erfüllt werden, der im Familienbogen des Antragstellers eingetragen ist. Die Anforderung des fünfjährigen Aufenthalts muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.
3. Alternativ zum fünfjährigen Wohnsitz wird der historische meldeamtliche Wohnsitz von fünfzehn Jahren anerkannt, sofern mindestens ein Jahr davon der Antragstellung unmittelbar vorausgeht.
4. Die Höhe des Kindergeldes wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft festgelegt, die durch den Indikator der gleichwertigen wirtschaftlichen Lage (ISEE) gemäß dem Dekret des Präsidenten des Ministerrats Nr. 159 vom 5. Dezember 2013 definiert wird, so wie dieser für die Bemessung des einheitlichen, universellen Kindergeldes gemäß dem gesetzesvertretendes Dekret Nr. 230 vom 29. Dezember 2021 vorgesehen ist.
5. Das Landeskindergeld wird nicht gewährt, wenn der ISEE-Wert gemäß Absatz 4 nicht erklärt wird oder falls die ISEE-Erklärung Unterlassungen oder Abweichungen aufweist.