1. Für die Gewährung des Kindergeldes:
a) sind den minderjährigen Kindern die Minderjährigen im voradoptiven Anvertrauungsverhältnis im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983, in seiner geänderten Fassung, gleichgestellt, wie auch jene minderjährige Kinder die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, in geltender Fassung, zur Betreuung überlassen wurden, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen sowie die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person, sofern mit dieser zusammenlebend;
b) die volljährigen Geschwister, Enkelkinder, Nichten und Neffen mit Behinderung, sind den Kindern mit einer Behinderung gleichgestellt, im Fall, dass für sie am 28. Februar 2022 oder vorher gemäß Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe b) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, in geltender Fassung, das Landeskindergeld ausgezahlt wurde.