(1) Das Programm des Ausbildungskurses wird vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz genehmigt. Das Kursprogramm wird in Zusammenarbeit mit der Landesfeuerwehrschule oder mit dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft unter Beachtung der Programme des Verkehrsministeriums, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen, erstellt.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht laut Absatz 1 wird von befähigten Fahrlehrern erteilt, die vom Direktor/von der Direktorin der Agentur für Bevölkerungsschutz ernannt werden und denen ein Befähigungsnachweis gemäß Vordrucken laut Anhang B ausgestellt wird.
(3) Die für Übungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge müssen mit dem Hinweis „SCUOLA GUIDA - FAHRSCHULE" gemäß Artikel 122 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und Artikel 334 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, versehen sein.
(4) Solange die Fahrschüler/Fahrschülerinnen am Ausbildungskurs angemeldet sind, sind sie befugt, bei den Übungsfahrten die nicht im Einsatz befindlichen Fahrzeuge oder Boote der Klasse des beantragten Dienstführerscheins zu führen, sofern sie eine Bescheinigung über die Kursteilnahme eingeholt haben und sofern als Beifahrer/Beifahrerin ein Kollege/eine Kollegin mit einem mindestens zehn Jahre zuvor erworbenen Führerschein der entsprechenden Klasse oder mit einem Führerschein einer höheren Klasse mitfährt.