(1) Zu den Eignungsprüfungen für den Erwerb des Dienstführerscheins sind die Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 zugelassen, die wenigstens zwei Drittel der theoretischen Unterrichtsstunden des Ausbildungskurses besucht haben und die vorgeschriebenen Fahrstunden nachweisen.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus:
- einer theoretischen Prüfung,
- einer praktischen Prüfung bestehend aus einer Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug oder einem Boot der Klasse des beantragten Dienstführerscheins,
- einer praktischen Prüfung über die ordentliche Wartung eines Fahrzeugs oder eines Bootes der entsprechenden Klasse.
(3) Die Benotung der einzelnen Prüfungen laut Absatz 2 erfolgt in Zehnteln. Der Kandidat/Die Kandidatin wird zum Führen von Fahrzeugen oder Booten der Klasse des beantragten Dienstführerscheins für geeignet befunden, wenn jede Teilprüfung mit mindestens sechs Zehnteln bewertet wird und die Gesamtbenotung mindestens sieben Zehntel beträgt.
(4) Kandidaten/Kandidatinnen, die eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden haben, werden für untauglich befunden und können frühestens dreißig Tage nach der Prüfung nochmals zu den nicht bestandenen Teilprüfungen antreten.
(5) Für alle Kandidaten/Kandidatinnen wird ein Prüfungsprotokoll gemäß Vordruck laut Anhang C erstellt. Geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass der Kandidat/die Kandidatin die Prüfung bestanden hat, so stellt ihm/ihr der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz einen provisorischen Eignungsnachweis gemäß Vordruck laut Anhang D zum Führen von Dienstfahrzeugen oder den Dienstführerschein zum Führen von Dienstfahrzeugen oder Booten der entsprechenden Klasse gemäß Vordruck laut Anhang A aus.
(6) Die für Prüfungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge brauchen keine Doppelbedienungseinrichtung.