(1) Auf Hinweis des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz den Entzug des Dienstführerscheins, wenn der Inhaber/die Inhaberin aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder die vorgeschriebenen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nachweislich nicht mehr besitzt. Im letztgenannten Fall ist vor dem Entzug eine ärztliche Untersuchung gemäß Artikel 3 vorzunehmen.
(2) Bei Entzug muss der Inhaber/die Inhaberin den Dienstführerschein umgehend dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn unverzüglich dem Direktor/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz übermittelt; dieser veranlasst die Vernichtung des Führerscheins und verfasst das Vernichtungsprotokoll.
(3) Im Falle von Entzug des Zivilführerscheins gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, oder Entzug des Zivilführerscheins für Boote gemäß Artikel 41 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz von Amts wegen den Entzug des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote. Zu diesem Zweck muss der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes den Entzug des Zivilführerscheins unverzüglich mitteilen und den Dienstführerschein übergeben.
(4) Fällt der Grund für den Dienstführerscheinentzug weg, kann die betroffene Person einen neuen Führerschein erlangen, sofern sie die Voraussetzungen besitzt, die für einen neuen Führerschein vorgesehen sind.
(5) Der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins muss die Rückstufung des Zivilführerscheins dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, damit dieser den Funktionsbereich Brandschutz umgehend darüber in Kenntnis setzen kann.