(1) Die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins kann vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz auf Hinweis des Leiters/der Leiterin des jeweiligen Dienstes oder der Behörden für die öffentliche Sicherheit angeordnet werden, wenn der Inhaber/die Inhaberin beim Führen des Dienstfahrzeugs oder Dienstbootes aus Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder durch Nichtbeachtung der Vorschriften über das Führen und die Verwendung von Dienstfahrzeugen oder Dienstbooten Schäden an Personen oder Sachen verursacht hat.
(2) Der Dienstführerschein wird ausgesetzt, wenn der Inhaber/die Inhaberin außerhalb dringender Einsätze gegen die Vorschriften laut V. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, verstößt; die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins erfolgt für die in obigen Vorschriften festgelegte Dauer.
(3) In den Fällen laut Absatz 1 beträgt die Höchstdauer der Aussetzung ein Jahr.
(4) Bei Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins muss dessen Inhaber/Inhaberin diesen dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn in Verwahrung nimmt.
(5) Nach Ablauf der Aussetzungsfrist kann die betreffende Person, bevor sie den Dienstführerschein wiedererlangt, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz einer Überprüfung der Fachkenntnisse oder der körperlichen und geistigen Tauglichkeit unterzogen werden.
(6) Im Falle von Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, oder Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins für Boote gemäß Artikel 40 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, verfügt der Direktor/die Direktorin des Funktionsbereichs Brandschutz die Aussetzung der Gültigkeit des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote für dieselbe Dauer. Zu diesem Zweck ist der Inhaber/die Inhaberin des Dienstführerscheins verpflichtet, dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Dienstes die Aussetzung der Gültigkeit des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote unverzüglich mitzuteilen und ihm den Dienstführerschein zur Verwahrung zu übergeben; dieser setzt den Funktionsbereich Brandschutz unverzüglich darüber in Kenntnis.
(7) Für die Festlegung der Aussetzungsdauer des Dienstführerscheins holt der Funktionsbereich Brandschutz beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen eine Bescheinigung über die Dauer der Aussetzung der Gültigkeit des zivilen Führerscheins ein.