1. Die Regelung zur Teilzeitarbeit wird von den kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegt und mit den Bestimmungen dieses Beschlusses ergänzt.
2. Die Ansuchen um Teilzeitarbeit sind vom unbefristeten Personal innerhalb 10. März, 12 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr einzureichen. Für die Ansuchen um den Teilzeitwartestand für Kinder laut Artikel 50 Absatz 7 des Bereichsübergreifenden Kollektivertrages vom 12. Februar 2008 ist dieser Termin kein Verfallstermin, sofern das vorgesehene Teilzeitkontingent nicht überschritten wird.
3. Die Kündigung des Teilzeitverhältnisses seitens des unbefristeten Personals oder der Landesverwaltung muss innerhalb 10. März, 12 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr erfolgen.
4. Wenn die Anzahl der Ansuchen um Teilzeitarbeit die verfügbaren Teilzeitstellen übersteigt, muss in jedem Fall auch berücksichtigt werden, dass es sich dabei um Personal mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Die kollektivvertraglich vorgesehene Teilzeitrangordnung kommt somit nur zur Anwendung, wenn die Person mit weniger Punkten, die bereits ein Teilzeitverhältnis innehat, die Möglichkeit hat, im selben Kindergarten in Vollzeit zur arbeiten. Im gegenteiligen Fall können neue Teilzeitansuchen nicht genehmigt werden. Die Teilzeitrangordnung kommt weiters nicht für Änderungen der Form oder des Ausmaßes der Teilzeit zur Anwendung, welche nur im Rahmen der internen Zuweisungen auf verfügbare Stellen laut Artikel 4 möglich sind.
5. Das Personal, welches im Sinne von Absatz 4 aufgrund der Teilzeitrangordnung seine Teilzeitstelle verliert, wird von Amts wegen auf die Vollzeitstelle zugewiesen, sofern es nicht noch ein Versetzungsgesuch innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem obgenannten Termin für die Einreichung der Teilzeitgesuche nachreicht.
6. Es ist nicht zulässig, für dasselbe Kindergartenjahr ein Teilzeitansuchen und ein Versetzungsansuchen zu stellen. Das unbefristete Personal, welches in der Versetzungsrangordnung eingetragen ist, kann im Rahmen der geltenden Regelung für die Stellenvergabe an das Kindergartenpersonal eine Teilzeitstelle wählen, sofern eine solche verfügbar ist.
7. Grundlage der kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Festlegung, welche Stellen zum Teilzeitkontingent zählen und welche nicht, ist die pädagogische und organisatorische Notwendigkeit, dass die Kinder grundsätzlich nicht mehr als drei Bezugspersonen pro Gruppe im Kindergarten haben und dass im Laufe der Woche zumindest eine Person in Vollzeit als Ansprechpartner sowohl für die Kinder als auch die Familien zur Verfügung steht. Somit zählen auch der Teilzeitwartestand für Kinder, die Zusatzstellen in Teilzeit und die Teilzeitstellen zu 75 Prozent für die Berechnung des Teilzeitkontingents.
8. Folgende Stellen zählen hingegen nicht für die Berechnung des Teilzeitkontingents, da sie obgenanntes Grundsatzprinzip nicht beeinflussen:
a) die laut Artikel 11 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009, in geltender Fassung, bereits explizit ausgenommenen Stellen (Teilzeitstellen für verlängerten Stundenplan, Integration von Kindern mit Beeinträchtigung und Zweitsprachenprojekt L2),
b) Teilzeitverhältnisse mit jährlichen alternierenden vertikalen Zeitabschnitten,
a) Teilzeitverhältnisse der freigestellten Leiter/der freigestellten Leiterinnen,
c) eventuell vorgesehene Teilzeitstellen für das Drittsprachenprojekt L3.