1. Besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko in der Standortgemeinde der Einrichtung oder in einer angrenzenden Gemeinde, befindet die Direktion, nach Absprache mit dem Arzt/der Ärztin, ob zum Schutz der Heimgemeinschaft Ausgangsbeschränkungen oder ein zeitweiliger Ausgangsstopp für Heimbewohnende verhängt werden sollen. Dabei müssen neben den gesundheitlich-therapeutischen Bedürfnissen der Heimbewohnenden auch die psychologischen, emotionalen und Beziehungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 müssen immer im Verhältnis zum eventuellen Infektionsrisiko für die Heimgemeinschaft stehen.