1. Kulturellen Organisationen, die digitale Anpassungen vornehmen, um kulturelle Dienstleistungen auch online anzubieten, und jenen, die wegen des Covid-19-Notstandes notwendig gewordene Investitionen tätigen, können wirtschaftliche Vergünstigungen in Höhe von maximal 95 Prozent gewährt werden.
2. Folgende Ausgaben können zugelassen werden:
a) Ausgaben für den Ankauf von Computerhardware und -software und Lizenzen für die Nutzung von IT-Plattformen für Online-Video- und -Audiokonferenzen,
b) Ausgaben für den Kauf oder die Erhöhung der Internet-Bandbreite,
c) Ausgaben für die Erstellung und Aktualisierung von Webseiten und Websites der Organisation,
d) Ausgaben für den Ankauf von Einrichtung, Ausstattung und technischen Geräten, die wegen der Covid-19-Bestimmungen notwendig sind (z.B. für den Luftaustausch, Online-Ticketing, Trennwände, Personenzählsysteme, zusätzliche Einrichtung),
e) Ausgaben für den Ankauf von Nutzungsrechten (Bereich Film und Medien).