1. Für die Abrechnung der im Haushaltsjahr 2021 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind auch nicht veranschlagte Ausgaben für stattgefundene Tätigkeiten zugelassen, sofern sie sich auf die Zwecke beziehen, für die die Vergünstigung gewährt wurde.
2. Ausgaben für Tätigkeiten, die online stattgefunden haben, sind zugelassen.
3. Im Rahmen derselben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung sind Kompensationen zwischen Ausgabeposten derselben buchhalterischen Natur zulässig, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern sie für den Zweck, für welchen die wirtschaftliche Vergünstigung zuerkannt wurde, bestimmt sind.
4. Ausgaben für Sprachkurse und Weiterbildungskurse mit einer Mindestteilnehmerzahl von fünf Personen sind zugelassen.
5. Aufgrund des Covid-19-Notstandes und in Abweichung zu den allgemein geltenden Richtlinien werden die förderfähigen Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage bei Angeboten mit klaren pädagogischen Zielen für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren, die in den schulfreien Sommermonaten stattfinden, nicht um 20 Prozent gekürzt.