1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen, die für kulturelle Veranstaltungen sowohl außerordentlicher als auch ordentlicher Art gewährt wurden, die im Jahr 2021 nicht durchgeführt werden, können durch eine Neufeststellung der Ausgabenzweckbindung auf das folgende Jahr verschoben werden.
2. Die Neufeststellung ist auf Antrag der Begünstigten möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen müssen, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen im Förderantrag für 2022 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt.