1. Zuweisungen, die kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung für Kulturveranstaltungen gewährt wurden, die im Jahr 2021 nicht durchgeführt werden konnten, können durch passive Abgrenzung in der Bilanz der betreffenden Körperschaft auf das Jahr 2022 verschoben werden.
2. Diese Verschiebung ist auf Antrag der Körperschaft möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen muss, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen der Zuweisung für 2022 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt.