(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) errichtet das Land ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler.“
(2) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 2/bis (Landesverzeichnis der Künstler und Künstlerinnen)
1. Das Land errichtet ein Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler, das von den im Bereich Kultur zuständigen Landesabteilungen geführt wird.
2. Die Eintragung ins Verzeichnis laut Absatz 1 ist Voraussetzung für den Zugang zu den Unterstützungsmaßnahmen, die das Land gemäß Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4, leistet.
3. Die Führung und die Funktionsweise des Verzeichnisses werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 250.000,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch den in Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4, genannten Mittel.