(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3/bis Die Gemeinden können sich an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, indem sie Beiträge an Weiterbildungseinrichtungen für deren Tätigkeit vergeben; Voraussetzung ist, dass sich die Gemeinde im Einzugsgebiet der Weiterbildungseinrichtung befindet.“