(1) Angesichts der nicht erfolgten Öffnung der Skiwintersaison 2020/2021 für die Öffentlichkeit auf Grund des Covid-19-Notstandes kann zugunsten von Empfängern von Beiträgen für Investitionen in Skigebieten gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, welche nicht mehr ausbezahlt werden können, da die Frist gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, abgelaufen ist, der Beitrag erneut gewährt werden, wobei der im Jahr 2019 für dieselben Investitionen eingereichte Antrag weiterhin aufrecht bleibt.
(2) Die finanzielle Deckung der Mehrausgaben, die sich aus Absatz 1 ergeben und im Jahr 2021 1.200.400,00 Euro, im Jahr 2022 0,00 Euro und im Jahr 2023 0,00 Euro betragen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.
(3) In Bezug auf die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzesdekretes vom 22. März 2021, Nr. 41, umgewandelt mit Änderungen mit Gesetz vom 21. Mai 2021, Nr. 69, wird der Beitrag zugunsten der am 14. Februar 2021 in das Landesberufsverzeichnis eingetragenen Skilehrer im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel, einschließlich der staatlichen Zuweisungen, nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten, Voraussetzungen – einschließlich der Kumulierbarkeit mit anderen Maßnahmen – und Kriterien gewährt.