(1) Um das Personal der Kindergärten und Schulen in die Lage zu versetzen, den Erfordernissen der Digitalisierung der Kindergärten und Schulen im Allgemeinen und des Fernunterrichts im Besonderen durch die Anschaffung von IT-Ausstattung gerecht zu werden, die für die im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegenden Ausübung der didaktischen Tätigkeit zweckdienlich sind, ist die Landesregierung ermächtigt, eine Rückerstattung der vom beschäftigten Personal vorgestreckten nachgewiesenen Ausgaben zu gewähren. Auf der Grundlage der Anzahl der für die Bildungsarbeit bzw. für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Stunden, des Anschaffungspreises der IT-Ausstattung und der in Arbeitsstunden ausgedrückten durchschnittlichen Lebensdauer der IT-Ausstattung sowie auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen wird die dem oder der einzelnen Bediensteten zustehende Rückerstattung ermittelt, die einen Höchstbetrag von 520,00 Euro nicht überschreiten darf. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Rückerstattung fest. 2)
(2) Die Rückerstattung gemäß diesem Artikel wird auf das Personal der Kindergärten des Landes, das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen, das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und der Musikschulen sowie auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen angewandt, die seit 5. März 2020 für mindestens drei Monate im Dienst stehen. 3)
(3) Die Gesuche um Rückerstattung können die Ankäufe betreffen, welche während der Aussetzung der didaktischen Tätigkeiten in Präsenz aufgrund des epidemiologischen Notstandes aufgrund von COVID-19 ab 5. März 2020 und während der Fortdauer des auf dem gesamten Staatsgebiet ausgerufenen Notstandes und jedenfalls bis spätestens 15. November 2021 getätigt wurden bzw. werden.
(4) Aufgehoben sind folgende Bestimmungen:
- Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung,
- Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung,
- Artikel 21 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
(5) Die finanzielle Deckung der Mehrausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und im Jahr 2021 6.000.000,00 Euro, im Jahr 2022 0,00 Euro und im Jahr 2023 0,00 Euro betragen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.