Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
*
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Transportwesen
Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 19
Art. 3 (Pflichten des Betreibers)
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 19
1)
Durchführungsverordnung zum Personal von Seilbahnanlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Juni 2021, Nr. 22.
Art. 3 (Pflichten des Betreibers)
(
1
)
Der Betreiber ist dazu verpflichtet:
gemäß Artikel 4 für die Ernennung oder Ersetzung des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin, in der Folge als VT bezeichnet, zu sorgen,
im Einvernehmen mit dem/der VT das in den Betriebsvorschriften vorgesehene Personal einzustellen, das erforderlich ist, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes zu gewährleisten. Innerhalb von 5 Tagen ab Aufnahme des Beförderungsdienstes übermittelt der Betreiber dem zuständigen Landesamt das vom/von der VT und vom Betriebsleiter/von der Betriebsleiterin gegengezeichnete Verzeichnis des eingestellten Betriebspersonals mit Angabe von Name und Dienstrang sowie der Eckdaten des Befähigungsnachweises. Dieses Verzeichnis ist ab genannter Aufnahme in der Seilbahnanlage bereitzuhalten. Jede während der Betriebsperiode eingetretene Personalstandsänderung ist innerhalb von 5 Tagen wie oben beschrieben mitzuteilen,
die Bestimmungen laut Artikel 26 des
Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
, sowie die Vorschriften und Weisungen, die vom zuständigen Landesamt und vom/von der VT erlassen werden, einzuhalten,
d
ie Bestellungen von Verschleiß-, Vorrats- und Ersatzmaterial laut den Anweisungen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin oder des/der VT aufzugeben und, soweit dies von den technischen Sicherheitsbestimmungen für den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen vorgeschrieben ist, für die Bereitstellung von geeigneten Räumen sowohl für die Lagerung von Material und Werkzeugen als auch für laufende Instandhaltungsarbeiten zu sorgen,
die vom zuständigen Landesamt oder vom/von der VT zur Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes geforderten Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen zu lassen,
Verträge mit den örtlichen Verbänden oder Vereinen abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, bei Bedarf Mittel und geeignetes Personal in ausreichender Anzahl für eine Bergung der Fahrgäste und für die regelmäßig durchzuführenden Bergungsübungen zur Verfügung zu stellen,
den Beginn und das voraussichtliche Ende des Saisonbetriebes und die Zeit der Außerbetriebsetzung der Anlage bei durchgehendem Betrieb aus Instandhaltungs- oder anderen Gründen in den darauffolgenden 5 Tagen dem zuständigen Landesamt mitzuteilen,
den öffentlichen Seilbahnbetrieb einzustellen, falls der Anlage kein/keine VT mehr vorsteht und dies dem zuständigen Landesamt unverzüglich mitzuteilen,
das Betriebspersonal mit Publikumskontakt anstatt mit dem Erkennungsabzeichen laut Artikel 26 Absatz 3 des
Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
, mit Dienstkleidung oder Sonstigem auszustatten, damit es während des öffentlichen Betriebes leicht erkennbar ist,
die Betriebstagebücher für mindestens 5 Jahre zur Verfügung des zuständigen Landesamtes aufzubewahren.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
A Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 21
b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2017, Nr. 46
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Januar 2018, Nr. 2
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. November 2020, Nr. 41
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 2020, Nr. 45
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Mai 2021, Nr. 19
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Betreiber und Personal)
Art. 3 (Pflichten des Betreibers)
Art. 4 (Ernennung, Ersetzung, Verzicht des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin
)
Art. 5 (Aufgaben des verantwortlichen Technikers/der verantwortlichen Technikerin
)
Art. 6 (Betriebspersonal von Seilbahnen)
Art. 7 (Aufgaben des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin)
Art. 8 (Aufgaben des Maschinisten/der Maschinistin)
Art. 9 (Aufgaben des Seilbahnwartes/der Seilbahnwartin)
Art. 10 (Dienstränge, Eignung und Ausstellung der Befähigungsnachweise
)
Art. 11 (Prüfungen)
Art. 12 (Befähigungsnachweis)
Art. 13 (Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsnachweises
)
Art. 14 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
Art. 15 (Inkrafttreten)
PrüfungsprogrammArtikel 11 Absatz 4
Prüfungsprogramm der Kategorie S/bArtikel 11 Absatz 4
Prüfungsprogramm für verantwortliche Techniker und TechnikerinnenArtikel 4 Absatz 2
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 2022, Nr. 24
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2022, Nr. 29
B Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
C Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
D Verschiedene Bestimmungen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis