1. Gegenstand der theoretischen Prüfungen sind für alle Kategorien, mit Ausnahme der Kategorie S/b:
2. Die praktischen Prüfungen umfassen:
Durchführung von Funktionsproben und Einstellarbeiten an der Anlage sowie weitere die Anlage betreffende Tätigkeiten.
3. Der Nachweis der Kenntnisse über „Erste-Hilfe-Leistung“ und „Brandverhütung“ wird vor Ausstellung des Befähigungsnachweises durch Vorlage der Bestätigungen über die Teilnahme an diesen Kursen erbracht, die jeweils eine Mindestdauer von acht Stunden haben müssen.